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Betriebliche Mitbestimmung


Betriebliche Mitbestimmung

Die Mitbestimmung auf der Betriebsebene wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Auf Betriebsebene vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist außerdem ein Gesamtsbetriebsrat zu bilden, der aus den Vertretern der einzelnen Betriebsräte besteht. 

Es ist Aufgabe des Betriebsrates sowohl die wirtschaftlichen als auch die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft wahrzunehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach den Vorgaben des Gesetzes dabei vertrauensvoll und unter Berücksichtigung geltender Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammenarbeiten.

Betriebliche Mitbestimmung - Überblick

Geschichte der betrieblichen Mitbestimmung

Erstmals wurde im Jahr 1920 in der Weimarer Republik mit dem Betriebsrätegesetz eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer rechtlich verankert. Das Gesetz forderte für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten zwingend einen Betriebsrat. Es sah aber keine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten vor, sondern beschränkte die Arbeit des Betriebsrates auf soziale und beratende Funktionen.

1922 folgte dann das Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat. Dieses sah die Entsendung von Betriebsräten in den Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften vor. Für diese galten dann die gleichen rechtlichen Regelungen wie für alle anderen Aufsichtsratsmitglieder.

Mit dem Aufstieg des Nationalsozialismus wurde dieses Gesetz außer Kraft gesetzt und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt. Damit fand auch in diesem Bereich das „Führerprinzip“ Anwendung. Dieses wurde nach Ende des Krieges von den Alliierten wieder aufgehoben.

1946 wurden von Seiten der Alliierten durch das Kontrollgesetz Nr. 22 die Rahmenbedingungen für eine Betriebsverfassung geschaffen. Das Kontrollgesetz orientierte sich dabei am Betriebsrätegesetz von 1920.

1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft, das 1972 nach kontroversen Diskussionen grundlegend reformiert wurde. Seitdem wurde es mehrere Male überarbeitet und ergänzt, zuletzt im Jahre 2001. Im BetrVG sind neben den Rahmenbedingungen der betrieblichen Mitbestimmung auch die Aufgaben und Rechte des Betriebsrates geregelt.

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