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Was ist eigentlich eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft ist eine Rechtsform und ist schneller gegründet, als man denkt:

Schließen sich Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammen, entsteht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kurz GbR oder BGB-Gesellschaft genannt. Daneben gibt es vor allem noch die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Wie funktionieren diese Gesellschaftsformen?

Darum geht´s

Die Fahrgemeinschaft weist wesentliche Merkmale einer Personengesellschaft auf: Der Weg zur Arbeit wird zusammen bewältigt (gemeinsame Zweckverfolgung); ins Auto passen höchstens fünf Personen (kleine Mitgliederzahl); alle vertrauen dem Fahrer, und keiner rammt dem Kollegen seinen Ellenbogen in die Seite (persönliches Vertrauen der Beteiligten).

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft steht keine finanzielle Beteiligung im Vordergrund – das Auto gehört dem Fahrer, die Mitglieder in der Fahrgemeinschaft teilen sich die Kosten der Fahrten. Auch Lotterie-Gemeinschaften sind BGB-Gesellschaften, ein möglicher Gewinn wird auf die Mitglieder verteilt.

Allgemein zeichnen sich die meisten Personengesellschaften durch drei weitere Eigenschaften aus:

  • Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.
  • Die Gesellschafter sind persönlich an der Arbeit in der Personengesellschaft beteiligt, die Befugnis zur Geschäftsführung kann nicht auf Dritte übertragen werden (Selbstorganschaft).
  • Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann nur stattfinden, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Was verbirgt sich also hinter dem Begriff "Personengesellschaft"? Unterschiedliche Gesellschaftsformen, bei denen idealtypisch die aktive Mitarbeit der Gesellschafter gefragt ist – und eine finanzielle Beteiligung zwar stattfindet, aber nicht wie bei den Kapitalgesellschaften im Mittelpunkt steht.

So sieht es in der Praxis aus

In der Praxis treten vor allem vier Formen der Personengesellschaft in Erscheinung: die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft.

Weitere Spielarten sind die stille Gesellschaft oder Kombinationen mit einer GmbH-Konstruktion, die an dieser Stelle nicht im Mittelpunkt stehen sollen. Hier eine kurze Übersicht über die ersten vier Formen der Personengesellschaft, ohne den Anspruch der Vollständigkeit:

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR):

Zwei Ärzte wollen eine Gemeinschaftspraxis eröffnen – sie gründen dazu eine GbR, weil sie einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Sie heißt auch BGB-Gesellschaft, weil ihre rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Zu ihrer Gründung ist kein Gesellschaftsvertrag nötig, Juristen empfehlen aber, ein solches Dokument aufzusetzen. Eine Schlichtungsklausel kann bei Streitigkeiten sehr hilfreich sein. Eine GbR entsteht immer automatisch, wenn sich natürliche oder juristische Personen mit einem gemeinsamen Ziel zusammenschließen – und dafür Know-how oder Kapital zur Verfügung stellen. Dabei fordern die Vorschriften des BGB keine Mindesteinlagen, auch ein Stammkapital ist nicht erforderlich.

Ein heikler Punkt ist die Haftung: Für die Verbindlichkeiten der GbR müssen die Beteiligten mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem privaten Vermögen gerade stehen. Eine Beschränkung wie bei der GmbH ist nicht zulässig. Diese unbeschränkte Haftung erleichtert aber den Zugang zu Bankkrediten. Die Geschäftsführung liegt in der Hand aller Gesellschafter, wodurch sich alle gegenseitig kontrollieren können (Gesamtvertretung). In der Praxis sind abweichende Regelungen sinnvoll, die in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden sollten. Betreibt die GbR ein Handelsgewerbe, und weiten sich ihre Aktivitäten aus, wird aus ihr eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Offene Handelsgesellschaft (OHG):

Eine mittelgroße Baustoffhandlung ist zu gründen – eine denkbare Gesellschaftsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Denn ein vollkaufmännischer Geschäftsbetrieb ist notwendig, um mit Baustoffen Handel zu treiben. Im Gegensatz zu GbR ist jetzt die OHG die richtige Gesellschaftsform, die nicht für eine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit in Frage kommt. Ein Mindestkapital wird nicht gebraucht; ein Gesellschaftsvertrag muss festlegen, wie die Geschäftstätigkeit und der gemeinschaftliche Auftritt nach außen aussieht.

Wie bei der GbR sind mindestens zwei Personen nötig, um eine OHG ins Leben zu rufen. Jeder der Gesellschafter kann im Namen der OHG handeln, sie sind für die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen zuständig. Daher ist ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten nötig, um eine OHG zu gründen. Die Gesellschafter können aber auch einen Dritten mit der Geschäftsführung beauftragen, zum Beispiel einen Prokuristen. Wichtig: Alle Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch gegenüber den Gläubigern. Das bedeutet: Ein Gläubiger kann von jedem Gesellschafter fordern, dass er teilweise oder vollständig eine Leistung erfüllt – bis die Schuld ganz abgetragen ist. Die Haftung ist wie bei der GbR unbeschränkbar, sie bringt aber auch eine hohe Kreditwürdigkeit der OHG mit sich.

Kommanditgesellschaft (KG):

Die Baustoffhandlung war als OHG gegründet worden. Jetzt soll frisches Kapital in das Unternehmen fließen, ohne dass die neuen Gesellschafter großen Einfluss auf die Geschäftsführung bekommen. Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (KG) hilft weiter, eine spezielle Spielart der OHG. Daher finden auch viele Vorschriften dieser Gesellschaftsform Anwendung.

Was sind aber die Unterschiede? Das unternehmerische Risiko wird zwischen den Gesellschaftern unterschiedlich verteilt: Die Komplementäre (Vollhafter) haben dieselben Pflichten wie die Gesellschafter einer OHG – sie haften mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der KG. Ihnen treten die Kommanditisten (Teilhafter) zur Seite, die nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage eine Haftung übernehmen. Dafür sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung nach außen ausgeschlossen, ihnen bleibt eine Kontrollfunktion, die mehr oder weniger stark ausgestaltet ist. Die Komplementäre übernehmen die Geschäftsführung, im täglichen Geschäftsbetrieb haben die Kommanditisten kein Widerspruchsrecht.

Partnerschaftsgesellschaft:

Wollen freie Journalisten ein gemeinsames Büro betreiben, können sie eine Partnerschaftsgesellschaft ins Leben rufen. Diese Gesellschaftsform hat der Gesetzgeber erst 1995 geschaffen – speziell für die freien Berufe (Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.).

Die Partnerschaftsgesellschaft ähnelt in ihrer Struktur der OHG, mit ihr lässt sich aber kein Handelsgewerbe ausüben. Die Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bis auf eine Ausnahme: Entstehen Schäden durch eine fehlerhafte Ausübung des Berufes, haftet nur der Partner, dem der Fehler unterlaufen ist. Gegründet wird eine solche Gesellschaft, indem die Partner einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag abschließen.

Fazit

Personengesellschaften gibt es in sehr unterschiedlichen Varianten: von der Vollhaftung der Gesellschafter in der OHG bis zur Teilhaftung der Kommanditisten in der KG.

Verantwortung und Einfluss fallen verschieden aus, aber auch das unternehmerische Risiko verteilt sich unterschiedlich. Außerdem steigt mit dem Umfang der persönlichen Haftung die Kreditwürdigkeit der Personengesellschaft – ein weiterer Aspekt, der bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform zu beachten ist. Nur im Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann die Entscheidung getroffen werden, welche Gesellschaftsform für das eigene Geschäft am besten ist.

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