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Vorausetzungen für den Beitritt in die Künstlersozialkasse

Welche Vorausetzungen gibt es, um der Künstlersozialkasse beizutreten?

Die künstlerische Tätigkeit muss beim Aufnahmeantrag mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, z.B. anhand von Abrechnungen, Zeitungsartikeln oder Abschlusszeugnissen einer Bildungseinrichtung, an der ein künstlerisches Handwerk erlernt wurde. Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass die künstlerische Tätigkeit wirklich besteht, wird die Aufnahme verweigert.


Voraussetzung
für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist neben der Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit, die Erzielung eines Mindesteinkommens von derzeit 3.900 Euro (Stand: 2012) jährlich. Alle Einnahmen unterhalb dieser Grenze gelten als geringfügig. Wer also nur nebenberuflich oder als Hobby einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht, darf sich nicht über die Künstlersozialkasse versichern. Allerdings darf in den ersten Jahren der Mitgliedschaft das Mindesteinkommen zweimal unterschritten werden. Damit wird der oft schwierigen Startphase beim Schritt in die Selbstständigkeit Rechnung getragen.

Auch Studenten können sich in der Künstlersozialkasse versichern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Studium nur nebenbei begonnen bzw. weitergeführt wird und die künstlerische Tätigkeit im Mittelpunkt steht. Wer also die ganze Woche in der Uni ist und nur am Wochenende für wenige Stunden einige Auftritte mit seiner Band hat, wird normalerweise nicht aufgenommen.

Muss man Mitglied der Künstlersozialkasse werden?

Die Rentenversicherung nach dem KSVG ist eine Pflichtversicherung, d. h., eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor, ist also nicht möglich.

Von der Krankenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen, wenn das eigene Einkommen hoch genug ist. Als Berechnungsgrundlage dient der Gewinn des Künstlers, also Einnahmen abzüglich beruflicher Ausgaben. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist im Jahr 2014 möglich, wenn die Gesamteinkünfte aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit  in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 insgesamt 152.550,00 € oder mehr betragen haben.

Wie hat ein Unternehmen, das Künstler und Publizisten beschäftigt, vorzugehen?

Unternehmen, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen, unterliegen mehreren Pflichten: der Melde-, Aufzeichnungs-, Zahlungs- und Vorlagepflicht.

Die Meldepflicht besagt, dass Unternehmer sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden haben, sofern sie abgabepflichtig sind. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen. Laut Zahlungspflicht haben abgabepflichtige Unternehmen dann eine monatliche Vorauszahlung zu leisten. Bis zum 31. März können die Firmen alle gezahlten Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse melden, so dass eine Abrechnung erstellt wird. Auf Basis dieser Abrechnung wird die Höhe der neuen Vorauszahlungen festgelegt.

Durch die Aufzeichnungspflicht wird sichergestellt, dass das Unternehmen alle gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten dokumentiert.

Die Vorlagepflicht wiederum gewährleistet, dass diese Unterlagen auf Verlangen der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe an die KSK beträgt im Jahr 2014 5,2 Prozent des Künstlergehalts.

Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht in die KSK einzahlt?

Wer die Abgabe versäumt, geht ein hohes Risiko ein. Seit Juli 2007 übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitgeberprüfung. Da bislang wenig abgabepflichtige Eigenwerber bei der Künstlersozialkasse gemeldet sind, gerät gerade diese Zielgruppe ins Visier.

Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich oder werden falsche Angaben gemacht, drohen Säumniszuschläge und Nachforderungen - Unwissen über die Abgabe schützt davor nicht.

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