GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform

GbR-Vertrag, Gründung, Geschäftsführung und Buchführung

Definition - Was ist eine GbR?

Die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "GbR" oder auch BGB-Gesellschaft ist die Grundform der Personengesellschaften. Ihre rechtliche Verankerung ist dementsprechend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 705) zu finden. Diese Form einer Gesellschaft ist die einfachste und formell am wenigsten präzisierte. Sie gilt nicht als eigenständige juristische Person, sondern als eine Personenvereinigung, welche auf einem Vertrag beruht. Daher verfügt die GbR auch nur über beschränkte Rechtsfähigkeit, was sie dazu befugt, im äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.

Durch ein Gerichtsurteil des BGH von 2001, kann die GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern sie durch eine Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Somit kann sie auch klagen und verklagt werden.

Die GbR hat sehr viele Ausprägungen und wird verschieden verwendet. Sie eignet sich ebenso für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko, wie zur Organisation von Familienvermögen oder der Regelung einer nichtehelichen Partnerschaft. Sie ist unter Freiberuflern die übliche Form für einen Zusammenschluss. Häufig werden auch Projektgesellschaften (beispielsweise Arbeitsgemeinschaften bei Großbauprojekten – ARGE) in dieser Rechtsform gegründet. Ihr großer Vorteil besteht in ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren geringen Formanforderungen, die es ermöglichen, auch nachträglich noch Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

Die GbR ist jedoch keine Handelsgesellschaft, weswegen für Kaufleute nur geringe Umsätze möglich sind. Bei höheren Gewinnen ändern sich viele Bestimmungen für die GbR. In diesem Fall wäre die Alternative einer oHG sinnvoll. Diese ist der GbR rechtlich gesehen sehr ähnlich.

Gründung einer GbR

Die Gründung der GbR ist ebenfalls sehr einfach. Benötigt werden mindestens zwei Gesellschafter, welche ein Ziel festlegen, dass sie verfolgen wollen und einen Vertrag abschließen. Der Vertrag hat keine formellen Vorgaben und kann sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Es ist in vielen Fällen jedoch dringlichst anzuraten, einen solchen schriftlich festzuhalten und notariell beglaubigen zu lassen, da es sonst zu Missverständnissen oder Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern wird der Vertrag zusätzlich wichtig, um die Geschäftsführung und Handlungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter festzulegen.

Die GbR benötigt kein Mindestkapital, da die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Einlagen, die nach § 705 BGB als Beiträge durch die Gesellschafter geleistet werden, können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ins Gesellschaftsvermögen stehen den Gesellschaftern diese als Gemeinschaft zu und nicht etwa der GbR als solcher.

Da die GbR keine kaufmännische Tätigkeit ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten, d.h. dass der Zusatz „GbR“ o.ä. im Namen nicht enthalten sein darf. Es bleibt ihr aber unbenommen, sich einen Namen zu geben, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt.

Geschäftsführung bei einer Gesellschaft

Wenn nicht anders festgelegt, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Daher kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wer diese übernimmt und an welche Vorgaben er sich zu halten hat. Neben der Ernennung eines oder mehrerer gemeinsam arbeitender Geschäftsführer ist auch eine mehrheitliche Beschlussfassung möglich oder die Aufteilung von Aufgaben.

Die Vertretungsbefugnisse, also die Vertretung der GbR gegenüber Dritten, entsprechen der Geschäftsführung. Aber auch diese können in einem Gesellschaftsvertrag anders festgelegt werden.

Die Haftung der Gesellschafter der GbR

Die Gesellschafter haften für ihre Verbindlichkeiten auch persönlich mit ihrem Privatvermögen (Gesamtschuldner). Daher sind die Anteile am Gewinn und Verlust für jeden Gesellschafter gleich, unabhängig und ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags.

Buchführung in der GbR

Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es eine einfache Überschussrechnung ausreicht. Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO).

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Vor- und Nachteile der GbR

Vorteile Nachteile
offene Gestaltung der Gesellschaft, nur wenige formelle, rechtliche Vorgaben; eignet sich besonders gut für Freiberufler Umfirmierung wird für Kaufleute bei größeren Umsätzen nötig
einfache Buchführung Rechtliche Lage der GbR nicht immer eindeutig
Freiheit in der Wahl der Geschäftsführung beschränkte Rechtsfähigkeit

Der GbR-Vertrag

Die GbR entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. In dem Vertrag verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Bei den Gesellschaftern kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln.

Form des Gesellschaftsvertrages

Für den GbR-Vertrag gibt es keine zwingenden Formvorgaben, er kann sogar mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen:  Der Vertrag bedarf einer Form, wenn er ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich einer der Gesellschafter im Vertrag dazu verpflichtet, ein Grundstück einzubringen, das zum Gesellschaftsvermögen gehören soll (§ 311b Abs. 1 S.1 BGB). Da der Vertrag an sich eine Einheit darstellt, muss unter diesen Umständen der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden.

Doch auch in den Fällen, in denen Schriftform und notarielle Beurkundung kein Muss darstellen, empfehlen sie sich dringend, um im Vorneherein etwaige rechtliche Streitigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden.

Inhalt des GbR-Vertrags

Folgende Punkte sollte der Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall regeln:

1.  An erster Stelle müssen sowohl die genaue namentliche Bezeichnung der Gesellschaft, ihr Sitz sowie der Zweck, den sie verfolgt, angegeben sein.

2. Weiterhin muss der Vertrag festhalten, auf welche Höhe sich der Wert der Einlagen der Gesellschafter jeweils beläuft. Daraus ergeben sich die Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen.

3. Der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen bezüglich Geschäftsführung und Vertretung enthalten.

4. Außerdem muss der GbR-Vertrag die Aufteilung von Gewinn und Verlust der Gesellschaft regeln.

5. Im GbR-Vertrag sollten Regelungen bezüglich des Ausscheidens von Gesellschaftern, zum einen durch Kündigung, zum anderen durch den Tod eines Gesellschafters vermerkt sein.

6. Darüber hinaus sollte der Fall der Auflösung der Gesellschaft vertraglich geregelt sein.

Optional können natürlich je nach Bedarf noch weitere Punkte im Vertrag festgehalten werden. Das heißt, die Gesellschafter bei der Ausgestaltung des Vertrags in dem zulässigen Rahmen von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen können.

Rechtsnatur des GbR-Vertrages: Organisationsvertrag und Schuldvertrag

Für die Bestimmung der Rechtsnatur des GbR-Vertrages sind zwei Punkte zu beachten. Zum einen verpflichten sich die Gesellschafter zur Erbringung bestimmter Leistungen. Das bedeutet, dass sie eine sogenannte Gläubiger- und Schuldnerstellung schaffen. Damit ist der GbR-Vertrag als Schuldvertrag einzuordnen. Es finden nicht nur die allgemeinen Normen des BGB über Rechtsgeschäfte, sondern auch die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts grundsätzlich auf ihn Anwendung.

Zum anderen handelt es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter zugleich Mitglieder einer Gemeinschaft sind. Deshalb stellt der Gesellschaftsvertrag einen gemeinschaftsbegründenden Vertrag dar. Der Vertrag strukturiert, wer was zum Erreichen des gemeinsamen Ziels zu tun oder zu lassen hat und bestimmt die Ansprüche, die sich für die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben. Zugleich stellt der Vertrag Entscheidungsmechanismen bereit. Kurzum, der GbR-Vertrag enthält Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft, weshalb es sich auch um einen Organisationsvertrag handelt.

Weiterhin stellt der GbR-Vertrag grundsätzlich keinen gegenseitigen Vertrag dar, das heißt, der Gesellschaftsvertrag ist kein Austauschvertrag. Schließlich tauschen die Parteien keine Leistungen aus, sondern haben sich dazu verpflichtet, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen.

In der Praxis ist dieser Punkt für die Anwendbarkeit der für gegenseitige Verträge geltenden Bestimmungen bei Leistungsstörungen (§ 320ff. BGB) von Bedeutung. Auch wenn der Gesellschaftsvertag grundsätzlich nicht als Austauschvertrag angesehen wird, so können die Paragraphen 320ff. BGB im Einzelfall trotzdem Anwendung finden, nämlich dann, wenn eine große Nähe zum Austauschvertrag besteht. Es kommt also auf den individuellen Fall an.

Welche Pflichten entstehen für die Gesellschafter durch den Vertragsabschluss?

Durch den Gesellschaftsvertrag entstehen zunächst einmal diverse Pflichten für die Gesellschafter untereinander, also im sogenannten "Innenverhältnis". An erster Stelle sei hier die Beitragspflicht zu nennen. Grundsätzlich schulden alle Gesellschafter dieselben Beiträge. Allerdings besteht die Option, im Gesellschaftsvertrag eine besondere Regelung festzulegen. Dementsprechend können sich die Beiträge der einzelnen Gesellschafter inhaltlich und auch den Umfang betreffend voneinander unterscheiden.

Gemäß § 707 BGB besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Gesellschafter einer GbR nicht ohne weiteres durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Gesellschafter dazu verpflichtet werden können, nachträglich Beitragserhöhungen ("Nachschüsse") zu leisten oder eine durch Verlust verminderte Einlage nachträglich zu ergänzen. Es ist zwar möglich, nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Beitragspflicht durch eine entsprechende Änderung des Vertrages zu erhöhen, wozu in der Regel aber die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter nötig ist. Auf diese Weise kann jeder der Gesellschafter im Voraus überschauen, welchen Umfang seine Beitragspflicht erreicht.

Beitragserhöhungen können demnach grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen werden. Allerdings kann abweichend von § 707 BGB eine Nachschusspflicht vertraglich festgelegt werden. Dabei sind bei Beitragserhöhungen jedoch die Angabe einer Obergrenze oder anderweitige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, erforderlich. Ob eine solche antizipiert erteilte vertragliche Bestimmung wirksam ist, hängt also davon ab, ob sie eindeutig ist und ob Ausmaß sowie Umfang einer möglichen Zusatzbelastung aus ihr hervorgehen.

Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine allgemeine Treuepflicht. Diese verlangt von den Gesellschaftern, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt. Das Gemeinschaftsinteresse steht grundsätzlich über dem Einzelinteresses eines Gesellschafters. Beispielsweise ergibt sich aus der Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot, nach dem keiner der Gesellschafter in wirtschaftliche Konkurrenz zur eigenen Gesellschaft treten darf.

Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung (§ 709 BGB). Dennoch können im GbR-Vertrag beliebige Abweichungen von diesem Grundsatz geregelt werden. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, wobei Entscheidungen durch Beschlüsse getroffen werden. Es gilt das Mehrheitsprinzip. Das heißt, wenn nicht alle Gesellschafter einer bestimmten Maßnahme zustimmen, entscheidet die Stimmenmehrheit. Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Je nach vertraglicher Vereinbarung ist aber auch eine Berechnung der Stimmmehrheit nach Kapitalanteilen möglich.
  • Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, aber jeder Geschäftsführer ist berechtigt, alleine zu handeln. Man spricht in diesem Fall von Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet aber auch, dass jeder andere Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen kann, mit der Wirkung, dass das Geschäfts unterbleiben muss.
  • Die Geschäftsführung kann einem oder mehreren bestimmten Gesellschaftern übertragen werden. Dadurch werden die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Außerdem haben sie kein Widerspruchsrecht.

Welche Rechte entstehen für die Gesellschafter durch den Vertragsabschluss?

Der Pflicht zur Geschäftsführung entspricht das Recht darauf. Wie oben angesprochen, steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Bei einer abweichenden Regelung steht jedoch auch dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter ein Informationsrecht zu, das im Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann. Das bedeutet, dass jeder der Gesellschafter die Geschäftsbücher und Papiere einsehen darf, um über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu sein.

Weiterhin steht den Gesellschaftern das Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen zu. Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, müssen Entscheidungen einstimmig getroffen werden.

Wenn eine Gewinnverteilung nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 721 f. BGB). Danach erhält jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe des Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust. Allerdings ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitaleinlagen oder anderen Aspekten zu vereinbaren.

Häufige Fragen zur GbR

  • Benötigt eine GbR einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag?

    Nein, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist jedoch trotzdem in jedem Fall sinnvoll, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu haben, um möglichen Streitigkeiten oder Unklarheiten mit den Mitgesellschaftern vorzubeugen.

  • Benötigt man zur Gründung einer GbR ein Mindestkapital?

    Nein, es ist kein Mindestkapital zur Gründung einer GbR vorgeschrieben.

  • Besteht für eine GbR Buchführungspflicht?

    Da die GbR keinen kaufmännischen Tätigkeiten nachgeht, besteht keine Pflicht zur Buchführung. Ein Überschussrechnung reicht aus.

    Eine Pflicht zur Buchführung besteht erst ab einem bestimmten Rechtsvolumen sowie bei gewerblicher Tätigkeit.

  • Handelt es sich bei der GbR um eine juristische Person?

    Die GbR verfügt als Personengesellschaft zwar über eingeschränkte Rechtsfähigkeit, ist jedoch keine eigenständige juristische Person.

  • Kann es einen Gesellschafterwechsel bei einer GbR geben?

    Der Wechsel eines Gesellschafters ist möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurde.

  • Kann man als Einzelperson eine GbR gründen?

    Nein, zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen notwendig.

     

  • Kann man ein neuen, weiteren Gesellschafter in die GbR aufnehmen?

    Das ist nur dann möglich, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind oder im Vertrag die Aufnahme neuer Mitglieder festgelegt wurde.

  • Wann kann man eine GbR auflösen?

    Die GbR wird aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erreicht wurde, ein Gesellschafter stirbt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Gesellschaft kann durch jeden Gesellschafter mit angemessener Frist gekündigt werden, solange sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Andernfalls muss sie durch den gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden.

  • Was ist das "Gesamthandsvermögen" einer GbR?

    Die GbR verfügt über eigenes Vermögen, das sogenannte Gesamthandsvermögen. Dieses setzt sich zwar auch aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen, die Gesellschafter können darauf jedoch nur gemeinsam zugreifen.

  • Was ist eine GbR?

    Die Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sie wird oft auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften.

  • Was passiert, wenn der GbR-Vertrag keine Regeln über die Gewinnauszahlung enthält?

    Dann kann der Gewinn nur jährlich ausgezahlt werden. Eine Änderung des Auszahlungsmodus erfolgt nur, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

  • Was passiert, wenn ein Mitgesellschafter ausscheidet?

    Das ist von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abhängig. Generell kann ein Gesellschafter ausscheiden, wenn alle anderen Gesellschafter zustimmen. Auch die Auflösung der GbR kann eine Folge sein.

    Bleibt nur noch ein Gesellschafter zurück, wird er automatisch zum Einzelunternehmer.

  • Was sind die Nachteile einer GbR?

    Zunächst gibt es keine Haftungsbeschränkung. Die Gesellschafter haften auch Man mit ihrem Privatvermögen. Die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden und die Rechtsform GbR ist nur für Unternehmen möglich, deren Umsatz 250.000 Euro jährlich nicht übersteigt.

  • Was sind die Vorteile einer GbR?

    Sie kann schnell und kostengünstig gegründet werden. Zudem gibt es keine Registerpflicht. Ein bestimmtes Stammkapital wird ebenfalls nicht benötigt.

  • Welche Organe gibt es in einer GbR?

    Neben den Gesellschaftern gibt es in einer GbR keine weiteren vorgeschriebenen Organe.

    Ob eine gesonderte Geschäftsführung eingerichtet wird, muss im Gesellschaftsvertrag beschlossen werden.

  • Welche Punkte sollten im Gesellschaftsvertrag der GbR geregelt werden?

    Zur Gründung einer GbR ist nicht zwingend ein Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Es macht in jedem Fall Sinn, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu haben, um möglichen Streitigkeiten oder Unklarheiten mit den Mitgesellschaftern vorzubeugen. Er sollte folgende Punkte regeln:

    • der Zweck der Gesellschaft
    • eventuell Regelungen bezüglich der Geschäftsführung und Vertretung 
    • Regelungen bezüglich der Aufteilung von Gewinn und Verlust der Gesellschaft
    • Höhe der Einlage der Gesellschafter
    • Regelungen bezüglich des Ausscheidens von Gesellschaftern
    • Regelungen bezüglich der Auflösung der Gesellschaft
  • Wie ist die Haftung bei einer GbR geregelt?

    Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR.

  • Wie kann die GbR in eine andere Rechtsform umgewandelt werden?

    Die GbR geht automatisch in eine OHG über, wenn die Gesellschafter ein Handelsgewerbe betreiben, das die Größe eines kaufmännischen Betriebs hat. Dann muss auch ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen. 

    Schwieriger ist die Umwandlung in eine GmbH oder AG. Hierzu muss die GbR liquidiert werden und es muss eine neue Kapitalgesellschaft gegründet werden.

  • Wie setzt sich der Name einer GbR zusammen?

    Der Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss den Namen mindestens eines Gesellschafters sowie die Bezeichnung GbR enthalten. Daneben besteht die Möglichkeit, den Namen durch eine Sach- oder Phantasiebezeichnung zu ergänzen. Die Verwendung des Zeichens '&' ist nicht zulässig.


    Bsp:

    Alexander Lustig und Frauke Sonnig, Solaranlagen, GbR 

  • Wie sieht die steuerliche Regelung bei einer GbR aus?

    Da die GbR eine Personengesellschaft ist, unterliegt sie weder der Vermögenssteuer noch der Einkommenssteuer. Der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet. Diese müssen ihre Gewinnanteile dann versteuern.

  • Wie wird eine GbR gegründet?

    Zur Gründung einer GbR gibt es keine vorgeschriebenen Formalien. Gegründet wird die Gesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, dabei ist aber nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag von Nöten, in der Praxis ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrages jedoch unerlässlich. Der Gesellschaftsvertrag muss den Zweck der Gesellschaft enthalten.

    Zur Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich.

  • Woraus setzt sich das Gesellschaftsvermögen einer GbR zusammen?

    Das Vermögen einer GbR besteht aus den Einlagen, die die Gesellschafter erbracht haben und den durch die Gesellschaft erworbenen Gegenständen und Rechten.

     

  • Zahlt eine GbR Einkommens- und Kapitalsteuer?

    Nein, da es sich bei einer GbR um eine Personengesellschaft handelt. Diese unterliegen weder der Einkommens- noch der Körperschaftsteuer. Erzielt die GbR Gewinne, so werden diese einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile dann der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, hier ist die Rechtsform der Gesellschafter ausschlaggebend.

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