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Ratgeber Hartz IV und ALG II

Was bedeutet Hartz IV oder Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)

1. Einleitung in die Arbeitsmarktreform, die von Peter Hartz geleitet wurde

Hartz IV ist eine Arbeitsmarktreform der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Mit ihr wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende reformiert. In Kraft getreten ist Hartz IV am 1. Januar 2005. Kernelement ist dabei die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.

Es gab früher für erwerbsfähige Arbeitssuchende eine dreistufige und heute eine zweistufige Absicherung:

Dreistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosenhilfe → Sozialhilfe.

Zweistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosengeld II.

Die zweistufige Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dabei die Betreuung sowie die Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Menschen verbessern, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Insbesondere Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Am 3. Mai 2006 verabschiedete das Kabinett einen Gesetzentwurf zur umfassenden Reform von Hartz IV mit mehr als 50 Änderungen, die besonders der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs dienen sollen. Es wird erwartet, dass dadurch 1,2 Milliarden Euro vom Bund und 300 Millionen Euro von den Gemeinden eingespart werden können.

2. Wer ist leistungsberechtigt?

Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen.

Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können.

"Hilfebedürftig" ist, wer seinen eigenen und den Lebensunterhalt von Angehörigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann. Der erwerbsfähige Arbeitssuchende erhält dann Arbeitslosengeld II, die Angehörigen Sozialgeld.

Darüber hinaus erhalten auch AusländerInnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Zugang zu der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang gesonderte Bestimmungen und Ausnahmen. Im Rahmen der Harz IV-Reform im Mai 2006 wurde beschlossen, dass EU-Bürger, die nach Deutschland einreisen um Arbeit zu suchen, keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II haben.

3. Wer erbringt die Leistungen?

Mit Hartz IV wurde beschlossen, dass in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (also Landkreise und kreisfreie Städte) in Arbeitsgemeinschaften bei der Eingliederung und der Erbringung der Geldleistung zusammenarbeiten.

Die Bundesagentur für Arbeit soll dabei alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erbringen. Außerdem werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt.

Die kommunalen Träger sind seit dem 1. Januar 2005 u.a. für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die Kinderbetreuungsleistungen, für die Schuldner- und Suchtberatung, für die psychosoziale Betreuung, falls diese für die Wiedereingliedrung ins Berufsleben nötig ist sowie für die Erstausstattung (Bekleidung und Wohnung) zuständig. Die Gemeinden helfen auch bei der Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten.

Durch ein bundesweites Netzwerk von Pilot-Arbeitsgemeinschaften wurde die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und den regionalen Agenturen für Arbeit im Jahr 2004 vorbereitet und erprobt. Inzwischen gibt es in den meisten Kommunen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) von Arbeitsagenturen und Gemeinden.

4. Wie werde ich gefördert?

Ein zentrales Element der Reform ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige besser und schneller betreut werden, damit diese ihren Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selbst verdienen können. Des Weiteren werden mehr finanzielle Variationsmöglichkeiten geschaffen.

a. Eingliederungsleistungen

In einem persönlichen Gespräch sollen Vermittlungshemmnisse, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, erforscht werden. Im Zuge dessen soll in einem zweiten Schritt eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt werden. Verantwortlich dafür soll ein persönlicher Ansprechpartner – der sogenannte „Fallmanager“ – sein.

Der „Fallmanager“ schließt im Namen der Agentur für Arbeit mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung. Diese enthält die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung sowie die gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erarbeiteten Eigenbemühungen.

Eingliederungsleistungen können die im Dritten Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen wie zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, aber auch an den individuellen Bedarf angepasste Leistungen wie zum Beispiel Arbeitskleidung, die Finanzierung eines Führerscheins oder Kinderbetreuungsleistungen sein.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die jünger als 25 Jahre sind, sollen zukünftig sofort in Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Ist keine Ausbildungsstelle für die entsprechende Person zu finden, wird unter anderem auf kommunale Träger zurückgegriffen.

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in absehbarer Zeit voraussichtlich keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden werden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.

Neu sind die sog. "Sofortangebote" seit der Hartz IV-Reform von 2006. Diese Neuerung betrifft diejenigen, die zum ersten Mal Arbeitslosengeld II beantragen. Ihnen wird nun in kürzester Zeit eine Arbeit oder eine Qualifizierung angeboten. Werden diese ohne triftigen Grund abgelehnt, drohen Sanktionen (Kürzung des Arbeitslosengeldes II).

b. Finanzielle Vorteile

Hartz IV hat zum Ziel, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Arbeit – auch Mini-Jobs – mehr Geld zur Verfügung haben als solche ohne Eigeninitiative. Diese Arbeitsanreize erhöhen sich deutlich bei einem Monatsverdienst von über 400 Euro. Der Bereich, in dem der Hinzuverdienst in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, wird künftig erst bei Bruttoeinnahmen von mehr als 1500 Euro erreicht.

c. Das Einstiegsgeld

Das sogenannte Einstiegsgeld kann ab dem 1. Januar 2005 beantragt werden und bietet die Möglichkeit eines Lohnzuschusses. Es ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorgesehen, die eine Arbeit annehmen, deren Bezahlung aber nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht. Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld, ob es notwendig ist und in welcher Höhe es geleistet wird entscheidet der zuständige „Fallmanager“.

d. Kinderzuschlag für Familien

Eltern, deren Arbeitseinkommen zur Deckung für ihren Lebensunterhalt, aber nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ihrer Kinder reicht, erhalten einen Kinderzuschlag. Dieser wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Des Weiteren wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übersteigt, nur zu 70% auf den Kinderzuschlag angerechnet.

e. Soziale Sicherung

Für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden künftig – soweit nicht eine Familienversicherung vorliegt – Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Außerdem sind sie nach Hartz IV auf der Basis des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Dieser Mindestbeitrag lag bis Mai 2006 bei 78 Euro pro Monat. Seit der Verabschiedung des Gesetzes über die Hartz IV-Reform im Mai 2006 liegt der vom Staat gezahlte Rentenversicherungsbeitag bei 40 Euro.

5. Was wird von mir gefordert?

Im Zuge der Arbeitsmarktreformen Hartz IV muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige mehr Verantwortung übernehmen und wird dementsprechend, stärker als früher, in die Pflicht genommen. Im Rahmen der Reform des Hartz IV-Gesetzes im Mai 2006 wurden verstärkt Regelungen getroffen, die den Missbrauch von Leistungen verhindern sollen.

a. Kürzung des Arbeitslosengeldes II

Es besteht mit Hartz IV die Möglichkeit, dass bei einer Arbeitsablehnung das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder fehlende Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt, dem wird das Arbeitslosengeld für drei Monate um ca. 100 Euro gekürzt.

Seit der Reform vom Mai 2006 ist neu, dass alle Arbeitslosengeld II-Empfänger sanktioniert werden, wenn sie eine angebotene Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen. In diesem Fall muss mit einer Senkung des Arbeitslosengeldes II um bis zu 30 Prozent über einen Zeitraum von drei Monaten gerechnet werden.

Gleichzeitig entfällt auch der befristete Zuschuss, der beim Übergang von Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Allerdings können in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen vom Staat erbracht werden.

Jugendliche unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten für drei Monate keine Geldleistung. In dieser Zeit werden Kosten für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter gezahlt, es können aber auch in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.

b. Zumutbare Arbeit

Eine Arbeit darf allein aus folgenden Gründen nicht abgelehnt werden:

  • weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht
  • weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere
  • weil die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit
  • Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen.

6. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.

a. Wesentliche Bestandteile

Bundesweit gibt es zwei unterschiedliche Pauschalen für Regelleistungen (345 Euro monatlich, West und 331 Euro monatlich, Ost). Die Regelleistungen umfassen laufende und – soweit sie pauschalierbar sind – einmalige Bedarfe.

Des Weiteren werden in besonderen Lebenssituationen (z.B. Schwangerschaft, Behinderung) Beträge zusätzlich zur Regelleistung gezahlt. Die Unterkunftskosten und die Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

b. Befristeter Zuschlag

Um den Übergang vom Arbeitslosengeld ins Arbeitslosengeld II abzufedern, wird ein auf zwei Jahre begrenzter Zuschlag eingeführt. Dieser wird im zweiten Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld.

7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Mit Hartz IV wurde ein gewisses Einkommen und Vermögen bestimmt, das die Geldleistungen mindern kann. Dabei gibt es Einkommen und Vermögen, die von der Anrechnung ausgenommen sind und bestimmte Freibeträge.

a. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen/vom Einkommen absetzbare Beträge

Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld und Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden.

b. Absetzbare Beträge

Absetzbare Beträge führen zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zu zahlen ist.

Es handelt sich dabei um:

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge.
  • Auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag

c. Geschütztes Vermögen

Bestimmte Teile des Vermögens können nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden und stehen der entsprechenden Person auch weiter zur Verfügung.

Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 4.100 Euro und maximal jeweils 13.000 Euro.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, werden deutlich höhere Vermögensfreibeträge berücksichtigt (520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33.800 Euro).

Verwendet der Inhaber seine Riester-Anlageformen, also Vermögen, das auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht vorzeitig, wird dieses einschließlich seine Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt.

Kann der Inhaber das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten, ist weiteres Vermögen, dass der Altersvorsorge dient, bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 13.000 Euro).

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, ebenso zum Beispiel ein angemessenes Kraftfahrzeug.

d. Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten

In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Dabei gibt es aber Ausnahmen.

8. Hartz IV-Änderungen 2004

Der Bundestag hat am 24. September 2004 den Änderungen der Arbeitsmarktreform Hartz IV zugestimmt.

a. Höherer Freibetrag für Kinder

Eine Teil der Änderungen ist die Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf 4.100 Euro für Kinder, die einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von Arbeitslosengeld II angehören. Dadurch ist bei Kindern insgesamt ein Vermögen von 4.850 Euro geschützt.

Vermögen oberhalb dieses Freibetrages werden nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern.

b. Änderungen beim Zuschuss für Existenzgründungen

Künftig wird die Vorlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Voraussetzung für den Existenzgründerzuschuss. Außerdem muss eine fachkundige Stelle die Geschäftsidee auf ihre Tragfähigkeit überprüfen.

Des Weiteren wird die Erprobung des Vermittlungsgutscheins bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Ein Arbeitssuchender kann in Zukunft schon nach sechs Wochen einen Vermittlungsgutschein bekommen, der Wert wird für jede und jeden 2.000 Euro betragen (1.000 Euro werden nach sechs Wochen, weitere 1.000 Euro nach sechs Monaten ausgezahlt).

c. Auszahlung des Arbeitslosengeldes II am Monatsanfang

Das Gesetz beinhaltet keine neue Regelungen zum Auszahlungstermin des Arbeitslosengeldes II. Es gilt somit die Praxis, die bisher im Bereich der Sozialhilfe angewandt wurde.

Weitere Änderungen

Am 3. Mai 2006 stimmte der Bundesrat umfassenden Änderungen an der Arbeitsmartreform Hartz IV zu.

Fragen und Antworten Hartz IV

  • Gibt es Anspruch darauf, dass ein minderjähriges Kind betreut wird?

    Nein. Allerdings kann der persönlicher Ansprechpartner im Einzelfall eine Betreuung befürworten. In diesem Fall werden die entsprechenden Kosten der Betreuung bis zu einer Höchstgrenze übernommen.

  • Muss man jede Arbeit annehmen, die einem angeboten wird? Was bedeutet in diesem Zusammenhang zumutbar?

    Der Empfänger muss jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.

    Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Beschäftigung nicht aus:

    • die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen
    • der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
    • die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit

    Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.

    Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann nicht als zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.

    Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.

  • Was bedeutet hilfebedürftig, was erwerbsfähig?

    Als erwerbsfähig gelten Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Ausländer können nur dann erwerbsfähig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder aber erlaubt werden könnte.

    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den von Angehörigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang aufbringen kann.

  • Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

    Damit sind alle in einem Haushalt lebenden Personen gemeint, sowohl erwerbsfähige, als auch nicht erwerbsfähige Familienmitglieder.

     

    Volljährige Kinder gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.

     

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

     

  • Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

    Zwischen der Arbeitsagentur bzw. dem Sozialamt und dem Hilfebedürftigen wird eine sog. Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Sie gilt jeweils maximal 6 Monate. In dieser Vereinbarung ist zum einen festgelegt, was der Hilfebedürftige unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (z.B. wieder in Arbeit zu kommen). Zum anderen wird darin festgehalten, welche dafür erforderlichen Leistungen er erhält. Dies kann z.B. die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme sein.

  • Was passiert, wenn ein Jugendlicher Arbeit ablehnt?

    Lehnt ein Jugendlicher unter 25 Jahren eine zumutbare Arbeit ab, erhält er für drei Monate überhaupt kein Geld. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in diesem Zeitraum direkt an den Vermieter gezahlt.

  • Was sind Eingliederungsleistungen?

    Der Empfänger wird von einem persönlichen Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen usw. Ziel ist immer, den Empfänger wieder in Arbeit zu bringen. Dem Sachbearbeiter steht dabei eine Auswahl an Hilfen zur Verfügung, wie sie bereits in der örtlichen Agentur für Arbeit angeboten werden. So können zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet werden oder Trainingsmaßnahmen ergriffen werden. Was für die Integration des Empfängers in Arbeit notwendig und nützlich ist, darüber entscheidet der Berater im Einzelfall.

  • Welche Konsequenzen hat es, wenn ich eine mir angebotene Arbeit ablehne?

    Jede Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit führt dazu, dass die Regelleistung für drei Monate um 30 Prozent gesenkt wird. Jede weitere Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zieht die gleiche Rechtsfolge nach sich. Dies kann dann dazu führen, dass sich mehrere Minderungszeiträume überschneiden. Die Minderungen werden bei Überschneidungen addiert, so dass es zu einer Minderung von 60, 90 und mehr Prozent kommen kann.

     

    Überschreitet die Minderung die Regelleistung, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls gemindert. Die Arbeitsagentur kann dann  ergänzende Sachleistung oder geldwerte Leistung erbringen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Betroffenen, diese Folgen nicht eintreten zu lassen.

     

  • Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?

    Das Arbeitslosengeld II wird solange bezahlt, wie Hilfebedürftigkeit vorliegt und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) gegeben sind. Ob diese Bedingungen gegeben sind, wird von den Ämtern in bestimmten Abständen geprüft. Die Leistungen werden jeweils nur für maximal sechs Monate bewilligt.

Vermögen 
Als Vermögen gelten zunächst alle verwertbaren Vermögensgegenständen, aber auch hier werden Teile des Vermögens nicht berücksichtigt oder sind absetzbar.

Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 9.750 Euro, maximal 10.050 Euro.

Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet. 

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe, angemessener Hausrat oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden ebenso wenig als Vermögen berücksichtigt, wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Das bedeutet, Eltern und Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Ausnahmen bilden Eltern von minderjährigen Kindern sowie Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind und bisher noch keine Ausbildung absolviert haben.

(Stand: Jan. 2012)


Des Weiteren gibt es absetzbare Beträge, die zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens führen, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zu zahlen ist.

Zu den absetzbaren Beträgen gehören:

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag

Das Hartz IV-Gesetz wurde von der rot-grünen Regierung unter Gerhard Schröder auf den Weg gebracht, am 16. Dezember 2003 vom Deutschen Bundestag und am 9. Juli 2004 - nachdem die CDU/CSU im Vermittlungsausschuss noch einige Änderungen durchsetzen konnte - vom Bundesrat verabschiedet. 

Dem Gesetz liegt der Leitsatz "Fordern und Fördern" zu Grunde. Kernelement des Gesetzes ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem Leistungsniveau der bisherigen Sozialhilfe.

Damit wurde das bisherige, dreistufige Sicherungsmodell durch ein zweistufiges ersetzt:

  • Dreistufig: Arbeitslosengeld >> Arbeitslosenhilfe >> Sozialhilfe.
  • Zweistufig: Arbeitslosengeld >> Arbeitslosengeld II.

Weitere wichtige Bestandteile des Gesetzes sind die Verschärfung der Bedürftigkeitsprüfung und der Zumutbarkeitsregelungen. Mit der Reform des Arbeitsmarktes sollten die Betreuung sowie die Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Menschen verbessert werden, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Vor allem Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen aus:

  • Dienstleistungen: Information, Beratung und Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner zur Eingliederung in Arbeit
  • Geldleistungen: Zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Geldleistungen erbracht
  • Sachleistungen

Leistungsberechtigte

Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Als erwerbsfähig gelten dabei Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Ausländer können nur dann erwerbsfähig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder aber erlaubt werden könnte.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang aufbringen kann.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Dies gilt auch bei minderjährigen, unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können.

Sobald Personen länger als ein Jahr zusammenleben, beide über das Vermögen des anderen verfügen können oder Kinder im Haushalt versorgt werden, wird künftig angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.

EU-Bürger, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Träger der Leistungen

Seit in Kraft treten des Hartz IV-Gesetzes arbeiten in einem Großteil der Städte und Gemeinden Arbeitsagenturen und Kommunen zusammen und bilden sog. Jobcenter. Der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält so alle Leistungen aus einer Hand.

Bei der Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften ist die Aufgabenverteilung klar geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit erbringt alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld). Außerdem übernimmt sie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die kommunalen Träger sind dagegen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, falls diese für die Wiedereingliederung ins Berufsleben nötig ist sowie für die Erstausstattung (Bekleidung und Wohnung) zuständig. Auch die Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten fällt in ihren Aufgabenbereich. 

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Mit der Arbeitsmarktreform wurden verschiedene Förderinstrumente geschaffen, die den Arbeitslosengeld II-Empfänger bei seiner Arbeitssuche unterstützen und diese erleichtern sollen. Ziel ist es, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dafür soll ihm ein persönlicher Ansprechpartner der Arbeitsagentur zur Seite stehen.

Sofortangebote
Jeder Antragsteller, der erstmals Arbeitslosengeld II beantragt, wird unmittelbar auf seine Arbeitsbereitschaft geprüft und bekommt schnellstmöglich ein passendes Sofortangebot. Durch die sofortige Bemühung der Arbeitsagentur um Vermittlung des Antragstellers soll der Schritt in die Arbeitslosigkeit und damit in die Hilfebedürftigkeit gleich umgangen werden.

Eingliederungsvereinbarung
Die Arbeitsagentur schließt mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung ab, die alle für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen enthalten soll.

Die Vereinbarung beinhaltet insbesondere, welche Leistungen der Empfänger zur Wiedereingliederung erhält, welche Bemühungen er selbst unternehmen muss und wie er diese nachweist. Die Vereinbarung soll für einen Zeitraum von sechs Monaten geschlossen werden. Waren die Bemühungen bis zum Ablauf der Vereinbarung nicht erfolgreich, soll eine neue Vereinbarung geschlossen werden, in die die bisherigen Ergebnisse und Erfahrungen mit einfließen sollen.

Leistungen
Zu den Leistungen, die zur Wiedereingliederung erbracht werden können, gehören unter anderem Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, Einstiegsgeld sowie Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

Arbeitsgelegenheiten (besser bekannt als Ein-Euro-Jobs) sollen vor allem Arbeitssuchenden mit Vermittlungsschwierigkeiten helfen, wieder in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Sie dienen aber nicht als Ersatz für einen regulären Arbeitsplatz.

Arbeitsgelegenheiten werden mit ein bis zwei Euro pro Stunde entlohnt, daher auch die Bezeichnung Ein-Euro-Job. Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung beziehen die Arbeitssuchenden weiterhin Arbeitslosengeld II, der Verdienst aus der Arbeitsgelegenheit wird dabei nicht angerechnet.

Arbeitsgelegenheiten können aber nicht überall eingerichtet werden. Es gibt Regeln, die es bei ihrer Schaffung zu beachten gilt. Damit soll der Missbrauch dieses Instrumentes verhindert werden. Die Arbeitsgelegenheiten dürfen in keinem Fall reguläre Arbeitsplätze verdrängen und müssen gemeinnützig sein. Einsatzorte können z.B. Kindergärten, Seniorenheime, Krankenhäuser oder Sportvereine sein.

Ein Arbeitssuchender bekommt erst dann eine Arbeitsgelegenheit angeboten, wenn keine Möglichkeit auf Weiterbildung oder eine Trainingsmaßnahme besteht und er zudem keinen regulären Arbeitsplatz findet. Lehnt er dieses Angebot ab, so kann sein ALG II zeitweise gekürzt werden.

Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich für gewöhnlich nicht um Vollzeitarbeitsplätze. Über die Arbeitszeit und die Dauer des Jobs entscheidet die zuständige Behörde vor Ort unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Bedürfnisse des Arbeitssuchenden.

Die Arbeitsgelegenheiten sollen vor allem von Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden geschaffen werden, die im Gegenzug einen pauschalen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Darüber hinaus müssen sie keine Sozialabgaben für die Arbeitsgelegenheiten entrichten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - ALG II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Der Anspruch umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen befristeten Zuschlag beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II.

Die monatliche Arbeitslosengeld II-Regelleistung beträgt für Alleinstehende oder Alleinerziehende sowie für Personen, deren Partner noch minderjährig ist, bundesweit einheitlich 382 Euro.

Die weiteren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft erhalten gestaffelte Regelleistungen:

  • erwachsener Partner eines Leistungsempfängers: 345 Euro
  • Kinder jünger als 6 Jahre: 224 Euro
  • Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 255 Euro
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 289 Euro
  • alleinstehende Personen bis 24 Jahre: 306 Euro

 

Neben der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Babybekleidung) werden auch Kinderwagen, Stilleinlagen u.ä. als einmalige Leistungen erstattet.

Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt – soweit nicht eine Familienversicherung vorliegt.
Unter 25-Jährige
Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25 Jahren haben keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Wenn sie umziehen möchten, ist eine Zustimmung des zuständigen kommunalen Trägers notwendig. Jedoch gibt es seit dem 1. Juli 2009 auch für nicht zugestimmten Umzügen eine Regelleistung von 299 Euro. Unter 25-jährige, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, bekommen ebenfalls diesen Betrag.

(Stand Januar 2013)

Eigenleistung – Was vom Empfänger erwartet wird

Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung sind die Empfänger von Arbeitslosengeld II gefordert, eigene Initiative zu zeigen. Ihr Ziel muss es sein, schnellstmöglich ihren Lebensunterhalt wieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können.

Zumutbarkeit der Arbeit
Der Empfänger muss jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.

Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Beschäftigung nicht aus:

  • die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/ der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen
  • der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
  • die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit

Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann als nicht zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.

Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Empfehlung von Umzug
Kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Region in der er ansässig ist, keine Arbeit finden, so hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der familiären Situation des Empfängers – ihm einen Umzug zu empfehlen.

Es zählen nicht nur Vollzeitstellen
Wenn der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Vollzeitstelle findet, so hat er auch die Möglichkeit durch Mini-, Midi- und Teilzeitjobs wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und somit seine Abhängigkeit vom staatlichen Unterstützungssystem zu verringern. Wer hinzuverdient, hat aufgrund von Freibeträgen die Möglichkeit, ein höheres Gesamteinkommen zu erzielen.

Erreichbarkeit/Urlaub
An Werktagen müssen ALG II-Empfänger prinzipiell unter ihrer angegebenen Adresse erreichbar sein, allerdings besteht ein Anspruch auf drei Wochen Urlaub pro Jahr. Der Urlaubswunsch muss eine Woche vor dem Start eingereicht und genehmigt werden. Die Bewilligung ist daran geknüpft, ob während dieser Zeit konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge anstehen. Nach Ende des Urlaubs muss sich der Bezieher von ALG II unverzüglich zurückmelden. Andernfalls drohen ihm Sanktionen wie beispielsweise die Streichung oder Rückerstattung der Leistungen. 

Anreiz- und Sanktionsmöglichkeiten

Einstiegsgeld
Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem sog. Einstiegsgeld unterstützt werden. Das Einstiegsgeld kann auch dann genehmigt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch bzw. nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung und wird nur dann genehmigt, wenn er die Chancen der Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt erhöht. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht.

Die Dauer der Förderung beträgt normalerweise zwölf Monate, eine Verlängerung um weitere zwölf Monate ist jedoch möglich. Der Anspruch erlischt, wenn der Empfänger nicht mehr als hilfebedürftig eingestuft wird.

Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum ALG II beantragt werden, wenn der Empfänger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die nur gering bezahlt ist und mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst oder sich selbständig macht und seine Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.

Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes wird die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt, berücksichtigt.

Zuverdienstmöglichkeiten
Um die Eigeninitiative der Empfänger zu erhöhen, wurden finanzielle Arbeitsanreize geschaffen. Künftig wird der Hinzuverdienst erst bei monatlichen Bruttoeinahmen von mehr als 1.200 Euro in voller Höhe angerechnet. Bei einem Hinzuverdienst unter 1.200 Euro ergeben sich folgende Freibeträge:

Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich überschreitet.

Vom Bruttoeinkommen sind zwischen 100 Euro und 1.000 Euro 20 Prozent frei. Zwischen 1.000 und 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent frei. Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro.

Kürzung oder Wegfall des Arbeitslosengeldes II
Es besteht die Möglichkeit, dass bei einer Arbeitsablehnung das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder fehlende Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt, dem wird das Arbeitslosengeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Bei dreimaligem Ablehnen einer angebotenen Stelle innerhalb eines Jahres droht dem Bezieher von Arbeitslosengeld II die komplette Streichung seiner Leistungen für drei Monate. Dies betrifft nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Zahlungen für Unterkunft und Heizung.

Gleichzeitig entfällt auch der befristete Zuschuss, der beim Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Allerdings können in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen vom Staat erbracht werden.

Jugendliche unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten für drei Monate keine Geldleistung. In dieser Zeit werden Kosten für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter gezahlt, es können hier aber ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Eine eigene Wohnung, die vom Staat bezahlt wird, dürfen sich Menschen unter 25 Jahren nur noch in Ausnahmefällen nehmen. Im Regelfall müssen die Betroffenen bei den Eltern leben.

Außendienste/ Telefonbefragung
Um den unberechtigten Bezug von Leistungen zukünftig zu erschweren bzw. zu verhindern, werden flächendeckend Außendienste eingerichtet. Deren Aufgabe besteht in der konsequenten Überprüfung von Verdachtsfällen, beispielsweise durch Hausbesuche. So sollen unberechtigte Ansprüche vor Ort schneller erfasst und umgehend beseitigt werden. So genannte "Contact Center" führen im Auftrag der ARGEn per Telefon Statusabfragen bei den Betroffenen durch, die der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen dienen.

Unter 25-Jährige
Ab sofort können Sanktionen für ALG II-Empfänger unter 25 Jahren flexibler gestaltet werden. Weigert sich ein junger Menschen beispielsweise eine ihm angebotene Stelle anzunehmen, werden ihm die Leistungen für drei Monate gekürzt. Entschließt er sich nachträglich, das Angebot doch anzunehmen, kann die Sanktionsmaßnahme nach sechs Wochen wieder aufgehoben werden.

(Stand: Jan. 2012)

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