Welche Gründungsvariante ist für Ihre Idee am geeignetsten?

Am Anfang jeder Gründung steht die Geschäftsidee. Welche Gründungsvariante für Ihre Idee am geeignetsten erscheint, ist hierbei vom Einzelfall abhängig. Da jede Gründung etwas Individuelles ist stellen wir Ihnen in diesem Beitrag einige Varianten vor.

Wählen Sie aus folgenden Gründungsvarianten:

Unternehmensübernahme - ein bestehendes Unternehmen aufbauen

Gemachtes Nest - entgegen landläufiger Meinung ist es nicht unbedingt leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen zu übernehmen als ein neues zu gründen.

Bei der Nachfolge starten Sie am ersten Tag voll durch. Sie müssen auf einem bestehenden Status Quo aufbauen. Von Anfang an ist Ihr Können auf allen Schauplätzen eines bereits gewachsenen Betriebes gleichzeitig gefragt und muss unter den kritischen Blicken von Kunden und Belegschaft unter Beweis gestellt werden.

Da die Entscheidung, ein Unternehmen zu übernehmen, ein schier unüberschaubares Pflichtenpaket mit sich bringt und Wirkungen auf Jahrzehnte haben wird, sollten Sie sich hier gründlich informieren und alle Vor- und Nachteile, sowohl der Übernahme an sich als auch der des konkreten Unternehmens sowie der Modalitäten einer solchen Übernahme sorgfältig gegeneinander abwägen.

Wahl des Unternehmens - Unternehmen - gesucht und gefunden!

Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, was Sie für ein Unternehmen suchen? Eine wichtige Frage, denn schließlich muss das Unternehmen zu Ihnen passen und genauso umgekehrt. Klären Sie daher folgende Fragen:

  • In welcher Branche suchen Sie ein Unternehmen?
  • Erfüllen Sie alle Zugangsvoraussetzungen, die gegebenenfalls  für die Führung eines Betriebs notwendig sind (zum Beispiel Meisterprüfung im Handwerk, Fachkundeprüfungen, spezielle Kammerzulassungen für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.)
  • Wo soll sich das Unternehmen befinden? 
  • Würden Sie zu Ihrem Unternehmen ziehen oder soll sich das Unternehmen bei Ihrem Wohnort befinden?
  • Wie viel darf das Unternehmen maximal kosten? 
    Haben Sie sich einen ungefähren Überblick über die Ihnen offenstehenden Finanzierungsmöglichkeiten? 
  • Wie viel Eigenkapital und welche Sicherheiten können und wollen Sie einsetzen? Welches Risiko nehmen Sie in Kauf? Klären Sie diese Frage sehr sorgfältig auch mit Ihrer Familie und kompetenten Beratern.
  • Wie groß sollte das Unternehmen sein? Wichtiges Entscheidungskriterium ist hier Ihre unternehmerische Fähigkeit. Aus naheliegenden Gründen ist die Führung eines Unternehmens mit fünf bis zehn Mitarbeitern leichter zu überblicken als die eines Unternehmen mit über 100 Mitarbeitern.

Seien Sie hier nicht zu optimistisch. Bedenken Sie, dass Sie nicht nur die Verantwortung für sich und Ihre Familie tragen, sondern auch für Ihre zukünftigen Mitarbeiter.

Wo finden Sie ein passendes Unternehmen?

  • Übernahme eines Familienbetriebs 
  • sogenannte Unternehmens- oder Nachfolgebörsen im Internet
  • Inserate in Tageszeitungen und Kammerzeitschriften
  • Spezielle Firmenmakler bieten ihre Dienste gegen Honorar an (in der Regel drei Prozent des Kaufpreises, solange dieser unter 17,5 Millionen Euro liegt)

Ist das Unternehmen "das Richtige"?

Wenn Sie ein Unternehmen in die engere Wahl nehmen wollen, müssen Sie im nächsten Schritt klären, ob der Betrieb auch wirklich zu Ihnen passt.

Tipp:
Nicht nur der Fremdnachfolger, sondern auch der Nachfolger aus dem Kreis der Familie sollte sich einen detaillierten Überblick über alle relevanten Faktoren des Unternehmens verschaffen.

Häufig stellt der Übergeber sein Unternehmen, dem er schließlich auch emotional verbunden ist, sehr positiv dar, was nicht unbedingt dem realen Zustand entsprechen muss. Prüfen Sie zusammen mit Steuer-, Rechts-, Wirtschafts- und Unternehmensberatern.

Zumeist dient die Objektbeschreibung auch als Grundlage für die Ermittlung des Unternehmenswertes und damit auch für die Ermittlung des Kaufpreises.

Bei der Übernahme innerhalb der Familie stellt der Unternehmenswert die Basis für die Berechnung von Abfindungen für eventuelle Mit-Erben dar. Klären Sie auch hier mit Ihren Beratern die rechtlichen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge.

Wie hoch ist der Unternehmenswert?

Den Wert eines Unternehmens zu ermitteln und sich auf einen fairen Preis zu einigen gehört zu den schwierigsten Aufgaben einer Unternehmensübertragung.

Erstellen Sie am besten einen speziellen Übernahme-Businessplan, der besonderes Augenmerk auf folgende Fragen einer SWOT Analyse legt:

  • Konkurrenzfähigkeit/ Wettbewerbsfähigkeit
  • Ruf des Unternehmens
  • Bestehende Schutzrechte (Patente u.ä.)
  • Versicherungen (Passt die Absicherung zu Ihrem Geschäftsmodell?)
  • Rechtsform (Passt die Rechtsform zu Ihrem Geschäftsmodell und der geplanten Übernahmevorgehensweise?)
  • Standort des Unternehmens (Ist der Standort gut gewählt? Welche Vor- und Nachteile bietet er, bestehen Alternativen?)
  • Betriebsstätte (vorhandene Gebäude, Maschinen, Anlagen)
  • Personal (Welche Qualität, welche Struktur hat die zu übernehmende Belegschaft? Wen können, wen wollen Sie übernehmen?)
  • Finanzsituation (Ertragssituation der letzten Jahre)
  • Lieferanten (Stehen diese auch nach der Übertragung zur Verfügung?)
  • Markt und Kunden (Können Sie die Kunden nach der Übertragung übernehmen?)

Übernahme-Businessplan

Bei einer Unternehmensübernahme planen Sie nicht prophetisch ins Blaue hinein, sondern auf der Grundlage bestehender Fakten.

Verdeutlichen Sie also in einem entsprechenden Übernahme-Businessplan, dass Sie sich ein genaues Bild über den Ist-Zustand des Unternehmens gemacht haben und darauf aufbauend Ihre Vorstellungen über den Soll-Zustand beziehungsweise die weitere zukünftige Entwicklung des Unternehmens darstellen.

Zukunft planen

Die Hoffnung, ein Unternehmen zu übernehmen und sich dann auf den Verdiensten Ihres Vorgängers auszuruhen, ist unrealistisch. In den meisten Branchen gilt, dass Stillstand Rückschritt ist.

Überlegen Sie also gründlich, was Sie mit Ihrem künftigen Unternehmen vorhaben:

  • Was soll bleiben, was wird geändert?
  • Welche, gegebenenfalls neuen oder veränderten, Unternehmensziele verfolgen Sie?

Dieses Unternehmenskonzept ist auch die Grundlage für das Bankengespräch und die Finanzierung, besonders aus öffentlichen Förderprogrammen.

Keine Ausnahme beim Familienunternehmen

Auch bei der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie muss der Nachfolger gemeinsam mit Rechtsanwalt und Steuerberater ein überzeugendes Unternehmenskonzept erarbeiten. Greifen Sie auf die Erfahrungen des Übergebers zurück.

Spätestens hier sollte allen Beteiligten deutlich gemacht werden, wer nach der Übertragung "das Sagen" im Betrieb hat.

Unter Umständen sollte frühzeitig ein Moderator, wie beispielsweise ein spezialisierter Unternehmensberater oder auch ein von allen Beteiligten akzeptierter befreundeter Dritter einbezogen werden, bevor der Familiensegen schief hängt.

Darüber hinaus müssen auch die Interessen möglicher Mit-Erben berücksichtigt werden, hierzu zählt vor allem der finanzielle Ausgleich.

Vorbereitung eines Übernahme-Businessplans

Bevor Sie gemeinsam mit Ihren Beratern einen detaillierten Businessplan erstellen, sollten Sie zunächst die folgenden Vorfragen klären, die regelmäßig auch in den Übernahmeverhandlungen eine wichtige Rolle spielen:

  • Wollen Sie das Unternehmen im Wesentlichen so wie Ihr Vorgänger weiterführen?
  • Soll es in bestimmten Bereichen verändert/ ausgebaut werden? In welchen?
  • Welchen Übernahme-/ Gründungsstil haben Sie im Auge?
    o allein
    o gemeinsam mit einem Partner
    o für eine bestimmte Phase gemeinsam mit dem Alt-Inhaber
    o Sind Sie mit dem Erscheinungsbild des Unternehmens zufrieden?
    o Soll es bleiben wie es ist?
    o Wollen Sie langsam modernisieren?
    o Wollen Sie es direkt nach der Übernahme komplett verändern?

Übertragungsformen für Unternehmen

Ein Unternehmen kann in einem Zug oder schrittweise übergeben werden. Durch Verkauf beziehungsweise Kauf, Erbe, Schenkung - es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen in neue Hände zu übergeben. Während die Gestaltungsspielräume bei erb- oder schenkungsrechtlichen Regelungen gesetzlich eingeschränkt sind, bietet das Kaufrecht eine große Handlungsbreite, die es ermöglichen sollte, für jedes Übernahmemodell die geeignete Gestaltung zu finden.

Diese Übertragungsformen sind möglich:

  • Unternehmenskauf
  • Fremdfinanzierter Unternehmenskauf/ Leveraged-Buy-Out
  • MBO
  • MBI
  • Verpachtung des Unternehmens
  • Erbfolge
  • Schenkung
  • Übergabe mittels Stiftung


Im Hinblick auf die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen sollte eine solche Regelung nicht ohne professionelle Beratung vorgenommen werden, die von Anfang an über verschiedene Möglichkeiten, deren Vor- und Nachteile sowie die oft verborgenen Folgefragen hinweist.

Vorteile

Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens bietet auch unleugbare Vorteile, die jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn Sie auch als Unternehmer in der Lage sind, diese zu nutzen:

  • Gefestigte Marktposition: anders als ein Newcomer hat ein bestehendes Unternehmen sich eine gewisse Marktposition erobert und diese gefestigt. 
  • Die Produkte und Dienstleistungen sind am Markt eingeführt.
  • Die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sind über Jahre gewachsen, die Belegschaft ist gut eingespielt.
  • Als Nachfolger können Sie unter Umständen auch auf der die Expertise und die Erfahrungen Ihres Vorgängers zurückgreifen und aufbauen. 
  • Sie haben vom ersten Tag an Umsatz.

Nachteile

Gerade Mittelstandsunternehmen sind von der Persönlichkeit ihres Gründers stark geprägt. Ein Wechsel wird zu Unruhe führen, die schwer greifbar ist.

Was auch immer Sie tun, Sie werden an den bisherigen Erfolgen gemessen und Anfängerfehler wird man Ihnen nicht verzeihen. Ihre Erfolge dagegen können jederzeit als Anfängerglück abgetan werden.

Tipp

Gerade als Erbe eines Familienbetriebes ist es ratsam, sich frühzeitig auf die Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Eignen Sie sich die erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Familienbetriebes an. Auf "freier Wildbahn" haben Sie ganz andere Möglichkeiten, Ihre eigenen Erfahrungen zu machen.

Unternehmenskauf

Das Unternehmen wird zu einem bestimmten Stichtag verkauft. Je nachdem, wer das Untenehmen kauft beziehungsweise welche Unternehmensanteile gekauft werden, wird dabei grundsätzlich folgendermaßen zwischen folgenden Varianten unterschieden, die jedoch alle an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden können und sollten:

Gesamtübernahme - Asset-Deal 

Mit dem Kauf des "kompletten" Unternehmens oder eines für sich geschlossenen Unternehmensteils (zum Beispiel einer Filiale) mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, kann der neue Inhaber über sein neu erworbenes Eigentum frei verfügen und beispielsweise als Sicherheiten für Kredite einsetzen.  

Es handelt sich um einen so genannten Asset-Deal, bei dem die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Anwendungsbereiche sind der Verkauf von Einzelunternehmen und die Veräußerung von Betriebsteilen.

Beteiligung - Share-Deal 


Durch den Kauf von Geschäftsanteilen (Anteilskauf oder Share-Deal) wird der Käufer zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH. Die finanziellen Belastungen und die damit verbundene Haftung bestimmen sich nach dem Umfang der erworbenen Geschäftsanteile.

Der Kaufvertrag für ein Unternehmen

Die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags muss sich vor allem an der Rechtsform des Unternehmens sowie an steuerlichen und rechtlichen Zielen orientieren.

Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden (Due Diligence). Von dieser Klärung hängt ab,

  • was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist.
  • wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat.
  • welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind.

Finanzierung eines Unternehmenskaufs

Das Unternehmen muss von irgendetwas bezahlt werden. Um hier möglichst die Mitsprachewünsche externer Kapitalgeber zu unterbinden, kann auch zwischen den Parteien selbst eine moderate, allen Interessen gerecht werdende Lösung anvisiert werden.

Der Nachfolger kann die Firma gegen eine Einmalzahlung oder gegen wiederkehrende Zahlungen kaufen. In beiden Fällen hat der Käufer von Anfang an die freie Verfügungsgewalt über das Unternehmen, lediglich die Zahlungsmodalitäten unterscheiden sich.

Kauf gegen wiederkehrende Zahlungen

Eine solche Regelung bietet sich an, wenn der Nachfolger für die Einmahlzahlung nicht genügend Kapital zur Verfügung hat:

  • Käufer und Verkäufer können zunächst eine einfache Ratenzahlung vereinbaren. Bei der Ratenzahlung ist die Laufzeit auf maximal zehn Jahre begrenzt. Über eine geeignete Verzinsung sollte hier ebenso verhandelt werden wie über die Möglichkeit, Raten anzupassen, (im Notfall) auszusetzen oder auch vorzeitig durch eine Einmalzahlung die Ratenzahlungsvereinbarung zu beenden.
  • Eine wiederkehrende Zahlung in Form einer dauernden Last ist dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Zahlungen schwankt, zum Beispiel wenn sie sich am Unternehmergewinn orientiert oder eine Wertanpassung vereinbart wurde.
  • Als Rente kommen eine so genannte Leibrente oder eine zeitlich befristete Rente als Sonderform der Ratenzahlung in Betracht. Vereinbaren die Parteien eine Leibrente, ist diese bis ans Lebensende des Empfangsberechtigten zu zahlen. Alternativ können sie eine zeitlich befristete Rente festlegen. Die Mindestdauer dieser sogenannten Zeitrente beträgt zehn Jahre.

Tipp: Bei der Entscheidung für oder gegen eine Einmalzahlung oder eine wiederkehrende Zahlung sollten auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, was die Hinzuziehung eines versierten Steuerberaters dringend erforderlich macht.

Rahmenverträge

Um die Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses zu bekunden und Rahmenbedingungen festzulegen, werden vor einem Unternehmenskauf häufig

  • Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI), 
  • Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure Agreement, NDA)
  • Optionen, also vertraglich eingeräumte Kauf- oder Verkaufsrechte 
  • oder Vorverträge vereinbart.

Der Vorvertrag soll zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichten. Im Vorvertrag sind die wesentlichen Fragen des Unternehmenskaufvertrages bereits geregelt. Immer dann, wenn der Hauptvertrag einer bestimmten Form bedarf, gilt das auch für den Vorvertrag.

Nachträgliche Kaufpreisänderung

Es ist möglich, einen Kaufpreis zu vereinbaren, der noch nachträglichen Veränderungen unterliegen soll, zum Beispiel wegen einer noch vorzunehmenden Inventur oder einem bevorstehenden Geschäftsabschluss mit einem Großkunden (Besserungsschein).

Zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des Rückzahlungsanspruches empfiehlt es sich, Bankbürgschaften zu stellen.

Inhalt des Kaufvertrags

So individuell wie die Bedingungen der Unternehmensübernahme sind, ist auch die Gestaltung des Kaufvertrags vorzunehmen, die auf gar keinen Fall ohne intensive und umfassende Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts erfolgen sollte.

Hier jedoch einige Aspekte, über die Sie sich im Vorfeld der Verhandlungen Klarheit verschaffen sollten:

  • Zeitpunkt und Voraussetzungen des Unternehmensübergangs
  • Zeitpunkt und Voraussetzungen der Kaufpreiszahlung, gegebenenfalls Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen dieser wie zu modifizieren ist (Rate, Rente, dauernde Last?)
  • Welche Zahlungsweise ist für Ihre Ziele die beste?
  • Angaben zur Verjährung von Ansprüchen
  • Gerichtsstand bei Auseinandersetzungen 
  • Wettbewerbsverbot des Verkäufers
  • Aussagen zu Beziehungen zu Kunden und Lieferanten 
  • Aussagen zu den Dienstleistungen und Produkten des Unternehmens
  • Angaben zur Personalstruktur, eventuell auch Regelungen zum weiteren Umgang mit dem Personal (Kündigung etc.)

Ob und zu welchen Konditionen Sie als Existenzgründer einen Betrieb übernehmen können, hängt auch von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten und erkundigen Sie sich über öffentliche Förderprogramme.

Beim Unternehmenskauf haben sich in der Praxis diverse Sonderformen herausgebildet, die nachfolgend vorgestellt werden sollen.

Leveraged-Buy-Out

Man spricht von Leveraged-Buy-Out, wenn es sich um einen fremdfinanzierten Unternehmenskauf handelt. Wird der Kauf jeweils überwiegend mit Hilfe von Fremdkapital finanziert, spricht man zusätzlich von Leveraged-Buy-Out (LBO).

Der Bundesverband der Kapitalbeteiligungsgesellschaften definiert den LBO als "mehrheitliche Übernahme durch Eigenkapitalinvestoren". Nach dieser Definition ist der LBO die in der Praxis wichtigste Form des Buy-Outs.

Buchhalterische Behandlung

In der Bilanz wird das gekaufte Unternehmen beim Bewerber als Finanzanlage im Anlagevermögen geführt, und zwar finanziert durch Fremdkapital.

Finanzierung

Die Tilgung erfolgt dabei durch Gewinnausschüttungen des gekauften Unternehmens, gleich aus welchen Vermögenstiteln, wobei hier eindeutig Cash-Flow-Gegenpositionen präferiert werden.

Da damit die Finanzierung ausschließlich oder doch überwiegend von der Tilgungsfähigkeit des zu erwerbenden Unternehmens abstellt, ist ein LBO weitestgehend mit einer Projektfinanzierung vergleichbar. Gerade durch den geringen Einsatz von Eigenmitteln lässt sich eine für Investoren attraktive Eigenkapitalrendite erzielen. Dies funktioniert jedoch nur solange, wie die Gesamtrentabilität des Unternehmens höher liegt als der Fremdkapitalzins und über den freien Cash-Flow des gekauften Unternehmens eine Tilgung dieser Verbindlichkeiten gewährleistet ist.

Vorteile für die Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines LBO

  • Der Geldgeber hat über die erwirtschaftete Rendite seines Investments hinaus keinerlei Interesse am Unternehmen und überlässt daher die Unternehmensführung meist dem eigentlichen Erwerber (Kapitalnehmer).
  • geringer Einsatz von Eigenmitteln aus Übernehmersicht
  • attraktive Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Bilanz

Nachteile für die Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines LBO

  • Auch bei schlechter Geschäftslage müssen freie Mittel entnommen werden, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
  • Der Geldgeber hat keinerlei Interesse am Unternehmen selbst und ist nur an der unmittelbaren, kurzfristigen Realisierung der prognostizierten Rendite interessiert (vergleiche auch "Heuschreckendiskussion" von Franz Müntefering).

Kurz gesagt: Wenn es gut geht, ist ein LBO eine attraktive Möglichkeit, den eigenen Unternehmenserwerb zu finanzieren. Wenn es jedoch zu Schwierigkeiten kommt, ist diese Variante mit unabsehbaren, nicht mehr gestaltbaren Risiken verbunden.

Management-Buy-Out

Wenn Mitarbeiter (meist leitende Angestellte oder die Geschäftsführung) eines Unternehmens sich "ihren" Betrieb aus eigener Kraft und mit (überwiegend) eigenen Mitteln kaufen, wird dies als Management-Buy-Out (MBO) bezeichnet. Damit ist MBO als eine besondere Form der Nachfolge einzustufen.

Eigene Mitarbeiter kennen das Unternehmen

Gerade der Generationswechsel in Unternehmensleitungen wird besonders gerne im Rahmen eines MBOs durchgeführt, der aus unternehmerischer Sicht einen ganz einfachen Beweggrund hat: die eigenen Mitarbeiter kennen das Unternehmen besser als eine noch so qualifizierte "neue" Unternehmensleitung.

Vom Angestellten zum Chef

Der besondere Vorteil des MBO liegt darin, dass bei rechtzeitiger Entscheidung für diese Alternative die Motivation und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens spürbar gesteigert werden können. Gibt es einen größeren Ansporn als konkret für die eigene Zukunft zu arbeiten? Das ist die größte Beförderung überhaupt.

Darüber hinaus können bei entsprechend langfristiger und intelligenter Planung qualifizierte externe Führungskräfte mit der Zielsetzung eigener unternehmerischer Verantwortung hinzugewonnen und dadurch beträchtliche Wettbewerbsvorsprünge erzielt werden (vergleiche Management-Buy-In).

Ein Vorteil des MBO ist, dass die Existenzgründer/ Übernehmer genaue Kenntnis der Stärken und Schwächen des Unternehmens haben. Dies hat zur Folge, dass sich die Verkaufsverhandlungen erheblich einfacher gestalten lassen. Das Risiko eines Fehlkaufs ist deutlich reduziert.

Unternehmen bleibt erhalten

Beim MBO wird das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten. Diese Alternative bietet zudem ungeahnte Chancen, bei dieser Gelegenheit längst notwendig gewordene Strukturanpassungen vorzunehmen.

MBOs kommen grundsätzlich für jedes Unternehmen jeder Rechtsform in Betracht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden MBOs mit einem hohen Fremdkapitaleinsatz durchgeführt. Die Suche nach maßgeschneiderten Finanzierungslösungen ist dringend anzuraten.

Finanzierung

Bei vielen Unternehmensübertragungen, ganz besonders aber bei MBO verfügen die Käufer oft nur über geringe Eigenmittel. Darum müssen sie den Kauf des Unternehmens mit einem hohen Anteil an Fremdkapital finanzieren.

Das wird letztlich nur gelingen, wenn das zu übernehmende Unternehmen

  • ertragreich genug ist, Zinsen und Tilgung regelmäßig zu erwirtschaften.
  • stille Reserven mobilisieren kann (zum Beispiel durch Grundstücksverkauf).
  • Sicherheiten für die Finanzierung bietet, ohne den Handlungsspielraum für eigene Investitionen zu stark einzuschränken.
  • bei Darlehensaufnahme weder überschuldet wird noch gegen die Pflicht verstößt, das Stammkapital zu erhalten.

Bei der Finanzierung eines MBOs kann grundsätzlich auf

  • öffentliche Förderprogramme
  • Bankenfinanzierung
  • Wagnisfinanzierer
  • Verkäuferdarlehen 
  • Eigenkapitaleinsatz

zurückgegriffen werden. Bei allen Varianten der Fremdfinanzierung ist zu berücksichtigen, dass der Kapitaldienst für die Fremdmittel angemessenen Spielraum für den laufenden Finanzbedarf lässt und ausreichende finanzielle Mittel für Investitionen zur Verfügung stehen.

Rechtlich ist die Abgrenzung der Unternehmensübertragung im Wege des MBO gegenüber üblichen Kaufverträgen, wie sie in der Praxis bekannt sind, fließend und im Übrigen unerheblich. Maßgeblich ist, dass am Ende die für Sie beste Lösung unterzeichnet wird. Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages ist dabei entweder der Kauf der einzelnen Unternehmensgegenstände (Asset-Deal) oder der Anteilskauf (Share-Deal).

Vorteile aus Übernehmersicht

  • Die Existenzgründer kennen das Unternehmen gut.
  • Die Eigentumsverhältnisse sind klar geregelt.
  • Erfahrenes Management steht zur Verfügung.

Nachteile aus Übernehmersicht

  • De Finanzierung gestaltet sich häufig schwierig. 
  • Der Kapitaldienst ist langfristig angelegt. 
  • Der finanzielle Spielraum für Investitionen ist gering.

Sonstige Fachbegriffe in diesem Zusammenhang:

  • Merger Monday ist ein Fachausdruck für Unternehmensübernahmen, bei denen das bisherige Management nicht hinterfragt wird.
  • Institutioneller Buy-Out von einem IBO spricht man bei vollständiger oder zumindest mehrheitlicher  Übernahme eines Unternehmens durch einen institutionellen Investor oder Finanzinvestor, der also an dem Unternehmen in erster Linie finanzpolitische/ pekuniäre Interessen verfolgt (zum Beispiel eine Private-Equity-Gesellschaft).
  • Finanzinvestoren kaufen Unternehmen häufig nur, um später mit Gewinn weiterzuverkaufen. Ist der nächste Käufer ebenfalls ein Finanzinvestor, so spricht man von einem Secondary Buy-Out.

Management-Buy-In

Wird das Unternehmen von externen Führungskräften eines anderen Unternehmens übernommen, spricht man von Management-Buy-In (MBI).

Gleiches gilt, wenn die Übernahme mit Hilfe eines Investors durch ein fremdes Management forciert wird. Dies kommt vor allem dann zustande, wenn ein externes Management der Überzeugung ist, dass das Unternehmen schlecht geführt ist und durch bessere Führung effektiver sein könnte.

Unternehmensübertragung im Wege des MBI

Rechtlich ist die Abgrenzung der Unternehmensübertragung im Wege des MBI gegenüber üblichen Kaufverträgen, wie sie in der Praxis bekannt sind, fließend und im übrigen unerheblich. Maßgeblich ist, dass am Ende die für Sie beste Lösung unterzeichnet wird. Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages ist dabei entweder der Kauf der einzelnen Unternehmensgegenstände (Asset-Deal) oder der Anteilskauf (Share-Deal).

Finanzierung des MBI

Bei vielen Unternehmensübertragungen, ganz besonders aber bei MBO und MBI, verfügen die Käufer oft nur über geringe Eigenmittel. Darum müssen sie den Kauf des Unternehmens mit einem hohen Anteil an Fremdkapital finanzieren. Das kann nur erfolgreich sein, wenn das zu übernehmende Unternehmen

  • Sicherheiten für die Finanzierung bieten kann, ohne den Handlungsspielraum für eigene, auch unvorhergesehene Investitionen zu stark einzuschränken.
  • bei Darlehensaufnahme weder überschuldet wird noch gegen die Pflicht verstößt, das Stammkapital zu erhalten.
  • so ertragreich ist, Zinsen und Tilgung regelmäßig zu erwirtschaften.
  • stille Reserven mobilisieren kann (zum Beispiel durch Grundstücksverkauf).

MBI unterscheidet sich in der Praxis nicht so sehr von herkömmlichen Varianten des Unternehmenskaufs, sodass viele der dort platzierten Tipps auch für ein MBI von Bedeutung sind.

Verpachtung des Unternehmens

Oft kann auch die Verpachtung/ Pacht eines Unternehmens eine für alle Beteiligten attraktive Alternative sein. Anders als bei der Miete ist ein Pächter zur Fruchtziehung berechtigt. Er darf also das, was er mit dem Pachtobjekt erwirtschaftet, für sich behalten, obwohl er nicht dessen Eigentümer ist.

Der Unternehmenspachtvertrag kann formlos wirksam geschlossen werden. Ein schriftlicher Pachtvertrag ist aber dringend zu empfehlen, bei dem - wie bei allen Verträgen von so erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung - ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.

Pachthöhe nach der Unternehmensleistung ausrichten

Die Pachthöhe sollte nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes bemessen werden. Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit des Betriebes und damit zum Wegfall der Pachtzahlungen führen.

Erhaltungs- und Erweiterungsinvestitionen

Im Gegenzug daher wird er in der Regel dazu verpflichtet, sich um den Erhalt der Wirtschaftsgüter des Pachtobjekts zu kümmern. Durch eine solche Erhaltungsvereinbarung sagt der Pächter vertraglich zu, alle erforderlichen 

  • Anschaffungen
  • Ersatzbeschaffungen
  • Instandhaltungen
  • Ausbesserungen
  • Erneuerungen und Ähnliches

auf eigene Kosten im Rahmen der Substanzerhaltung vorzunehmen.

Anders verhält es sich bei Investitionsentscheidungen. Während der Pächter solchen regelmäßig sehr aufgeschlossen gegenübersteht, scheut sie der Verpächter, der diese konkreten Anschaffungen allein zu bezahlen hat. Hier sollte - um gerade bei langfristigen Verträgen Ärger im Vorfeld zu vermeiden - eine klare Regelung getroffen werden, die auch womöglich auftretenden, jetzt noch unvorhersehbaren Investitionsbedarf berücksichtigen sollten.

Vorteile der Betriebspacht aus Pächtersicht

  • geringer Kapitalbedarf
  • Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben und damit steuerlich voll wirksam
  • Pachtzins kann erheblich günstiger als Fremdfinanzierung sein

Nachteile der Betriebspacht

  • Der Pächter wird nicht Eigentümer des Unternehmens.
  • Das Unternehmen kann vom Pächter nicht als Kreditsicherheit eingesetzt werden.
  • Fehlende Bereitschaft des Verpächters, Investitionen vorzunehmen
  • Bei Beendigung der Betriebspacht kann es zum Streit über Reparaturkosten kommen.

Eine Alternative stellt die Erbpacht dar, die eine allmähliche Übernahme des Betriebs ermöglicht. Auch kann für das Ende der Pacht eine Kaufoption vereinbart oder ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

Aus diesen Gründen sollte ein Pächter sich umfassend über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gerade auch hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung informieren. Eine professionelle Beratung ist unverzichtbar.

Die Übernahme eines Unternehmens mittels Erbfolge

Das geerbte Unternhemen

Grundsätzlich hat ein Testament oder Erbvertrag über den Nachlass Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge (Testierfreiheit).

Grenzen der testamentarischen Gestaltung

Grenzen gibt es aus gesellschaftsrechtlicher und familien-/ erbrechtlicher Sicht, also unter persönlichen Aspekten des Alt-Unternehmers und der Situation des begehrten Unternehmens.

Mit Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen oder durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag kann sich der Erblasser selbst Grenzen gesetzt haben. Das Gesetz verbietet sittenwidrige Verfügungen.

Ferner gibt das Gesetz nahen Angehörigen ein Pflichtteilsrecht. Wenn Eltern, Ehegatte oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) ohne Verfügung von Todes wegen Erben geworden wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu, das Pflichtteilsrecht. Nur unter engen Voraussetzungen kann auch das Pflichtteilsrecht entzogen werden.

Bevor Sie also einer solchen Nachfolgeregelung zustimmen, sollten Sie sich umfassend informieren, in welchen Verhältnissen Ihr Vertragspartner lebt und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang etwaige Pflichtteilsansprüche seitens der Familie durch andere Vermögenswerte befriedigt werden. Im Einzelfall  käme hier auch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den Erben selbst in Betracht (Erbverzicht, Auseinandersetzungsplan etc.).

In Anbetracht der äußerst komplizierten Rechts- und Steuerlage sollten Sie eine solche Konstruktion niemals ohne umfassenden und intensiven Fachrat in Angriff nehmen. Fehler nehmen in diesem Bereich schnell existentielles Ausmaß an.

Schenkung eines Unternehmens

Übergibt oder schenkt der Inhaber zu Lebzeiten sein Unternehmen an einen seiner Erben, ist dies nicht nur die unternehmensfreundlichste, sondern auch die familienfreundlichste Lösung. Die Weichen werden rechtzeitig gestellt, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern.

Ausgleichszahlungen an Geschwister

Sind mehrere Geschwister vorhanden und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der Nachfolger eventuell mit Ausgleichszahlungen an seine Geschwister rechnen. Ehepartner, Kinder oder Eltern des Inhabers, die nicht Erbe werden, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt. Will man vermeiden, dass im Fall des Todes Pflichtteile geltend gemacht werden, bieten sich Vorabschenkungen an. Dabei werden aber alle Schenkungen der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Bei bestimmten Schenkungen - etwa an die Ehefrau oder bei erheblichen Rückbehalten - praktisch zeitlich sogar unbegrenzt. Die Berechtigten können den halben Verkehrswert ihres eigentlichen Erbes verlangen, wobei die Schenkung jedoch zum Nachlass hinzugerechnet wird.

Im Rahmen einer Schenkung müssen daher auf alle Fälle die Ansprüche möglicher anderer weichender Erben geklärt werden.

Andernfalls könnten durch eventuelle erbrechtliche Ansprüche weiterer Familienangehöriger Ausgleichszahlungen auf den Nachfolger zukommen, die womöglich aus dem Betriebsvermögen entnommen werden müssen. Die Liquidität des Unternehmens kann dadurch erheblich eingeschränkt werden.

Schenkungen mindern die gesetzlichen Ausgleichsansprüche von Pflichtteilsberechtigten erst, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind. Ist diese Frist noch nicht abgelaufen, wird der Wert des verschenkten Vermögens dem Nachlass zugerechnet. Hat ein Pflichtteilsberechtigter weniger Zuwendungen erhalten als seine Pflichtteilsquote aus diesem fiktiven Nachlasswert entspricht, kann er einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag verlagen.

Am sichersten ist es, wenn die Pflichtteilsberechtigten und der alte Inhaber einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, der auf das Betriebsvermögen beschränkt werden kann. Die weichenden Erben können dafür eine Abfindung erhalten.

Der Schenkungsvertrag

Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 518 BGB) oder das Vermögen tatsächlich übertragen wurde. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung in jedem Fall notwendig. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Hier ist der Notar immer erforderlich.

Übergabe des Unternehmens mittels Stiftung

Bei der Stiftung handelt es sich um eine besondere Rechtsform. Durch die Umwandlung des Unternehmens in eine Stiftung legt der Alt-Unternehmer die weitere unternehmerische Entwicklung weitgehend fest.

Die Stiftung muss sehr sorgfältig vorbereitet werden, denn die einmal festgelegte Satzung kann nach der Gründung der Stiftung kaum mehr verändert werden. Dies bietet einem potentiellen Übernehmer ebenso wie dem Alt-Unternehmer einzigartige Rechtssicherheit.

Rechtssicherheit kostet (nachträgliche) Gestaltungsmöglichkeiten

  • Die Stiftung gehört sich selbst, die Erben können keine Eigentumsansprüche stellen. 
  • Eine Stiftung darf ausschließlich den vom Stifter festgelegten Zweck erfüllen. 
  • Eine Stiftung ist nur für eingeführte Unternehmen geeignet, die seit längerer Zeit am Markt sind und deren Branchen keinem schnellen Wandel unterliegen. 
  • Eine Stiftung kann nur aus Unternehmen mit Mindestwerten von 25.000 bis 50.000 Euro errichtet werden. (Im Durchschnitt beträgt das Stiftungsvermögen 250.000 Euro.) 
  • Eine Stiftung besteht aus einem Vorstand (Geschäftsführung), der von einem Stiftungsrat (Kuratorium oder ähnliches) oder vom Stifter selbst berufen wird.

Vorteile

  • Bestandssicherung des Unternehmens
  • kein Einfluss der Familie bei gleichzeitiger Möglichkeit der Absicherung
  • keine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge
  • Pflichtteilsansprüche erlöschen nach zehn Jahren
  • Liquidität der Stiftung ist weitgehend sichergestellt.
  • das Stiftungsförderungsgesetz erweitert den Sonderausgabenabzug des § 10b Abs. 1a EstG und verbessert die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen (§ 58 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nachteile

  • Einschränkung unternehmerischer Handlungsspielräume
  • entscheidungsunfreundliche Zwänge durch die Satzung
  • schlechte Reaktionsmöglichkeiten bei Veränderungen in der Zukunft

Tipp:
Abhilfemöglichkeiten bieten zum Beispiel die Doppelstiftung oder die Stiftung & Co. KG.

Die wichtigsten Stiftungsarten

Die Stiftung des bürgerlichen Rechts  

  • Urtyp der Stiftung, aus Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften heraus
  • juristische Person, die per Rechtsgeschäft (Satzung,  gemäß § 81 BGB) gegründet wird
  • kann über den Stifter begünstigte Personen (Destinatäre) bestimmen, die regelmäßige Zuwendungen aus der Stiftung erhalten
  • schüttet einkommens- (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG) und schenkungssteuerfreie Zuwendungen an Destinatäre aus
  • muss alle 30 Jahre Erbersatzsteuer bezahlen, § 15 Abs. 2 ErbStG
  • ist körperschaftssteuerpflichtig (Freibetrag: 6.125 €, § 24 S. 1 KStG) und - bei gewerblicher Tätigkeit - Gewerbesteuer

Die gemeinnützige Stiftung

  • verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke 
  • Begrenzung des Wirkungskreises (zum Beispiel Altenhilfe der örtlichen Gemeinde usw.)
  • Ausschüttungen müssen in jedem Fall den Stiftungszweck "zeitnah" erfüllen
  • kein allgemeines "Ansparen", Rückstellungen etc. nur in engen Grenzen
  • schüttet an Familienangehörige steuerfreie Erträge von bis zu 1/3 aus (§ 58 Nr. 5 AO), die nötigenfalls durch Nießbrauchvorbehalt erhöht werden können.
  • Übertragung des Unternehmens auf die gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei
  • die gemeinnützige Stiftung ist von folgenden Steuern befreit:
    o Schenkungssteuer: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG
    o Erbersatzsteuer: Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 Nr 4 ErbStG
    o Körperschaftssteuer: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
    o Gewerbesteuer: §§ 2,3 GewStG
    o Vermögenssteuer: §§ 1, 3 VStG, ab 1.1.1997 entfallen (JStG 97) 
  • eignet sich nicht für den unmittelbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • eignet sich nicht für eine Beteiligung an Personengesellschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, da steuerschädlich (§ 5 Nr. 9 KStG, § 14 AO)
  • bei Kapitalgesellschaften darf die Stiftung keinen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen

Die Familienstiftung

  • schüttet an Familienangehörige (Destinatäre) Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung aus (mehr als 25 Prozent bis max. 100 Prozent).
    Diese Zuwendungen sind seit 2002 einkommenssteuerpflichtig (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG).
  • erbersatzsteuerpflichtig, Familienstiftungen müssen alle 30 Jahre einen fiktiven Erbschaftsfall besteuern
    Kinder und Kindeskinder können dabei jedoch doppelten persönlichen Freibetrag geltend machen. Freibeträge auf das Betriebsvermögen werden ebenfalls gewährt
  • körperschaftssteuerpflichtig 
  • schenkungssteuerpflichtig: die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung ist damit steuerpflichtig, betriebliche Freibeträge und Begünstigungen werden berücksichtigt
  • Unternehmensträgerstiftung
  • Stiftung, deren Vermögen zugleich das Unternehmenskapital ist
  • Gesellschafter übertragen ihre Gesellschaftsanteile auf die Stiftung, mit der Folge, dass beispielsweise die GmbH dadurch der Stiftung gehört
  • sas oder die Stiftungsunternehmen arbeitet/ n dann weiter wie gehabt, ist/ sind aber im Eigentum der Stiftung

Doppelstiftung

  • Verknüpfung einer gemeinnützigen Stiftung mit hohem Kapitalanteil und geringem Stimmrecht mit einer anderen Stiftung mit umgekehrten Bedingungen
  • die eine hält die Unternehmenswerte, die andere ist gewerblich tätig
  • trotzdem bleiben die Privilegien einer Familienstiftung erhalten und die Stiftung kann unternehmerisch tätig sein

Ausgründung aus einem Unternehmen

Immer wenn sich Teile oder eine Abteilung eines bestehenden Unternehmens selbstständig machen, spricht man von einer Ausgründung.

Dies kann verschiedenste Gründe haben:

  • Aufgaben (zum Beispiel Buchhaltung, Marketing, Versand) effektiver organisieren, 
  • Kosten sparen 
  • Führungskräfte motivieren, die intern keine Aufstiegschancen mehr sehen
  • Mobilisierung zusätzlicher Innovationen (zum Beispiel durch Fördermittel für das neue Unternehmen)

Bei einem wirtschaftlichen Ableger handelt es sich dabei aus rechtlicher Sicht um eine spezielle Firmenneugründung eben durch Ausgliederung eines Teiles aus einer bestehenden Firma, etwa in Form einer Tochtergesellschaft oder auch eines eigenständigen Unternehmens (eventuell aber innerhalb des Konzerns). Dieser Vorgang wird auch internes Outsorcing bezeichnet. Als Ausgleich erhalten die Anteilseigner der bestehenden Mutterfirma häufig kostenlose oder vergünstigte Anteile der neuen Firma oder entsprechende Bezugsrechte auf Anteile der neuen Firma.

Neues Unternehmen für alte Mitarbeiter

Die Leistungen, die von der betreffenden Abteilung im alten Unternehmen erwartet wurden, muss nun das neue Unternehmen erbringen. Da ein Auftrag und ein Auftraggeber bereits vorhanden sind, nämlich das "alte" Mutterunternehmen, kann dies eine erfolgversprechende Geschäftsidee sein: vor allem für die betreffenden Mitarbeiter, aber auch für externe Gründer.

So können zum Beispiel die ehemaligen Angestellten aus der Marketing-Abteilung eine selbstständige Werbeagentur oder die aus der Personalabteilung eine Personalberatung eröffnen.

Sonderform: Spin-off

Eine eigene Form der Ausgründung ist die Spin-off-Gründung, die insofern nicht einfach nur die peppiger klingende englische Variante ist.

Forschungsergebnisse mit Gewinn vermarkten

Eine Spin-off-Gründung kommt vor allem für die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen von Unternehmen in Betracht. Diese trennen sich dann vom Unternehmen, wenn sie zu einer Wachstumssparte, aber nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens gehören, dessen strategische Ausrichtung sonst verwässert werden würde.

Damit haben Spin-offs ihren Ursprung immer in einer forschenden Muttergesellschaft, die für das Entstehen der Geschäftsidee als so genannter Inkubator fungiert. Inkubatoren sind entweder forschungsintensive Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wie die renommierte Max-Planck- oder die Fraunhofer Gesellschaft.

Hohe Marktorientierung der Muttergesellschaft

Die Erfahrung belegt, dass Spin-offs aus forschungsintensiven Großunternehmen besonders schnell Markterfolge realisieren. Offensichtlich spiegelt sich deren Marktorientierung in den Geschäftsmodellen der Spin-offs wider. Spin-off-Gründungen wie Apple Computers oder SAP sind weltbekannte Beispiele.

Interessensausgleich mit der Muttergesellschaft

Spin-off-Gründer sind beispielsweise Hochschulassistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit diesem Schritt die Mutterorganisation (Unternehmen oder wissenschaftliche Einrichtung) verlassen und sich mit ihren Forschungsergebnissen und der daraus entwickelten Geschäftsidee selbstständig machen. Dafür muss sichergestellt sein, dass die Mutterorganisation die Forschungsergebnisse zur wirtschaftlichen Verwertung freigibt, was oft eine schwierige Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten bedeutet, die mit komplexen juristischen Fragestellungen verbunden ist.

Kaufmännisches Know-how im Gründerteam

Auch die beste Erfindung garantiert noch keinen wirtschaftlichen Erfolg. Deshalb ist die Zusammensetzung des Gründungsteams, die Qualität des Businessplans, die Einschätzung des Marktes und ein angemessenes Finanzierungskonzept unverzichtbar für den Erfolg eines Spin-offs.

Gerade die Produktentwicklung bis zur Marktreife erfordert meist nachhaltige Finanzierung durch externe Kapitalgeber. Spin-off-Gründer müssen deren Interesse wecken und sie überzeugen können. Sie müssen - salopp formuliert - Geld einsammeln können, um erfolgreich zu sein.

Für die existentiellen Fragen rund um Finanzierung, Controlling, Marketing und Vertrieb ist es für Gründer, die aus technischen oder naturwissenschaftlichen Bereichen kommen, wichtig, mindestens einen weiteren Partner mit profunden kaufmännischen Kenntnissen im Gründungsteam zu haben.

Strategische Planung und Businessplan

Auch bei einem Spin-off ist ein kluger Businessplan strategische Basis des Unternehmens.

Er enthält neben den üblichen Themen Antworten auf folgende Fragen: 

  • Welches Technologieprodukt steht im Zentrum des Geschäftsmodells? 
  • Welchen Innovationsgrad weist das Produkt auf? 
  • Wie groß ist der Entwicklungsbedarf?
  • Wann kann der erste Prototyp erstellt werden? 
  • Welche Ressourcen hinsichtlich Personal- und Materialausstattung sind erforderlich? Wie hoch ist das finanzielle Engagement eines externen Investors und welchen Anteil am Unternehmen fordert dieser?

Besondere Erfolgsfaktoren von Spin-offs

1. Qualifiziert

  • kein zu großes Team
  • Branchenerfahrung
  • kaufmännische Qualifikation

2. Marktorientierung

  • Alleinstellung des Produkts
  • bedarfsgerechte Entwicklung
  • aktive Marktforschung und Konkurrenzanalysen von Anfang an
  • erklärtes Ziel: schnellstmögliche Markteinführung

3. Rentabilität

  • Standort in kreativem Umfeld
  • Nähe zur Mutterorganisation (räumlich und strukturell)
  • Rückgriff auf Ressourcen möglich
  • Selbstfinanzierung mittels Umsatzerlöse angestrebt
  • Attraktivität für Fremdkapital
  • möglichst geringes Fremdkapital

Gründung oder Übernahme eines Unternehmens?

Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Die Neugründung eines Unternehmens, das Franchising hat ebenso, wie die Unternehmensübernahme einer bestehenden und eingeführten Firma ihre Vor- und Nachteile. Ein kleiner Anteil gründet an der Uni. Jedenfalls beeinflusst die Wahl den Businessplan.

Eine besondere Gründungsvariante stellt das Spinn-Off oder beispielsweise auch die einfache Form der Ausgründung dar, bei der aus einem bestehenden Unternehmen ein Teil ausgegliedert und als (neues) eigenständiges Unternehmen geführt wird. 

Unabhängig ob Neugründung oder Übernahme, für Freiberufler gibt es bei allen Wegen spezielle Möglichkeiten und Anforderungen.

Welche Variante nun für Ihre Geschäftsidee die beste ist, hängt also stark vom Einzelfall ab.

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