Arbeitskampf und Gegenmaßnahmen

Mit dem Ende eines Tarifvertrags endet auch die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien. Ab diesem Zeitpunkt können die Tarifparteien zu Arbeitskampfmaßnahmen greifen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Was man unter Arbeitskampf zu verstehen hat, wann ein Arbeitskampf rechtmäßig ist und welche Gegenmaßnahmen ein Arbeitgeber bei Streik anweden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeitskampf - eine Definition

Die Streikpartein Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber Quelle: Fotolia.de © contrastwerkstatt

Es existieren keine gesetzlichen Regelungen bzgl. des Arbeitskampfes. Trotzdem herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass das Recht zum Arbeitskampf verfassungsrechtlich durch das Recht auf Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. 

Mit Hilfe des Arbeitskampfes soll der gegnerische Verhandlungspartner durch denn Einsatz von kollektiven Maßnahmen unter Druck gesetzt werden: Ziel der Maßnahmen ist dabei die Durchsetzung der eigenen Forderungen. Dabei ist die Aussperrung das Druckmittel der Arbeitgeber, für die Arbeitnehmer ist das klassische Mittel der Streik.

Dabei gibt es verschiedene Variationen des Streiks, dazu gehören z.B. der Warnstreik, der Sympathiestreik, der Generalstreik, Voll- oder Teilstreiks, rollierende Streiks, politische Streiks, sukzessive Streiks, Wellenstreik oder Bummelstreiks. Wird ein Streik von einer Gewerkschaft geführt, so bezeichnet man ihn als organisierten oder gewerkschaftlichen Streik. Ist dies nicht der Fall, spricht man von wilden oder spontanen Streiks, die grundsätzlich nicht zulässig sind. Ein Streik kann in Form eines Angriffs- oder eines Abwehrstreiks stattfinden, je nachdem ob bereits Maßnahmen der Arbeitgeberseite vorangegangen sind.


Wann ein Arbeitskampf rechtmäßig ist, ist nicht im Gesetz festgelegt. Die Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen muss daher aus dem sog. Richterrecht abgeleitet werden. Daraus ergeben sich folgende "Rahmenbedingungen" für die Rechtmäßigkeit eines Streiks:

Die Kampfziele müssen auf Regelungen beschränkt sein, die in einem Tarifvertrag geregelt werden können. Ein politischer Streik, bspw. für niedrigere Rentenbeiträge oder gegen die Lockerung des Kündigungsschutzes, wie er aktuell in Frankreich stattfindet, ist nach dieser Argumentation rechtswidrig. Der Arbeitskampf muss deshalb den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel haben. 

Des Weiteren können nur Gewerkschaften bzw. Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einen Arbeitskampf führen, an dem sich auf der Arbeitnehmerseite alle Arbeitnehmer, also sowohl die in einer Gewerkschaft organisierten, als auch die nicht organisierten Arbeitnehmer beteiligen können. Dem Betriebsrat ist es dagegen zum Beispiel nicht möglich, einen Streik herbeizuführen.

Ein Arbeitskampf darf erst dann als letztes Mittel der Verhandlung (als Ausdruck der ultima ratio) eingeleitet werden, wenn die vorangegangenen Verhandlungen gescheitert sind, wobei jede Seite selbst festlegt, wann diese als gescheitert gelten. Ziel des Arbeitskampfes muss es zudem sein, schnellst möglich den Frieden wieder her zu stellen, eine ökonomische Vernichtung der Gegenpartei darf keinesfalls ein Ziel sein.

Ein Arbeitskampf muss auf einer Beschlussfassung der jeweiligen Gewerkschaft oder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes/ Arbeitgeber basieren. Dazu ist die Entscheidung des Vorstands oder des zuständigen Verbandsorgans notwendig. Urabstimmungen haben auf die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen keinen Einfluss. Die Beschlussfassung muss zudem bekannt gemacht werden und muss mehrere Punkte enthalten: 

  • das Streikziel
  • den Beginn des Streiks 
  • die Art des Streiks
  • und den Umfang des Streiks 

Die Beschlussfassung muss dann bekannt gemacht werden, die gegnerische Partei muss davon in Kenntnis gesetzt werden. Auf den Beschluss folgt der Aufruf zum Streik. Der Streikaufruf ist die Voraussetzung für die rechtmäßige Teilnahme der Arbeitnehmer am Streik Fehlt der Aufruf, ist die Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig. Genauso muss eine Mitteilung über das Ende der Arbeitskampfmaßnahme erfolgen.

Als Grenze der Streikmacht gilt das Strafrecht. Betriebsbesetzungen, -boykotte und –blockaden sind demnach ebenso wenig zulässig wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung. 

Ist die Friedenspflicht noch nicht abgelaufen, sind Arbeitskampfmaßnahmen ebenfalls nicht zulässig, außer sie beziehen sich auf Inhalte, die nicht im gültigen Tarifvertrag geregelt sind. Als Beispiel kann hier der erst kürzlich beendete AEG-Streik mit dem Ziel eines Interessen- und Sozialplans genannt werden. Zwar lief hier noch die allgemeine Friedenspflicht, doch war der Streik auf den Abschluss eines Sozialplans bezogen, der so noch nicht im Tarifvertrag geregelt war. Auch politische Streiks sowie Sympathiestreiks sind nicht zulässig. Umstritten, aber nach überwiegender Meinung trotzdem zulässig, sind auch eng begrenzte Warnstreiks während noch andauernder Tarifverhandlungen.

Rechtswidrige Streiks - mögliche Gegenmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat zum einen die Möglichkeit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Gewerkschaften, Funktionäre oder Arbeitnehmer in Form einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung geltend zumachen. Dies ist nur möglich, wenn die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.

Ist der Streik nicht von einer Gewerkschaft gedeckt, kann der Arbeitgeber zum anderen Sanktionen gegen die streikenden Arbeitnehmer verhängen. So kann der Arbeitgeber die Zahlung der Vergütung einstellen, den Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls kündigen. Denn Arbeitnehmern, die sich an wilden Streiks beteiligen kann dann auch außerordentlich gekündigt werden, wenn sie trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Arbeitgeber die Arbeit nicht wieder aufnehmen.

Rechtmäßige Streiks - mögliche Gegenmaßnahmen

Auch rechtmäßige Streiks wirken sich auf das Arbeitsverhältnis aus, denn die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen in dieser Zeit auf beiden Seiten. Ausgenommen sind hier die Rechte und Pflichten die sich aus Erhaltungs- und Notstandsarbeiten ergeben. Als Notstandsarbeiten gelten Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Diensten während des andauernden Arbeitskampfes versorgen. 

Erhaltungsarbeiten dienen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel. So müssen bestimmte Arbeiten, wie bspw. die sicherheitsrelevanten Arbeiten in Kernkraftwerken oder Arbeiten an Hochöfen oder Steamcrackern aufrecht erhalten werden, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit dienen oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßig schaden würden.

Der Arbeitnehmer verliert während des Streiks regelmäßig seinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber hat aber nicht das Recht dem Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am Streik zu kündigen. Während des Streiks erhalten die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer Unterstützung von ihrer Gewerkschaft aus der Streikkasse. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Krankenversicherung oder die Rentenansprüche der Arbeitnehmer bleibt nach aktueller Rechtslage bis zur Beendigung des Arbeitskampfes bestehen.

Die wohl bekannteste Gegenmaßnahme ist die Aussperrung, die tatsächlich jedoch nur selten zur Anwendung kommt. Eine Aussperrung kann sowohl von einem als auch von mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Unter Aussperrung versteht man die Ausschließung der Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung. Bei einer Aussperrung muss jedoch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt werden. Aussperrungen bestimmter Gruppen, z.B. von Gewerkschaftsmitgliedern, sind unzulässig. In der Praxis gibt es, aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit bezüglich der Aussperrung, kaum noch Aussperrungen durch die Arbeitgeber.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Weiterbeschäftigung der arbeitswilligen Arbeitnehmer, die von Seiten der Streikenden als Streikbrecher bezeichnet werden, an deren Arbeitsplätzen. Dies bezeichnet man oftmals auch als Streikarbeit. Außerdem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit sog. Streikbruchprämien zu zahlen um arbeitsunwilligen Arbeitnehmer zur Arbeit zu motivieren. 

  • arbeitswillige Arbeitnehmer können während der Streikphase innerhalb des Betriebes versetzt werden
  • es können Urlaube verlegt werden
  • es kann auf Mehr- oder Kurzarbeit umgestellt werden
  • es können Rationalisierungsmaßnahmen angeordnet werden,
  • es können neue Arbeitskräfte eingesetzt werden. Diese können entweder neu eingestellt werden, durch den Einsatz von Zeitarbeitern oder die Arbeit kann durch Drittvergabe an andere Unternehmen erledigt werden  

Der Arbeitgeber kann aber auch den bestreikten Betrieb oder Teile dessen, die nicht unmittelbar von den Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind, trotz der bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit stilllegen. Im Fall einer solchen Stilllegung kann der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der arbeitswilligen Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung ihnen gegenüber suspendieren, so dass er von der Lohnzahlungspflicht frei wird.

Dem Arbeitgeber bietet sich die Möglichkeit Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Er kann die Arbeitnehmer z. B. in Form von Briefen oder Erklärungen über die Folgen des Streiks informieren und so ein Bewusstsein für die anfallenden Kosten des Streiks schaffen oder eventuelle Nachfolgeentscheidungen wie bspw. Verlagerungen aufzeigen.

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