Gründungszuschuss
Allgemeines zum Thema Gründungszuschuss
Ablösung der Ich-AG und des Überbrückungsgeldes
Bisher hatten Arbeitslosengeld-Empfänger, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagten, die Wahl zwischen zwei recht unterschiedlichen Förderinstrumenten: dem 1986 eingeführten Überbrückungsgeld und dem 2003 hinzugekommenen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG).Diese Wahlmöglichkeit ist nun Vergangenheit. Zum 1. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld in einem neuen Förderinstrument zusammengeführt, dem sogenannten Gründungszuschuss. Die Bundesagentur für Arbeit bietet seither nur noch dieses Förderinstrument zur Unterstützung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit an.
Eigenschaften des Gründungszuschusses
Ziel des Förderinstrumentes ist, arbeitslose Gründer auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen.Die Förderung mit dem Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, die zusammen eine maximale Förderdauer von 15 Monaten ergeben. Spätestens dann muss der Gründer finanziell auf eigenen Füßen stehen.
Die erste Phase der Förderung umfasst neun Monate. Erfüllt der Gründer die Voraussetzungen zum Bezug der Förderung, so hat er auf diese Phase einen Rechtsanspruch. Die finanzielle Unterstützung besteht dabei aus zwei Bausteinen: Der Gründer erhält zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterhin monatlich sein individuelles Arbeitslosengeld. Zusätzlich steht ihm eine Pauschale in Höhe von 300 Euro pro Monat zu, die der sozialen Absicherung beziehungsweise der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.Die zweite Phase der Förderung umfasst weitere sechs Monate. Bei diesem Baustein des Gründungszuschusses handelt es sich aber um eine Kann-Leistung seitens der Arbeitsagentur. Ein Rechtsanspruch darauf besteht daher seitens des Gründers nicht. Der Zuschuss der zweiten Phase muss gesondert beantragt werden. Wird er genehmigt, so erhält der Gründer auch über diesen Zeitraum die Pauschale in Höhe von 300 Euro pro Monat. Die Arbeitslosengeld-Zahlungen entfallen.
Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Der Gründungszuschuss dient nicht zur Finanzierung der Geschäftsidee, sondern soll dem Gründer - gerade in der schwierigen Anfangsphase der Gründung - zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und Sozialversicherungsbeiträge dienen.
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