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Beiträge zur Sozialversicherung

Allgemeines zum Thema Sozialversicherung

"Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem, vor allem für Arbeiter und Angestellte (nicht Beamte). Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäßige Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen."

Staatslexikon, Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, Hrsg.: Görres-Gesellschaft, Freiburg - Basel - Wien 1989)

Die Sozialversicherung wird in folgende Versicherungszweige eingeteilt: 

Die Sozialversicherung dient, wie der Name sagt, zur Sicherung des sozialen Standes und greift ein, wenn einer der oben erwähnten Versicherungsgründe eintritt.

Die Auszahlung der verschiedenen Versicherungen verteilt sich auf verschiedene Behörden und Institutionen, z.B. die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Die Sozialversicherung in Deutschland ist traditionell auf Arbeitnehmer ausgerichtet. Trotzdem sind Selbstständige in manchen Fällen verpflichtet, in anderen Fällen berechtigt, ebenfalls den Schutz der Sozialversicherung zu beanspruchen und dafür zu bezahlen. Grundsätzlich besteht für Selbstständige jedoch Sozialversicherungsfreiheit, so dass insbesondere eine private Kranken-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann. 

Abführung und Höhe der Beiträge

Das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe, als auch das Entrichten der Lohnsteuer, gehören zu den Pflichten eines Arbeitgebers. In Deutschland besteht ein System der sozialen Sicherung für Arbeitnehmer. Es beruht auf dem Prinzip der Versicherung. Das heißt, die Versicherten zahlen Beiträge und erwerben dafür den Anspruch auf Leistungen im Bedarfsfall.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet und setzen sich zur Zeit wie folgt zusammen (Stand: 2024):

Versicherung Beitrag in %
Krankenversicherung (je nach Krankenkasse)  14,6 %/ ermäßigt 14,0 %
Rentenversicherung  18,6 %
Arbeitslosenversicherung  2,6 %
Pflegeversicherung  3,4 %/ 4,0 % für Kinderlose


Die Sozialversicherungsbeiträge werden (mit einigen Ausnahmen) zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Unfallversicherung zu 100 Prozent und ist verpflichtet, diese an die Berufsgenossenschaft abzuführen.
  • Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich, den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben können (durchschnittlich 0,9%), zahlt jedoch nur der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse (die sogenannte Einzugsstelle) zu zahlen, die den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit die ihnen zustehenden Anteile weiterleitet.

Dazu muss der Arbeitgeber

  • alle Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden
  • die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen
  • der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen

Die Beiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig.
 
Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen, die Arbeitsagenturen und die Rentenversicherungsträger.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt an die Berufsgenossenschaft abgeführt. (Im Falle eines Unfalls kann ein Arbeitnehmer auch nur dann Leistungen erhalten, wenn ihn sein Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß bei der Berufsgenossenschaft versichert hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine oben aufgeführten Pflichten, liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit, meistens aber eine Straftat vor.)

Sozialversicherungsnummer und -ausweis

Was ist eine Sozialversicherungsnummer?

Bei der Sozialversicherungsnummer handelt es sich um eine Buchstaben- und Ziffernfolge, die zur Identifikation von Personen im Sozialversicherungswesen dient. Der Arbeitnehmer erhält mit seinem Einstieg in die gesetzliche Rentenversicherung eine solche Sozialversicherungsnummer, die sein gesamtes Versicherungsleben über gültig bleibt.

Wer benötigt eine Sozialversicherungsnummer?

Mit dem Einstieg ins Berufsleben wird jeder Arbeitnehmer in das Netz des Sozialversicherungswesens integriert, so dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer benötigt.
Früher bekam jeder Arbeitnehmer dann den Sozialversicherungsausweis zugeschickt. Auf ihm standen unter anderem die Versicherungsnummer, der vollständige Name und der Geburtsname. Seit Januar 2011 ist der Ausweis in früherer Form entfallen. Ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit den entsprechenden Angaben ersetzt ihn.

Beantragung der Sozialversicherungsnummer

Der Arbeitgeber ist für die An- und Abmeldung seiner Angestellten bei der Sozialversicherung verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse, die sie an die anderen Träger (die Bundesagentur für Arbeit, die Pflegekassen und eben die Deutsche Rentenversicherung) weiterleitet.

Grundsätzlich ist entscheidend, ob es sich dem neuen Arbeitnehmer um einen Berufseinsteiger handelt oder nicht. Ist der Arbeitnehmer Berufseinsteiger, erhält er mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung durch seinen Arbeitgeber erstmalig seine Sozialversicherungsnummer zugewiesen. Diese gilt dann ein Leben lang

Ist der Arbeitnehmer kein Berufseinsteiger, muss er seinem Arbeitgeber bei der Neueinstellung den Sozialversicherungsausweis mitsamt Nummer vorlegen, so dass dieser die Anmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen kann. Die einmal zugewiesene Sozialversicherungsnummer bleibt also ein Leben lang dieselbe.
In einigen Branchen müssen die Beschäftigten ständig ein Dokument bei sich führen, mit dem sie sich gegenüber dem Zoll ausweisen können. Früher war das der Sozialversicherungsausweis. Heute reicht ein Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz. Dieses Dokument müssen sie auf Verlangen dem Zoll vorlegen. Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen haben, dass sie ein solches Dokument bei der Arbeit bei sich tragen müssen.

Das gilt für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Frostwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Zusammensetzung der Sozialversicherungsnummer

Der Aufbau der 12-stelligen Sozialversicherungsnummer erfolgt stets nach folgendem Schema:

  • Die Stellen 1 und 2 richten sich nach der Bereichsnummer der Vergabeanstalt.
  • Die Stellen 3-8 setzen sich aus dem Geburtsdatum des Versicherten zusammen.
  • Die Stelle 9 bildet der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten.
  • Die Stellen 10 und 11 benennen die sogenannte Seriennummer.
  • Die Stelle 12 bildet die sogenannte Prüfziffer.

Sozialversicherungsausweis

Den Sozialversicherungsausweis erhält der Arbeitnehmer (indirekt über die Krankenkasse) vom Rentenversicherungsträger. Ob er diesen stets bei sich tragen muss, hängt  von der Art der Tätigkeit ab. Bei Verlust kann er direkt bei der Krankenkasse neu beantragt werden.

Sonderfall Gesellschafter Geschäftsführer (GGF)

Sozialversicherung und Versorgungslücke

Im Wirtschaftsleben bewirkt diese Zwitterstellung, dass die selbstständige Tätigkeit in der Regel nicht zur Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt und der GGF aber im Sinne des Steuerrechts als Arbeitnehmer das Geschäftsführergehalt als Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit versteuern muss.

Allgemein gilt: Die selbstständige Tätigkeit führt in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei diesem wichtigen Thema geht es jedoch darum, für den GGF Rechtssicherheit herzustellen.

Folgende Anhaltspunkte können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zur Feststellung herangezogen werden, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt (bei Nein-Antworten) oder nicht (bei Ja-Antworten): 

  • Kapitalanteil liegt über 50 Prozent (mit Ausnahmen in beide Richtungen)
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
  • einziger mit für die Führung der GmbH notwendiger Branchenkenntnis
  • allein vertretungsberechtigt
  • keine Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung
  • Familien-GmbH, GF-Tätigkeit ist durch familiäre Rücksichtnahmen gekennzeichnet
  • erhebliches unternehmerisches Risiko

Deswegen ergibt sich in der Regel für einen GGF eine besondere Versorgungssituation, da keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. In keinem Fall reicht das aus, um im Rentenalter der notwendigen Einkommenssituation gerecht zu werden.

Denn auch eine jahrelang unbeanstandete Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet keinen Leistungsanspruch, wenn keine Versicherungspflicht vorlag.

Dadurch erschließen sich ihm interessante finanzielle Perspektiven in der betrieblichen Altersvorsorge, die sich gleichzeitig äußerst vorteilhaft für das Unternehmen auswirken.

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