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Selbstständig und schwanger

Selbstständige Frauen sollten rechtzeitig für die Zeit einer Schwangerschaft und die Zeit nach der Geburt vorsorgen. Was das bedeutet erfahren Sie hier:

Als Selbstständige ein Kind zubekommen ist wunderschön, bedeutet aber mehr Aufwand als bei einer Angestellten. Die meisten kennen nur die Regelungen für Angestellte Frauen: Mutterschutz, Mutterschafts-, Elterngeld. Vieles gilt für Selbstständige nicht oder nur abgewandelt. Die Rechtlage ist oft etwas kompliziert. Aber kurz gesagt auch selbstständige Frauen haben Anspruch auf viele Leistungen. Wichtig ist nur sich rechtzeitig darauf vorbereiten. Hier die wichtigsten Punkte für selbstständige Schwangere:

Schutzfristen für Mütter / Väter

Für Selbstständige haben Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt keine Bedeutung, da es sich um ein Arbeitnehmerinnen-Schutzrecht handelt. Selbstständige müssen oft bis zur Geburt arbeiten oder sich schon früher ein finanzielles Polster für die Zeit ohne Einkommen schaffen

Aber in dieser Zeit ist auch eine Unternehmerin schutzbedürftig und wird nicht voll einsatzfähig sei. Für diese Zeit sollten die Kunden über eine schlechtere Erreichbarkeit informiert werden und vielleicht auch schon eine Vertretung eingearbeitet werden.

Mutterschaftsgeld - wer hat Anspruch?

Viele selbstständig tätige Frauen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe hängt vom Status der Beschäftigung am 42. Tag vor dem berechneten Entbindungstermin ab.

Mutterschaftsgeld wird allen Frauen gezahlt, die zum Beginn der Mutterschutzfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Bei vielen Versicherungen muss dazu ein Wahltarif mit Krankengeld abgeschlossen werden. Vielleicht ist ein Umstieg noch während der Schwangerschaft möglich. Ein Vergleich der zusätzlichen Kosten zu dem ausgezahlten Mutterschaftsgeld lohnt sich.

Frauen, die privat versichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Ob sie trotzdem Leistungen erhalten hängt von den jeweiligen Verträgen ab.

Bei der Künstlersozialkasse (KSK) muss Folgendes beachtet werden: Während des Mutterschaftsgeldbezuges bleibt die Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse erhalten, aber rechtzeitig vor Ende des Bezugs (also acht Wochen nach der Entbindung) muss der KSK mitgeteilt werden, ob die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder nicht. Erhält die KSK keine Mitteilung geht sie von einer Beendigung der Tätigkeit aus, damit endet aber auch die Versicherung nach dem Künstlersozialgesetzbuch.

Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich bei selbstständigen Frauen nach der Höhe des Krankengeldes

Dies beträgt 70 Prozent des Einkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist der Berechnung der Beiträge zugrunde lag.

Bei freiwillig Versicherten mit Anspruch auf Krankentagegeld richtet sich das nach dem fiktiven Einkommen nach dem sich die Beiträge bemessen haben, aber höchstens das tatsächliche Einkommen. Hier nützt es nichts, sich mit Blick auf das Mutterschaftsgeld zu einem höheren Einkommen zu versichern. Anders bei der Künstlersozialkasse, hier sollten vor einer Schwangerschaft zu niedrige Einkommensschätzungen korrigiert werden, da sich das Mutterschaftsgeld nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzen zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist errechnet. Korrekturen sind grundsätzlich möglich, aber nicht rückwirkend, sondern sie gelten immer ab dem Meldezeitpunkt. Prüfen Sie also Ihre Einnahmen und korrigieren Sie diese noch während der Schwangerschaft, auch wenige Monate mit höherem Einkommen können ein höheres Mutterschaftsgeld bewirken.

Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Während der Schutzfrist sind die Frauen beitragsfrei in der Renten-, Pflege und Krankenversicherung pflichtversichert. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Rein rechtlich haben Schwangerschaft, Geburt und der Bezug des Mutterschaftsgelds übrigens keine Auswirkung auf den Bezug des Gründungszuschusses, sofern die Existenzgründung weiterhin betrieben wird und dies auch glaubhaft dargelegt werden kann.

Elterngeld für Selbstständige gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Arbeitnehmern

Elterngeld können alle Mütter und Väter mit deutschem Wohnsitz beantragen, die...

  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und
  • nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner Verantwortung für die Betreuung übernehmen, bekommen einen Bonus von zwei Monaten. Da Selbstständige normalerweise keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, beginnt die Elterngeldzahlung mit dem Tag der Geburt.

Das Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Je nach Bundesland ist das die Familien-, Jugend und Sozialbehörde der jeweiligen Kommune oder eine eigens eingerichtete Förderinstitution.

Das Elterngeld beträgt normalerweise 67 Prozent des zuvor bezogenen monatlichen Nettoeinkommens, das durch die Kinderbetreuung wegfällt - höchstens jedoch 1.800 Euro (67 Prozent der Einkommensobergrenze von 2.700 Euro). Mithilfe des amtlichen Elterngeldrechners können Sie die voraussichtliche Höhe der Leistung feststellen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

250 Euro Kindergeld (Stand 2023) gibt es für alle eigenen Kinder, z. T. auch für Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkel. Wer ein Kind hat und seien Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, erhält auf Antrag Kindergeld, egal ob selbstständig oder angestellt. Selbstständige stellen den Antrag für Kindergeld bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur.

Alternativ zum Kindergeld gibt es einen Kinder- und Erziehungsfreibetrag 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil), der bei der Einkommensteuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Er wird ab dem Geburtsmonat gewährt. Er ist aber nur für Eltern mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 60.000 Euro interessant.

Zusätzlich können tatsächlich anfallende Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag pro Jahr liegt bei 4000 Euro pro Kind und es werden 2/3 angerechnet.

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