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Arbeitslosengeld (ALG)

Davor graut es wohl jedem, den Satz sagen zu müssen, "Ich muss heute zur Agentur für Arbeit gehen und mich arbeitslos melden". Das bedeutet ja, dass man seine Arbeit/ den Job verloren hat. Für jeden Arbeitnehmer ein unangenehmer Gedanke und schwerer Gang. Doch in Deutschland hat man immerhin die Möglichkeit, sich sicher zu sein, nicht finanziell mit leeren Händen da zu stehen. Denn das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Entgeltersatzleistung, die es den Arbeitnehmern bei eintretender Arbeitslosigkeit ermöglichen soll, ihren Lebensstandard über einen gewissen Zeitraum zu halten.


Worum handelt es sich beim Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld finanziert sich aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende pflichtversichert sind. Ausgenommen von dieser Pflichtversicherung sind geringfügig Beschäftigte. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2023 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (Lohn) und wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. und soll in 2024 stabil bleiben.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in 2024

Zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und liegt bei einem Jahreseinkommen von 90.600 Euro (7.550 Euro/Monat) und in Ostdeutschland bei 89.400 Euro (7.450 Euro/ Monat) (Stand:2024).

Seit Februar 2006 besteht auch die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung. Diese Möglichkeit bietet sich Personen, die Angehörige pflegen (mind. 14 Std./wtl.), die selbstständig tätig sind mit einer Mindestwochenarbeitszeit von 15 Stunden, sowie im Ausland Beschäftigten, die außerhalb der EU oder assoziierten Staaten beschäftigt sind.

Was ist Arbeits­losengeld 1?

Arbeits­losengeld 1 wird aus der Arbeits­losen­versicherung finanziert und kommt meist vor dem Arbeitslosengeld 2. Arbeits­losengeld 1 beziehen kann man, wenn feststeht ob und wie lange er in der Arbeits­losen­versicherung versichert war.

Die Arbeits­losen­versicherung gehört zu den Sozial­versicherungen und auch die gesetzliche Renten­versicherung. Die Beiträge zur Arbeits­losen­versicherung zahlt der Arbeitnehme­rn in der Regel aus seinem Brutto­lohn und werden ihm abge­zogen. Diese Abgaben stehen ausgewiesen auf der monatlichen Gehalts­bescheinigung der Arbeitnehmer.

Arbeitslosengeld

Anspruchsvoraussetzungen

in Arbeitnehmer hat ab 2019 Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn er arbeitslos ist oder aber an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt und in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate (Rahmenfrist) eingezahlt bzw. gearbeitet hat. Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Arbeitslosengeldanspruch mehr.

Tritt die Arbeitslosigkeit ein, hat der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld anmelden zu können:

  • er muss tatsächlich arbeitslos sein.
  • er muss sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet haben.
  • er muss die Anwartschaftszeit erfüllen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung mehr als vier Jahre vergangen sind.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit liegt nach § 138 Abs. 1 SGB III vor, wenn ein Arbeitnehmer

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Arbeitnehmer gelten also als arbeitslos, wenn sie

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
  • auf der Suche nach einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sind
  • bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind
  • der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen

Der Anspruch auf ALG 1 endet spätestens mit dem Rentenalter. Nur wer 1946 oder früher geboren ist, kann mit Erreichen des 65. Geburtstages abschlagsfrei in Rente gehen. Danach verschiebt sich das Renteneintrittsalter je Geburtsjahr um jeweils einen Monat, ab 1958 um zwei Monate. Wer 1950 geboren ist, kann mit 65 Jahren und 4 Monaten in Rente gehen. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht erst mit 67 Jahren das Rentenalter.

Was schreibt das Gesetz zur Arbeitslosmeldung vor?

Laut § 141 Abs.1 SGB III hat sich der Ar­beits­lo­se persönlich bei der zuständi­gen Agen­tur für Ar­beit ar­beits­los und zuvor sogar arbeitssuchend zu mel­den. Ei­ne Mitteilung und Mel­dung per Brief, Fax, Te­le­fon oder durch ei­nen Dritten ist nicht ­zulässig. Ei­ne Mitteilung und Mel­dung sind aber be­reits zulässig, wenn die Ar­beits­lo­sig­keit noch nicht ein­ge­tre­ten, aber bekannt ist, wenn z.B. der Ein­tritt der Ar­beits­lo­sig­keit feststeht (in­ner­halb der nächs­ten drei Mo­na­te). Die Ar­beits­los­mel­dung muss spätes­tens am ers­ten Tag des vom Ar­beit­neh­mer gewünsch­ten Leis­tungs­be­zugs er­fol­gen. Rück­wir­ken­de Leis­tungs­be­wil­li­gung sind nicht möglich. Laut § 38 Abs.1 SGB III sind Ar­beit­neh­mer verpflichtet sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden. Sobald der Arbeitnehmer weiß, wann sein Ar­beits­verhält­nis vor­aus­sicht­lich en­det. Spätes­tens drei Mo­na­te vor des­sen Be­en­di­gung muss der Arbeitnehmer sich persönlich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beit­su­chend mel­den.

Also, wann ist nun der richtige Zeitpunkt? Frühestens drei Monate vorher und spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Sehr wichtig, denn sonst erhält man keine Unterstützung. Erst nachdem Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben. Wenn Sie das bereits vorher getan haben, bekommen Sie die Leistung natürlich frühestens am ersten Tag ohne Arbeit.

§ 38 Abs.1 SGB III

  • "(1) Per­so­nen, de­ren Aus­bil­dungs- oder Ar­beits­verhält­nis en­det, sind ver­pflich­tet, sich spätes­tens drei Mo­na­te vor des­sen Be­en­di­gung persönlich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beit­su­chend zu mel­den. Lie­gen zwi­schen der Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes und der Be­en­di­gung des Aus­bil­dungs- oder Ar­beits­verhält­nis­ses we­ni­ger als drei Mo­na­te, ha­ben sie sich in­ner­halb von drei Ta­gen nach Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes zu mel­den. Zur Wah­rung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht ei­ne An­zei­ge un­ter An­ga­be der persönli­chen Da­ten und des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes aus, wenn die persönli­che Mel­dung nach ter­min­li­cher Ver­ein­ba­rung nach­ge­holt wird. Die Pflicht zur Mel­dung be­steht un­abhängig da­von, ob der Fort­be­stand des Aus­bil­dungs- oder Ar­beits­verhält­nis­ses ge­richt­lich gel­tend ge­macht oder vom Ar­beit­ge­ber in Aus­sicht ge­stellt wird. Die Pflicht zur Mel­dung gilt nicht bei ei­nem be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­verhält­nis. Im Übri­gen gel­ten für Aus­bil­dung- und Ar­beit­su­chen­de die Mel­de­pflich­ten im Leis­tungs­ver­fah­ren nach den §§ 309 und 310 ent­spre­chend."

Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld


Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der sog. Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrfrist, werden versicherungspflichtige Verhältnisse, die vor Eintritt dieser Sperrfrist existierten, nicht auf die Anwartschaftszeit angerechnet. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist überschneidet sich aber nicht mit einer bereits vorangegangenen Rahmenfrist, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (Stand: 2012)

Nach versicherungspflichtigen Verhältnissen mit einer Dauer von mindestens ... Monaten

Und nach der Vollendung des ... Lebensjahres

Erhält man ... Monate Arbeitslosengeld.

12

 

6

16

 

8

20

 

10

24

 

12

30

50

15

36

55

18

48

58

24

Quelle: SGB III/ Stand: 2012

Anspruch und Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld

Die Dauer des Arbeitslosengeldes und der Anspruch richtet sich nach der Dauer des versicherungspflichtigen Verhältnisses in den letzten drei Jahren (Rahmenfrist plus ein Jahr) sowie dem Lebensalter.

Wie wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt?

Die Zahlungen von Arbeitslosengeld 1 erfolgen meist zum ersten Tag des Folgemonats, in dem ein Anspruch bestand. Meistens bargeldlos, aber wenn ein Empfänger kein Konto besitzt, gibt es auch die Möglichkeit der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Eine Barauszahlung ist nur bei wenigen Bankinstituten, wie der Deutschen Postbank oder der Deutschen Post möglich. Bei Arbeitslosengeld 1 ist es sogar möglich, einen Vorschuss zu erhalten, wenn z.B. eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht getroffen wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dem Antragsteller keine Leistungen zustehen oder geringere, dann muss dieser den Vorschuss vollständig oder in Höhe der Überzahlung anteilig zurückzahlen.

Höhe und Berechnung des Arbeitslosengeldes

Arbeitslose mit mindestens einem Kind/ Pflegekind, bzw. Arbeitslose, deren Partner ein Kind hat, erhalten 67 Prozent ihres pauschalierten Nettoentgeltes als Arbeitslosengeld ausbezahlt (erhöhter Leistungssatz). Alle anderen Arbeitslosen erhalten 60 Prozent ihres pauschalierten Nettoentgeltes (allgemeiner Leistungssatz).

Das pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich, unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen, aus dem Bruttoentgelt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum für sein Bemessungsentgelt verdient und er-/ bzw. gearbeitet hat.

Der Bemessungszeitraum ist das Jahr, das dem Leistungsbezug vorausgeht, sofern der Arbeitslose in diesem Jahr mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war. Ist dieser Fall nicht gegeben, erweitert sich der Bemessungszeitraum um ein weiteres Jahr. Wenn auch für diesen Zeitraum keine 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, wird der Arbeitslosengeldberechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das anhand einer Einstufung des Arbeitslosen in ein von vier Entgeltstufen festgelegt wird. Die Einordnung erfolgt nach der Qualifikation des Arbeitslosen.

Wurde für den Bemessungszeitraum das Bruttoarbeitsentgelt bestimmt, werden davon pauschal 21 Prozent für die gesetzliche Sozialversicherung, die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen. Dadurch erhält man dann das pauschalierte Nettoentgelt.

Das pauschalierte Nettoentgelt weicht meist vom tatsächlichen Nettoentgelt ab, dass der Arbeitslose bei seiner letzten Tätigkeit tatsächlich bezogen hat.

Es existiert kein Mindestsatz beim Arbeitslosengeld 1! Die Höhe der Zahlungen hängt vom Bruttoarbeitsentgelt, der Lohnsteuerklasse und dem Vorhandensein von Kindern ab. Ergibt sich daraus nur ein sehr geringer Anspruch, sollten Betroffene unverzüglich das Jobcenter des Wohnortes kontaktieren. Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen.

So wird das Arbeitslosengeld einfach berechnet: 

  • Grundlage der Berechnung ist Ihr Brutto-Gehalt der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Tage eines Jahres (365). Das Ergebnis ist das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag. 
  • Davon gehen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherung) in Höhe von 20 Prozent ab. Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag.
  • 60 Prozent dieses Netto-Entgelts sind der Betrag, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld pro Tag erhält. Er erhöht sich auf 67 Prozent, falls Kinder vorhanden sind.

Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bei Arbeitslosigkeit

Während des Arbeitslosengeldbezuges ist der Arbeitslose grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge übernimmt die Bundesagentur für Arbeit. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren vor Bezug des Arbeitslosengeldes nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Arbeitslosengeldempfänger sind auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, vorausgesetzt sie waren ein Jahr vor Bezug des Arbeitslosengeldes zuletzt pflichtversichert. Ansonsten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitslosenversicherung

Der Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA). Versicherungspflichtig und beitragspflichtig sind Personen, die Arbeitsentgelt beziehen (Pflichtversichert: jugendliche Behinderte in Einrichtungen für Behinderte, Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende, Krankengeldbezieher, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld). Zur Finanzierung der Kosten und der Leistungen wird ein Prozentsatz vom Arbeitsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, als Beitrag von den Versicherten und den Arbeitgebern erhoben. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 2,4 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen hälftig.  Leistungen sind Arbeitslosengeld für Arbeitslose, Teilarbeitslose, Unterhaltsgeld für AN bei Eingliederungsmaßnahmen Behinderter, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und weitere befristete Leistungen laut §§ 130 ff. SGB III.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt im Kalenderjahr 2020 bei 2,4 Prozent. Damit ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr eine geringfügige Beitragssatzsenkung von 0,1 Prozent.

Pflichten bei Arbeitslosigkeit

Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist für den Empfänger nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Der Empfänger ist verpflichtet, Eigeninitiative bei der Arbeitssuche zu zeigen. Dass bedeutet, Stellenanzeigen sondieren, Bewerbungen schreiben etc. Daneben muss der Empfänger werktags für die Arbeitsagentur erreichbar sein und auf deren Wunsch auch persönlich erscheinen können.

Auch ein regelmäßiges persönliches Vorsprechen bei der Arbeitsagentur gehört zu den Pflichten des Arbeitslosengeldbeziehers. Auch Urlaub ist nur mit Voranmeldung möglich und das max. drei Wochen im Jahr. Auch ein Umzug muss bei der Arbeitsagentur rechtzeitig angezeigt werden.

 

 

Sperrzeiten für Arbeitslosengeld

Sperrzeiten

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Arbeitsagentur, kann diese sog. Sperrzeiten verhängen. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer wird außerdem um die Sperrzeit vermindert. Bei Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.

Gründe für Sperrzeiten
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Arbeitsagentur, kann die Bundesagentur Sperrzeiten verhängen, während der die Zahlungen des Arbeitslosengeldes ruhen.

Sperrzeiten können gegen den Arbeitslosengeldempfänger verhängt werden bei

  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsablehnung
  • zu geringer Eigeninitiative bei der Arbeitssuche
  • Meldeversäumnissen
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • nicht fristgerechter Arbeitssuchendmeldung/ Arbeitslosmeldung

Länge der Sperrzeiten 
Beendet der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst, so beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt sich auf drei/ sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne Zutun des Arbeitnehmers innerhalb von sechs/ zwölf Wochen nach Arbeitsaufgabe geendet hätte. Außerdem wird eine Verkürzung auf sechs Wochen gewährt, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen eine besondere Härte für den Arbeitslosen mit sich bringen würde.

Lehnt ein Arbeitsloser eine angebotene Arbeit oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ab bzw. bricht diese vorzeitig ab, so beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen. Auch hier gibt es aber Abstufungen bis hin zu drei Wochen Sperrzeit, abhängig von der Dauer der Eingliederungsmaßnahme bzw. abhängig davon, ob die angebotene Arbeit oder die Eingliederungsmaßnahme befristet war.

Zeigt der Arbeitslose zu wenig Eigeninitiative, beträgt die Sperrzeit zwei Wochen, bei einem Meldeversäumnis oder bei einer verspäteten Arbeitsuchend Meldung eine Woche.

Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer wird außerdem um die Sperrzeit vermindert. Bei Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.

Nebeneinkommen zum Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeldempfänger haben die Möglichkeit bei Arbeitslosigkeit, zu ihrem Arbeitslosengeld etwas hinzuzuverdienen. Die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger muss aber weniger als 15 Std./wtl. umfassen, ansonsten entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat (Stand: 2012). Außerdem ist eine Berücksichtigung von Werbungskosten möglich. Der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Freibetrag auch anzuheben. Alle Nebentätigkeiten sind meldungspflichtig.

(Stand: 2012)

 

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden nur bis zu einer festgelegten Einkommensobergrenze, der sog. Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze der AL-Versicherung und die der gesetzlichen Rentenversicherung sind identisch. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ist dagegen geringer und beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entgeltersatzleistung

Allgemein versteht man unter Entgeltersatzleistungen die Leistungen, die als Ausgleich bei Einkommensausfall gewährt werden. Zu den Entgeltersatzleistungen gehören zum Beispiel das Krankengeld oder das Übergangsgeld.

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gibt es folgende Entgeltersatzleistungen (nach SGB III):

  • Arbeitslosengeld
  • Teilarbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer
  • Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

Freiwillige Weiterversicherung

Seit Februar 2006 besteht für verschiedene Personengruppen die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Voraussetzungen zur freiwilligen Weiterversicherung
Die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung besteht für Personen, die Angehörige pflegen (mind. 14 Std./wtl.), für Selbstständige mit Mindestwochenarbeitszeit von 15 Stunden sowie für im Ausland Beschäftigte, die außerhalb der EU oder assoziierten Staaten beschäftigt sind.

Wer seit 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Um sich freiwillig weiterversichern zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Versicherte mindestens zwölf Monate Vorversicherungszeit (Versicherungspflicht nach SGB III) oder den Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, in den letzten 2 Jahren vorweisen können.

Zudem darf zwischen der Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt und dem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung oder Bezug einer Entgeltersatzleistung) maximal ein Monat liegen und es darf kein weiteres Versicherungspflichtverhältnis bestehen.

Rahmenfrist

Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist überschneidet sich aber nicht mit einer bereits vorangegangenen Rahmenfrist, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

Antragsstellung zur freiwilligen Weiterversicherung bei Arbeitslosengeld

Der Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Tätigkeit gestellt werden.

Der Antragssteller muss bei der Antragsstellung durch Unterlagen belegen, dass er zu einer der Personengruppen gehört, die Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung hat.

Beitragshöhe zur freiwilligen Weiterversicherung
Wird seit 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung) bemessen. Damit bemessen sich die Beiträge ab 2012 auf das Doppelte, also ca. 78,75 Euro im Westen und ca. 67,20 Euro im Osten. Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen 7,88 Euro (west) bzw. 6,72 Euro ost).

(Stand: 2012).

Dauer des Leistungsbezuges
Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld berechnet sich genauso wie bei Pflichtversicherten.

Wer seit 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Zeit der freiwilligen Weiterverssicherung wird bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit des Versicherten berücksichtigt. 

Tritt die Arbeitslosigkeit ein, so richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes des freiwillig Versicherten nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, sofern der Versicherte nicht in den vergangenen zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war.

Das fiktive Arbeitsentgelt richtet sich nach der beruflichen Qualifikation des freiwillig Weiterversicherten, wobei in vier verschiedenen Qualifikationsgruppen unterschieden wird. Zudem wird die Lohnsteuerklasse des Versicherten und Kinder bei der Berechnung berücksichtigt.

Kann ich Arbeitslosengeld aus Deutschland im Ausland beziehen?

Wenn Sie in einem der folgenden Länder Arbeit suchen (Länder der Europäischen Union (EU), Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), können Sie dort Arbeitslosengeld weiter beziehen. Allerding höchstens für 3 Monate (unter Umständen bis zu 6 Monate), wenn die wichtigsten Voraussetzungen gegeben sind:

  • in Deutschland arbeitslos gemeldet.
  • deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der oben genannten Länder.
  • vor der Ausreise gilt eine Wartefrist (mind. 4 Wochen).

Wer hat im Monat Anspruch auf ALG II und kann es beantragen?

Arbeitslosengeld II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das so genannte Sozialgeld.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Grundsätzlich gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft alle Personen, die gemeinsam und täglich in einem Haushalt leben. Diese erhalten Arbeitslosengeld II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wenn aber zum Beispiel das Arbeitseinkommen des Partners den gesetzlich vorgegebenen Bedarf deckt, dann erhält der erwerbslose Antragssteller kein Arbeitslosengeld II.

Dabei zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft:

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • im Haushalt lebende Eltern
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • (Lebens-)Partner
  • minderjährige eigene Kinder oder Kinder des Partners

Minderjährige Kinder zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreicht.

Sobald Personen länger als ein Jahr zusammenleben, beide über das Vermögen des anderen verfügen können oder Kinder im Haushalt versorgt werden, wird angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt ab sofort beim Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.

Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen.

Kinder, die über 25 Jahre alt sind und noch im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen

Das Arbeitslosengeld II kann bei der Agentur für Arbeit oder bei der kommunalen ARGE (Arbeitsgemeinschaft von kommunalem Träger und Agentur für Arbeit) beantragt werden. Antragsformulare sind dort oder auf den Internetseiten der Arbeitsagentur erhältlich.

Die Formulare enthalten

  • Antrag auf Arbeitslosengeld II
  • Zusatzblätter für Unterkunfts- und Heizkosten, Vermögensfeststellung sowie der Einkommenserklärung
  • Zusatzblatt zur Eintragung weiterer Angehöriger

Abgefragt werden Daten über:

  • die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers
  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
  • die Wohnsituation
  • die Vermögensverhältnisse des Antragstellers
  • unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft

Pro Bedarfsgemeinschaft genügt ein Antrag. Gegen den Arbeitslosengeld II-Bescheid kann nach Erhalt innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung hat der Betroffene die Möglichkeit, vor das Sozialgericht zu ziehen. 

Eingliederungsvereinbarung
Jeder Empfänger von Arbeitslosengeld II hat einen persönlichen Ansprechpartner, den so genannten Fallmanager.

Mit diesem wird in einem persönlichen Gespräch erforscht, was einer Arbeitsaufnahme im Wege steht. Im Anschluss daran wird eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt. In dieser werden alle Anforderungen an die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung (z.B. die Finanzierung eines Führerscheins, Trainingsmaßnahmen, Arbeitskleidung) aufgenommen.

Wer erbringt die Leistungen?

Arbeitslosengeld II wird als Leistung aus einer Hand erbracht. Das SGB II sieht vor, dass dazu in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger zusammenarbeiten.

Dabei sind die kommunalen Träger zuständig für:

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Schuldner- und Suchtberatung
  • psychosoziale Betreuung
  • Übernahme einmaliger Bedarfe (Erstausstattung für Kleidung, Wohnung oder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten)

Die Arbeitsagenturen sind zuständig für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dies sind insbesondere:

  • alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung, berufliche Weiterbildung)
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und besonderer einmaliger Bedarfe
  • befristeter Zuschlag nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I

Welche Leistungen werden erbracht?

Die Höhe des Arbeitslosengeld II richtet sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und §23 SGB II. Sie ist in sogenannten Regelbedarfen festgelegt.  Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat und die Bedürfnisse des täglichen Lebens ab.

Arbeitslosengeld II-Empfänger bekommen ab dem 1.1.2013 bundesweit einen einheitlichen Regelsatz von 382 Euro. Der Regelbedarf für weitere Personen:

  • 345 Euro für volljährige Partner
  • 224 Euro für Kinder unter sechs Jahren
  • 255 Euro für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren
  • 289 Euro für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren
  • 206 Euro für junge Erwachsene (18 - 25 Jahre), die noch bei den Eltern wohnen

Zu diesen Regelleistungen (RL) werden unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Schwangerschaft oder Behinderung) Zusatzleistungen, sog. Leistungen für Mehrbedarfe, erbracht. 

Hinzu kommen Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe. Des Weiteren werden die Unterkunftskosten und die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern diese angemessen sind.

Soziale Sicherung
Für Arbeitslosengeld II-Empfänger werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Für Empfänger von Sozialgeld wird in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz durch die Familienmitversicherung abgedeckt.

Was vom ALG II-Empfänger erwartet wird

Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung wird von den Empfängern von Arbeitslosengeld II gefordertEigeninitiative zu zeigen. Ihr Ziel muss es sein, schnellstmöglich ihren Lebensunterhalt wieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können. 

Zumutbarkeit der Arbeit
Der Empfänger muss jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.

Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Arbeit nicht aus:

  • die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen Arbeitnehmer
  • der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
  • die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit des Arbeitnehmers

Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.

Als nicht zumutbar gilt eine Beschäftigung zudem, wenn:

  • der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist
  • wenn die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder des Kindes des Partners gefährden würde
  • die Arbeit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann
  • der Ausübung der Arbeit ein anderer wichtiger Grund im Wege steht

Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Empfehlung von Umzug
Kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Region, in der er ansässig ist, keine Arbeit finden, so hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der familiären Situation des Empfängers – ihm einen Umzug zu empfehlen.

Es zählen nicht nur Vollzeitstellen
Wenn der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Vollzeitstelle findet, so hat er auch die Möglichkeit durch Mini-, Midi- und Teilzeitjobs wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und somit seine Abhängigkeit vom staatlichen Unterstützungssystem zu verringern. Wer hinzuverdient, hat aufgrund von Freibeträgen die Möglichkeit, ein höheres Gesamteinkommen zu erzielen.

Erreichbarkeit/Urlaub
An Werktagen müssen ALG II-Empfänger prinzipiell unter ihrer angegebenen Adresse erreichbar sein, allerdings besteht ein Anspruch auf drei Wochen Urlaub pro Jahr. Der Urlaubswunsch muss eine Woche vor dem Start eingereicht und genehmigt werden. Die Bewilligung ist daran geknüpft, ob während dieser Zeit konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge anstehen. Nach Ende des Urlaubs muss sich der Bezieher von ALG II unverzüglich zurückmelden. Andernfalls drohen ihm Sanktionen wie beispielsweise die Streichung oder Rückerstattung der Leistungen.  

 

Sanktionsmöglichkeiten

Sollte sich ein Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht an die Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit halten oder seine Pflichten verletzen, muss er erhebliche Kürzungen seiner Bezüge hinnehmen.

So wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate gekürzt, wenn sich der Empfänger von Arbeitslosengeld II

  • weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme anzunehmen.
  • weigert, öffentliche Arbeiten auszuführen.
  • nicht um Arbeit kümmert oder die Eingliederung in die Arbeit ohne einen wichtigen Grund abbricht.
  • trotz Aufforderung nicht bei der Agentur für Arbeit meldet.
  • trotz Aufforderungen nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheint.

Bei neuen Regelverstößen besteht die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld II noch weiter zu kürzen.

Wenn Jugendliche unter25 Jahren eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten sie für drei Monate keine Geldleistung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Es können in dieser Zeit ergänzend Sach- und geldwerte Leistungen erbracht werden.

Bestraft werden auch Personen, die ihr Einkommen oder Vermögen verringern, um Anspruch auf (höheres) Arbeitslosengeld II zu haben.

Angemessenheit von Wohnraum

Mit dem Arbeitslosengeld II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist abhängig von:

  • dem örtlichen Mietniveau
  • der Zahl der vorhandenen Räume 
  • den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes  

Die zuständigen Kommunen berücksichtigen außerdem:

  • Zahl der Familienangehörigen
  • Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Familienangehörigen

Dabei können im Durchschnitt die folgenden Quadratmeterzahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:

  • Ca. 45-50qm für eine Person
  • Ca. 60qm oder zwei Wohnräume für zwei Personen
  • Ca. 75qm oder drei Wohnräume für drei Personen
  • Ca. 85-90qm oder vier Wohnräume für vier Personen
  • Für jedes weitere Familienmitglied ca. 10qm oder ein Wohnraum mehr

Bewohnt der erwerbsfähige Hilfebedürftige ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. Wohngebäudeversicherung, angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Straßenreinigung, Schornsteinfegergebühr).

Lebt ein Arbeitslosengeld II- Empfänger in einer zu teuren bzw. zu großen Wohnung, werden die Unterkunftskosten in der Regel für weitere sechs Monate übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist, seine Aufwendungen zu senken.

Die höheren Kosten können auch über diesen Zeitraum hinaus übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraumes nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Falle eines Umzuges werden die Umzugskosten und die Wohnungsbeschaffungskosten übernommen.

Anrechnung von Vermögen

Es wird für Barvermögen ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners eingeräumt. Der Grundfreibetrag beträgt dabei in jedem Fall maximal 9.750 Euro. Für Leistungsberechtigte die zwischen 1958 - 1963 geboren sind, gilt ein Grundfreibetrag von maximal 9.900 Euro. Für ab 1964 geborene Leistungsberechtigte liegt die Maximalgrenze bei 10.050 Euro.

Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet. 

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu. 
Ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, genauso wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

Anrechnung von Einkommen

Grundsätzlich sind zunächst als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Das Kindergeld für Minderjährige gilt als Einkommen des Kindes und wird deswegen voll angerechnet. Ausgenommen sind nur Einkommen, die in § 11a SGB II ausdrücklich genannt sind.

Des Weiteren gibt es absetzbare Beträge, die zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens führen, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zu zahlen ist.

Zu den absetzbaren Beträgen gehören: 

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag

Anrechnung von Unterhalt

Wie das Kindergeld werden auch Unterhaltszahlungen voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Hierzu gehören die Unterhaltsansprüche:

  • zwischen geschiedenen Ehepartnern
  • zwischen getrenntlebenden Ehe- und Lebenspartnern
  • von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern
  • von erwachsenen Kindern unter 25 Jahren, die noch in der Ausbildung sind, gegenüber ihren Eltern
  • Besteht die Möglichkeit, dass Kinder ihre Sparbücher auflösen müssen?
    • Ja, allerdings "nur" für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro. Hinzu kommt der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro, der jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusteht.

      Wird diese Grenze unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II.
  • Besteht ein Anspruch auf die Betreuung eines minderjährigen Kindes?
    • Nein. Allerdings kann der persönliche Ansprechpartner im Einzelfall eine Betreuung befürworten. In diesem Fall werden die entsprechenden Kosten der Betreuung bis zu einer Höchstgrenze übernommen.
  • Darf man sich zum ALG II etwas dazu verdienen?
    • Ja, man darf. Um die Eigeninitiative der Empfänger zu erhöhen, wurden finanzielle Arbeitsanreize geschaffen. Der Hinzuverdienst wird erst bei monatlichen Bruttoeinahmen von mehr als 1.200 Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. 

      Bei einem Hinzuverdienst unter 1.200 Euro ergeben sich folgende Freibeträge: 
      Zunächst gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Bei einem Einkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro sind 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei, das sind max. 140 Euro. Bei einem Zuverdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei. 

      Bei einem Einkommen über 400 Euro brutto im Monat besteht zudem die Möglichkeit, die Fahrtkosten oder andere Ausgaben vom Einkommen abzuziehen.

      Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro.
  • Erhalten Schwangere oder Alleinerziehende Sonderleistungen?

    Ja, man darf. Um die Eigeninitiative der Empfänger zu erhöhen, wurden finanzielle Arbeitsanreize geschaffen. Der Hinzuverdienst wird erst bei monatlichen Bruttoeinahmen von mehr als 1.200 Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

    Bei einem Hinzuverdienst unter 1.200 Euro ergeben sich folgende Freibeträge:
    Zunächst gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Bei einem Einkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro sind 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei, das sind max. 140 Euro. Bei einem Zuverdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei.

    Bei einem Einkommen über 400 Euro brutto im Monat besteht zudem die Möglichkeit, die Fahrtkosten oder andere Ausgaben vom Einkommen abzuziehen.

    Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro.

  • Kann eine angebotene Tätigkeit ablehnt werden?
    • Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder fehlende Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt, dem kann das Arbeitslosengeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden. Gleichzeitig entfällt auch der befristete Zuschuss, der beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Allerdings können in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
  • Können Jugendliche ein Arbeitsangebot ablehnen?
    • Jugendliche unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten für drei Monate keine Geldleistung. In dieser Zeit werden Kosten für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter gezahlt, es können aber auch in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
  • Muss jedes Arbeitsangebot angenommen werden? Was bedeutet Zumutbarkeit?
    • Grundsätzlich muss ein ALG II-Empfänger jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind nur sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt. Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann nicht als zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.

      Folgende Gründe sind nicht ausreichend, um eine angebotene Arbeit abzulehnen:
    • die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung
    • der Beschäftigungsort ist weiter entfernt als der vorherige
    • die Bedingungen sind ungünstiger im Vergleich zur letzten Tätigkeit
    • die Entlohnung ist unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts
  • Müssen sich alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Arbeit bemühen, auch wenn Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht berufstätig waren?
    • Auch die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner sind verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, aus der Bedürftigkeit herauszukommen. Das heißt, dass auch der Partner des Antragsstellers jede zumutbare Tätigkeit, die ihm angeboten wird, annehmen muss, sofern keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Dazu stehen ihm alle Leistungen der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung zur Verfügung.
  • Was ist Arbeitslosengeld II?
    • Seit dem 1. Januar 2005 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Zuge der Arbeitsmarktreformen anstelle von Arbeitslosen- und Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das so genannte Sozialgeld.
  • Was passiert mit der Eigenheimzulage, wenn man Arbeitslosengeld II bekommt?
    • Die Eigenheim-Förderung bleibt auch dann unangetastet, wenn man Arbeitslosengeld II bekommt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das vom Staat gewährte Fördergeld nicht zum verwertbaren Vermögen des Antragstellers zählt. Demzufolge ist die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme. Die Förderung sei grundsätzlich als privilegiertes Einkommen zu betrachten, solange sie zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt werde.
  • Was zählt zum Vermögen?
    • Grundsätzlich ist es so, dass alle verwertbaren Vermögensbestände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind: Autos, Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Bausparverträge, Aktien etc. Ein Teil dessen ist jedoch geschützt: ein angemessenes Auto, Hausrat, angemessenes Wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Des Weiteren wird ein Teil des für die Alterssicherung bestimmten Vermögens nicht berücksichtigt.
  • Welche Vermögensfreibeträge gibt es beim Arbeitslosengeld II?
    • Es wird für Barvermögen ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners eingeräumt. Der Grundfreibetrag beträgt dabei maximal 10.050 Euro.

      Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

      Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 16.250 Euro).

      Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

      Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, genauso wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.
  • Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
    • Grundsätzlich gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft alle Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Diese erhalten Arbeitslosengeld II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn aber zum Beispiel das Arbeitseinkommen des Partners den gesetzlich vorgegebenen Bedarf deckt, dann erhält der erwerbslose Antragssteller kein Arbeitslosengeld II. Dabei zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft: Erwachsene/r Antragssteller/in, Partner/in, Kinder unter 15 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren. Minderjährige Kinder zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreicht. Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen. Kinder, die über 25 Jahre alt sind und noch im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sobald Personen länger als ein Jahr zusammenleben, beide über das Vermögen des anderen verfügen können oder Kinder im Haushalt versorgt werden, wird künftig angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt dabei beim Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.
  • Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
    • Ein Anspruch auf ALG II haben Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
  • Werden neben der Regelleistung auch Sachleistungen gewährt?
    • Unter bestimmten Voraussetzungen werden zur Regelleistung auch Zusatzleistungen, sog. Leistungen für Mehrbedarfe, erbracht. Hinzu kommen Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe: Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Wie lange erhalte ich Arbeitslosengeld II?
    • Arbeitslosengeld II wird so lange ausbezahlt, wie Hilfebedürftigkeit vorliegt und die weiteren Voraussetzungen (z.B. Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit) erfüllt werden. Die Ämter prüfen die Bedingungen regelmäßig und bewilligen Leistungen nur für höchstens sechs Monate.
  • Wie viel darf bei Arbeitslosengeld II hinzuverdient werden?
    • Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, können einen Teil des Einkommens behalten. Dabei ergeben sich folgende Freibeträge: 
      Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird ein Pauschalbetrag von 100 Euro als Freibetrag abgezogen.

      Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:
    • vom Bruttoeinkommen zwischen 100,01 bis 1.000 Euro sind 20 Prozent frei
    • vom Bruttoeinkommen zwischen 1.000 und 1200 Euro sind nochmals 10 Prozent frei

    Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro.

  • Worin besteht der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?
    • Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.

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