<< Themensammlung Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, steht also die Selbstständigkeit des Betroffenen fest, so wird geprüft, ob es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt. Diese Gruppe ist auch nach der Neuregelung rentenversicherungspflichtig.


Wenn der Betroffene folgende Kriterien erfüllt, tritt automatisch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein: 

  • im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400€ übersteigt.
  • Der Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber zuständig.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:

1. Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich bereits vor dem 01. Januar 1999 selbstständig gemacht haben. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Gelingt es dem Auftragnehmer seine finanziellen Mittel in den Betrieb zu stecken und weitere Auftraggeber zu finden oder jemanden einzustellen, tritt nach Ablauf der drei Jahre keine Versicherungspflicht mehr ein, da er dann nicht mehr zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehört.

2. Wer ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig wird, kann sich auf Dauer für diese Tätigkeit befreien lassen. Die selbstständige Tätigkeit muss bereits vor dem 58. Geburtstag aufgenommen worden sein. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als ruhestandsnaher Selbstständiger muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden, damit die Befreiung auch von beginn an wirkt. 

Wird der Antrag erst später gestellt, ist eine Befreiung erst ab dem Tag möglich, an dem der Befreiungsantrag bei der BfA eingeht. In diesem Fall sind von dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum beginn der Befreiung Pflichtbeträge zu zahlen.

3. Einen Befreiungsantrag können auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige stellen, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.1999 aufgenommen haben und  

  • entweder vor dem 02.01.1949 geboren sind oder
  • vor dem 10.12.1998 private Altersvorsorge betrieben haben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht (z.B. Sparpläne, Versicherungsverträge, vermögen, Immobilien oder vermögenswerte Rechte). Ersatzweise gilt eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, die den Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI genügen. 

Danach müssen Rentenversicherungsverträge so ausgestaltet sein, dass

a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und

b) für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

Ausreichend ist auch, wenn der Selbstständige bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht einen bereits bestehenden Vertrag entsprechend anpasst bzw. durch weitere Verträge entsprechend ergänzt. Auch in diesem Fall ist er von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Der Befreiungsantrag für diesen Personenkreis ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. weil kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mehr beschäftigt wird) zu stellen. Wird diese frist versäumt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

4. Der Antragsteller war am 31.12.1998 selbstständig und kann eine vergleichbare Form der privaten Vorsorge (vorhandenes Vermögen z.B. Grund- und Finanzvermögen bzw. Vermögen, das auf Grund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird) nachweisen, deren wirtschaftlicher Wert insgesamt nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung zurückbleibt. 

Der Antragsteller binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht bereits bestehende Verträge entsprechend anpassen bzw. durch weitere Verträge entsprechend ergänzen.

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Sonderregelungen für Handelsvertreter

Sofern sich der Handelsvertreter im Wesentlichen frei seine Tätigkeit einteilen und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB), ist er den rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gleichzustellen, wenn die Kriterien 1 und 2 (keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und nur ein Auftraggeber) vorliegen.

Laut § 84 Abs. 2 HGB gilt der Handelsvertreter als Angestellter, wenn er, ohne selbstständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 

Das bedeuetet, er kann sich weder im Wesentlichen seine Tätigkeit frei einteilen noch über seine Arbeitszeit bestimmen. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Pflichttermine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmung mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzung gilt der Handelsvertreter als Scheinselbstständiger, wenn mindestens drei der beschriebenen fünf Kriterien zutreffen. Kann der Handelsvertreter die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, ist der Betroffene sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer zu behandeln.

Gelingt die Widerlegung, so ist der Handelsvertreter bei Vorliegen der Kriterien 1 und 2 als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger anzusehen.

Wenn von der Rentenversicherungspflicht auszugehen ist, sind die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter b. verwiesen.

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