Gesetzlicher Mindestlohn 2019 und 2020 - Die aktuellen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 31.10.2018 einer Verordnung des Arbeitsministeriums zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zugestimmt. Die sogenannte Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) wurde am 13.11.2018 ausgefertigt und am 20.11.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Stufen: zunächst auf 9,19 Euro brutto zum 01.01.2019, dann auf 9,35 Euro brutto zum 01.01.2020, jeweils je Zeitstunde. Das entspricht einer Gesamterhöhung um 5,77 Prozent.

Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns bis 2020

In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn zu Jahresbeginn 2015, zunächst mit einem Stundensatz in Höhe von 8,50 Euro, eingeführt. Nach mehrjähriger, kontroverser Diskussion in Politik und Wirtschaft hatten sich die Parteien CDU, SPD und CSU in den Koalitionsverhandlungen und im Koalitionsvertrag Ende 2013 darauf verständigt. 2017 folgte dann eine erste Anpassung, bei der die Untergrenze auf 8,84 Euro angehoben wurde. Der Betrag wird, so ist es im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegt, turnusmäßig alle zwei Jahre neu überprüft. Mit der nächsten Erhöhung ist daher zum 01.01. kommenden Jahres zu rechnen.

Welche Gesetze regeln den Mindestlohn?

Die Gesetzesgrundlage für den Mindestlohn ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Dieses Gesetz ist Teil eines Tarifpaketes. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, dem Tarifautonomiestärkungsgesetz. Ziel ist die Stärkung der Tarifautonomie. Angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer sollen sichergestellt werden.

Das Mindestlohngesetz

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für Praktikanten (Ausnahmen sind vorhanden) und beträgt 9,35 € brutto je Zeitstunde. Das Gesetz wurde durch Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 eingeführt. Es beinhaltet folgende Punkte:

  • Anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Personen
  • Höhe des Mindestlohns
  • Mindestlohnkommission
  • Kontrolle der Einhaltung
  • Haftung des Auftraggebers
  • Übergangsbestimmungen
  • Rechtsverordnungen
  • Gesetzgebungsverfahren
  • Vorgeschichte
  • Koalitionsvertrag und Diskussion
  • Verabschiedung des Gesetzes
  • Kritik
  • Wirkungen
  • Angebot von Praktika
  • Arbeitsmarkt für Studenten
  • Umgehung des Mindestlohns
  • Mindestlohn für im Ausland angestellte, in Deutschland tätige Arbeitnehmer

Was ist ein Mindestlohn überhaupt?

Man versteht darunter die Untergrenze eines rechtlich zulässigen Arbeitsentgeltes, das ein Arbeitgeber seinen Angestellten für deren Arbeitsleistung zahlt. Festlegt wird ein Mindestlohn als Stundensatz oder ein Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigten. Zusätzlich gelten auch branchenspezifische Arbeitsentgelte in Form von Tarifverträgen.

Mindestlohn brutto oder netto?

Diese Frage wird häufig gestellt und ist einfach zu beantworten, hier gilt der Bruttolohn als Grundlage.

Die Mindestlohnkommission

Informationen rund um die Mindestlohnkommission: Der Gesetzgeber hat zum Mindestlohn eine ständige Kommission eingerichtet, die unabhängig arbeitet, der Bundesregierung Bericht erstattet und ihre Vorschläge beschließt. Es geht laut Gesetz um den angemessenen Schutz der Arbeitnehmer unter den Bedingungen eines fairen, funktionierenden Wettbewerbs, bei Orientierung an der allgemeinen Tarifentwicklung (§ 9 Abs. 2). Die Mindestlohnkommission arbeitet ehrenamtlich. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner sowie zwei wissenschaftlichen Mitgliedern zur Beratung, ohne Stimmrecht. Die Bundesregierung wiederum kann den Vorschlägen der Kommission folgen, ohne die Zustimmung des Bundesrates einholen zu müssen, und für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung verbindlich machen.

Die Lebenshaltungskosten steigen stetig, das ist der Ursprung, warum die Bundesregierung die Mindestlohnkommission eingeführt hat. Diese wird alle fünf Jahre neu einberufen.

Die Kommission erteilt regelmäßig (alle zwei Jahre) Vorschläge zum Prozentualen Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns über die dann die Bundesregierung entscheidet. Die Tariflohnentwicklung fällt meistens höher aus. Als Hilfestellung und Orientierung dient der Tariflohn-Index des Statistischen Bundesamtes. Wie die Entwicklung der Lohnuntergrenze auf einen längeren Zeitraum aussehen wird, bleibt erstmal abzuwarten. Spannend wird es allemal werden, denn im Jahr 2020 werden die geltenden Vorschriften erneut evaluiert. Das ist durch eine Klausel im Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehen.

Die Ausnahmen beim Mindestlohn

Gesondert festgelegte Branchenmindestlöhne sowie Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gehen den Bestimmungen über den gesetzlichen Mindestlohn vor und sind deshalb vorrangig zu beachten. 

Darüber hinaus gilt der gesetzliche Mindestlohn zufolge § 22 MiLoG nicht für:

  • Praktikanten im Rahmen eines durch die Ausbildung vorgegebenen Pflichtpraktikums
  • Praktikanten im Rahmen eines der Berufsorientierung oder der Studienaufnahme dienenden, bis zu drei Monate währenden, freiwilligen Praktikums
  • Praktikanten im Rahmen eines berufs- oder studienbegleitenden, bis zu drei Monate währenden, freiwilligen Praktikums - einmalig -
  • Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder einer Ausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
  • Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Beschäftigte im Rahmen ihrer Berufsausbildung
  • ehrenamtlich Tätige
  • vormals Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Neubeschäftigung

Mindestlohn: Das müssen Arbeitgeber beachten

Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden. Besondere Beachtung gilt für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen tätig sind (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen). § 17 des MiLoG besagt, dass die oben genannten Arbeitgeber, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten müssen. Wie die Dokumentation erfolgt, ist dem Arbeitgeber freigestellt, ohne vorgegebene Form durch das Gesetz, auch eine Festhaltung durch den Arbeitnehmer ist möglich, doch die Pflicht zur Vollständigkeit liegt trotzdem beim Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen müssen einfach nur bis zum Ende des siebten Tages, nachdem die Arbeitsleistung erfolgt ist, vollständig vorliegen. Die Aufbewahrungsfrist liegt hier bei mindestens zwei Jahren.

Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht sind Arbeitnehmer die ein verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von mehr als 2.958 Euro beziehen. Oder aber auch seit 2015, Beschäftigte, die mehr als 2.000 Euro verdienen und dieses Gehalt als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten zwölf Monaten vom selben Arbeitgeber erhalten haben. Dies gilt ebenfalls für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die in einem Betrieb mitarbeiten.

Mindestlohn und Mitarbeiter – was gilt es zu beachten?

Wenn ein Arbeitgeber seine Personalplanung für 2020 angeht und plant, sollte er ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Aspekte, die Arbeitszeiten sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung legen. Folgende Faktoren sind unserer Meinung nach zu beachten und sind als wichtig einzustufen: Steuern, Minijobber, Entgeltabrechnung und Rückzahlung.

  • Steuerliche Aspekte: Für versicherungspflichtige Beschäftigte fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an, diese werden vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, der Mindestlohn ist dann abzugsfrei oder die Rentenversicherungsbeiträge werden freiwillig durch den Minijobber gezahlt.
  • Minijobber: Die Verdienstgrenze liegt bei 450 Euro im Monat, liegt der Lohn darüber wird die Tätigkeit des Angestellten sozialversicherungspflichtig. Aufgrund des steigenden Mindestlohns verringert sich hier die jeweilige Arbeitszeit der Angestellten und bedeutet das sie für den gleichen Lohn weniger Stunden im Monat leisten müssen, wenn man unterhalb der Verdienstgrenze bleibt.
  • Entgeltabrechnung: Zu berücksichtigen ist bei der Abrechnung, ab Anfang des kommenden Jahrs, der steigende Mindestlohn.
  • Rückzahlung: Mitarbeiter/ Angestellte dürfen den Mindestlohn sogar rückwirkend einfordern. Natürlich nur, wenn sie davor weniger Geld erhalten haben. Das betrifft ebenfalls Mitarbeiter/ Angestellte, die nicht mehr im Unternehmen arbeiten und tätig sind.

Sanktionen zum Mindestlohn

Die Einhaltung der Bestimmungen durch den Arbeitgeber wird von den Behörden der Zollverwaltung überwacht. Hierzu sind den Arbeitgebern besondere Meldepflichten sowie die umfassende Dokumentation der Arbeitszeiten auferlegt. Das gilt auch für sogenannte Minijobs. Nach einer Mitteilung des Finanzministeriums wurden im Jahr 2018 insgesamt 6.220 Verstöße gegen das Mindestlohngesetz festgestellt, darunter in 2.744 Fällen die Unterschreitung des Mindestlohns. Für Letzteres sehen die Bußgeldvorschriften, je nach Art und Schwere, Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor.

Gesetzlicher Mindestlohn: Wer kontrolliert und wie hoch sind die Strafen?

Bis auf wenige Ausnahmen, die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle volljährigen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in Deutschland. Die Realität zeigt uns allerdings, dass es nicht so ist, wie es laut Gesetz sein sollte. Wirtschaftsforscher im Rahmen der Langzeitstudie Sozio-ökonomisches Panel (SOEP) haben herausgefunden, wie es 2017 wirklich aussah. 2017 bekamen mindestens 1,3 Millionen anspruchsberechtigte Beschäftigte für ihre Haupttätigkeit weniger als vorgeschriebenen, zusätzlich erhielten rund eine halbe Million Beschäftigte, in einer Nebentätigkeit, weniger als den Mindestlohn. Welche Wege Arbeitgeber hier gehen ist unterschiedlich, aber diese Tricks sind häufig bekannt. Zum Beispiel werden Bereitschaftszeiten nicht bezahlt, Kosten für Arbeitsmaterial werden einfach vom jeweiligen Lohn abgezogen oder klassisch werden unbezahlte Überstunden gefordert, häufig auch ein Druckmittel, um den Job zu behalten, werden die betroffenen Arbeitnehmer dazu aufgefordert diese freiwillig zu leisten.

Die Aufgabe des Zolls ist es diese Verstöße aufzudecken. Erlaubt sind dem Zoll, Kontrollen von Grundstücken und Geschäftsräumen des ausfälligen Arbeitgebers oder die Aufnahme von Personalien und Personenbefragungen. Die Zollbeamten können verlangen, dass Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Schicht- und Einsatzpläne oder weitere schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten offengelegt werden. Arbeitgeber müssen die Untersuchung nicht nur dulden, sondern selbst aktiv mitwirken. Schwarze Schafe, die von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder bei einer Betriebsprüfung erwischt werden, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro rechnen. Als zusätzliche Strafe, können Unternehmer, die mit mindestens 2.500 Euro Bußgeld belegt wurden, vom öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dieser Ausschuss gilt für mindestens drei bis fünf Jahre, solange wie der Verstoß im Gewerbezentralregister gespeichert ist.

Ausblick: Der gesetzliche Mindestlohn nach 2020

Mindestlohn: Was ändert sich ab 2020?

Die Mindestlohnkommission hat als Grundlage für ihren Beschluss den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes (Destatis) herangezogen, worin die tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen abgebildet sind. Für die erste Stufe der aktuellen Erhöhung wurden die Tarifabschlüsse 2016 und 2017 berücksichtigt, für die zweite Stufe zusätzlich die des ersten Halbjahres 2018. Zur Vermeidung der doppelten Anrechnung des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst wird die Kommission bei der anstehenden, nächsten Anpassung zum 01.01. des kommenden Jahres, jedoch nicht von dem dann gültigen Betrag von 9,35 Euro, sondern nur von 9,29 Euro ausgehen, was die zukünftige Erhöhung etwas geringer ausfallen lassen dürfte. Oder auch nicht?!

Wird der Mindestlohn in Deutschland 2021 und 2022 steigen?

Aufgrund der aktuellen Erfahrungen und die der vorangegangenen Jahre vermutlich doch. Die Mindestlohn-Kommission hat bereits jetzt (Stand 30. Juni 2020) eine Empfehlung für die kommenden beiden Jahre ausgesprochen. Demnach soll der Mindestlohn zum 1. Januar um 15 Cent steigen und würde damit 9,50 Euro betragen. Diese Empfehlung tritt in Kraft, wenn die Bundesregierung zustimmt. Der Mindestlohn soll in vier Stufen steigen. Wenn die Bundesregierung dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission zustimmt, wird der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren nächsten 2 Jahren folgende neue Werte ausweisen:

  • 1.2021 - 30.6.2021: Mindestlohn 9,50 Euro
  • 7.2021 - 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 Euro
  • 1.2022 - 30.6.2022: Mindestlohn 9,82 Euro
  • 7.2022 - 31.12.2022: Mindestlohn 10.45 Euro.
  • Von 2020 bis Ende 2022 steigt der Mindestlohn insgesamt um 11,8 Prozent.

Mindestlohn 2021/2022: Was ändert sich?

Wie oben bereits aufgeführt, wird der Mindestlohn weiter erhöht. Die Kommission sieht weitere Erhöhungen des Mindestlohns in drei weiteren Schritten ab dem 1. Januar vor. Der Mindestlohn wird durch eine zweite Anhebung zum 1. Juli kommenden Jahres, eine Dritte Anhebung zum 1. Januar 2022 und in einer vierten Erhebung zum 1. Juli 2022 auf letztlich 10,45 Euro pro Stunde steigen. Alle hoffen darauf, dass die Bundesregierung die künftige Höhe per Verordnung umsetzt.

Gewerkschaften und staatliche Mindestlöhne

In der gewerkschaftlichen Politik stehen Tarifverträge im Fokus, es gibt mittlerweile fast 70.000 verschiedene in Deutschland. Mit diesem Instrument gestalten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände seit 100 Jahren die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten. Dies ist auch ein Grund, warum diese vom Staat festgelegte Werte abwehren. Denn durch eine staatliche Lohnfestlegungspolitik kann eine veritable Konkurrenz zur Institution der Tarifautonomie und demzufolge zur Regelungskompetenz der Gewerkschaften entstehen. Schließlich entstand aus der Präferenz für die Tarifautonomie auch die gewerkschaftliche Ablehnung staatlich fixierter Mindestlöhne. Doch heutzutage ist ein Wandel der Einstellung spürbar, da es grundlegend um den Arbeitnehmer geht, lenken viele ein und haben als primäres Ziel eine für alle umsetzbare Mindestlohnpolitik. Mit der abnehmenden Verankerung von Flächentarifen, vor allem in den neuen Branchen und im Dienstleistungssektor, zieht das Argument ein durch staatlichen Mindestlohn gefährdeten Tarifautonomie allein nicht mehr. Denn in immer mehr Bereichen der Wirtschaft arbeiten Beschäftigte zu Dumpinglöhnen. Empfänger von ALG II sind keine Arbeitslosen, sondern Erwerbstätige, die so wenig verdienen, dass der Staat ihr schmales Einkommen aufstocken muss. Es geht nicht mehr darum, ob Mindestlöhne sinnvoll sind, sondern eher darum, wie diese ausgestaltet und eingehalten werden können. Darüber hinaus geht es in der Mindestlohndebatte darum, auf welches Leistungs- und Gerechtigkeitsverständnis sich unsere Gesellschaft verständigen kann.

  • Mindestlöhne sollten so angelegt sein, dass sie die Tarifautonomie ergänzen und stärken, denn keine andere Institution ist so zuverlässig in der Lage, die Arbeitsbedingungen sachgerecht zu gestalten.
  • Nur dort, wo sich Tarifparteien gegenüberstehen, kann die Tarifautonomie eine tatsächlich wirkmächtige Institution sein.
  • Mindestlöhne dürfen nicht dazu führen, dass Tariflöhne, die über diesem Niveau liegen, abgesenkt werden.
  • Mindestlöhne dürfen den Beschäftigungsaufbau für Einfachqualifizierte nicht behindern.
  • Institutionen und Instrumente müssen gefunden werden, mit denen Mindestlöhne festgelegt und ihre Einhaltung sichergestellt werden können.

Das erste Ziel besteht darin, die gesellschaftliche und soziale Verantwortung der Tarifvertragsparteien zu stabilisieren und weiterzuentwickeln. Für Gewerkschaften jedenfalls sind staatlich fixierte Mindestlöhne bestenfalls die zweitbeste Lösung.

Unser Fazit zu den Änderungen des Mindestlohns

Ganz gleich wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu der Thematik des Mindestlohns stehen, wir sehen beide Seiten der Medaille. Grundsätzlich ist es ein wichtiger und richtiger Schritt in die richtige Richtung für die Arbeitnehmer, die bisher wirklich zu Unrecht nicht Ihre Arbeit und Leistung angemessen bezahlt und vergütet bekommen haben. Wie hoch die Grenzen gesetzt werden ist schwierig zu beurteilen, denn auch wenn die Angestellten/ Arbeitnehmer nun vielleicht mehr und gerecht bezahlt werden, heißt es im Umkehrschluss vielleicht auch für einige Arbeitgeber, dass Sie weniger Angestellte bezahlen können und somit die Arbeitslosenzahlen steigen. Dies ist nur reine Spekulation, aber möglich ist heutzutage alles, doch da wir positiv denken, ist es in erster Linie ein großer Erfolg für alle Arbeitnehmer.

 

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