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Betriebsferien einführen, geht das einfach so?

Betriebsferien, auch Werksferien oder Betriebsurlaub genannt, sind die Zeiten, wen ein Betrieb oder Unternehmen ganz oder teilweise vorübergehend geschossen wird und der Arbeitgeber den Mitarbeitern in dieser Zeit einheitlich Erholungsurlaub gewährt. Der Betriebsurlaub geht zulasten der Urlaubstage oder der Zweitwertkoten. Die individuelle Urlaubsplanung wird teilweise eingeschränkt, aber trotz dieses „Zwangsurlaubs“ muss der Arbeitnehmer noch eine angemessene Zahl an Urlaubstagen zur freien Verfügung haben. Eine bestimmte Obergrenze dazu gibt es nicht. Das hierzu können auch individuelle Betriebsvereinbarungen getroffen werden.

Während der Betriebsferien werden das Gehalt und die Beiträge zur Sozialversicherung ganz normal weiterbezahlt. Ein unbezahlter Betriebsurlaub ist grundsätzlich unzulässig, außer der Mitarbeiter ist einverstanden, wenn er z.B. nicht mehr genug Urlaubstage hat.

Anordnung von Betriebsferien in Betrieb ohne Betriebsrat

Ist in einem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber den Betriebsurlaub aufgrund seines Direktionsrechts einseitig festlegen. Die Festlegung darf aber nicht willkürlich sein. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht nur aufgrund betrieblicher Tatbestände entscheiden darf, sondern auch die Interessen der Arbeitnehmerschaft berücksichtigen muss. Er kann einseitig Betriebsferien beim Vorliegen betrieblicher Gründe einführen, dazu zählen Werksferien bei Zulieferern und Kunden, geringe Kundenfrequenz. Hier kommt es immer genau auf den Einzelfall an.

Anordnung von Betriebsferien in Betrieben mit Betriebsrat

Gibt es einen Betriebsrat, ist die Einführung und Dauer vom Betriebsurlaub vom Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), dazu gehören die Lage und die Dauer der Werksferien, sowie die Frage ob im ganzen Unternehmen oder nur einzelnen Abteilungen Betriebsferien gemacht werden sollen. Der Betriebsrat entscheidet über seine Zustimmung zu den Betriebsferien nach allgemeinen Grundsätzen (§ 75 BetrVG). Ihm steht bei der Einführung von Betriebsurlaub ein Initiativrecht zu.

Der Betriebsrat sollte eine Betriebsvereinbarung treffen in der folgende Punkte geregelt sind:

Dauer des Betriebsurlaubs

·         Wer ist vom Betriebsurlaub betroffen

·         Lage

·         Verbleibende Urlaubstage zur freien Verfügung

·         Wann müssen Betriebsferien ankündigt werden

·         Sonderfälle

Sonderfälle bei Betriebsurlaub

Ein Mitarbeiter hat nicht die nötige Anzahl von Urlaubstagen

Neue Mitarbeiter haben manchmal noch nicht den für die Werksferien notwendigen Urlaubsanspruch, dann muss der Arbeitgeber den notwendigen Urlaub trotzdem gewähren oder den Mitarbeiter in den Ferien auch beschäftigen. Die Urlaubsgewährung kann an den Vorbehalt geknüpft werden, dass das zu viel gezahlte Urlaubsgeld zurückbezahlt wird, wenn der Mitarbeiter vor dem Erwerb des vollen Anspruchs aus dem Betrieb ausscheidet.

Arbeitnehmer, die keinen Urlaubsanspruch mehr haben, müssen nicht den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres für den Betriebsurlaub nutzen. Das ist unzulässig, der Anspruch auf Urlaub ist an das jeweilige Urlaubsjahr gebunden. Hier gibt es die Möglichkeit des unbezahlten Urlaubs oder der Mitarbeiter wird in den Werksferien weiterbeschäftigt.

Krank in den Betriebsferien

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien, darf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub, wie sonst auch, nicht angerechnet werden. Der Mitarbeiter benötigt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.

Mitarbeiter will nicht in dem Betriebsurlaub

Möchte ein Arbeitnehmer lieber seinen kompletten Urlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen und der Arbeitgeber stimmt dem zu, hat es in dem Zeitraum des Betriebsurlaubs keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, außer der Arbeitgeber beschäftigt den Mitarbeiter auch in den Ferien.

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