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Mitarbeiter-Waschräume: Was Arbeitgeber beachten müssen

Die meisten Gründer und Investoren wissen, dass es bei der Inbetriebnahme von Arbeitsstätten einiges zu beachten gibt. Zwischen Beamtendeutsch und den zahlreichen Bestimmungen kann es für Arbeitgeber jedoch zuweilen schwer sein, den Durchblick zu bewahren. Welche Festlegungen hinsichtlich der Waschräume für Mitarbeiter und der Bereitstellung von Duschkabinen zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Allgemeines

Generell wird unter dem Begriff Waschraum ein Raum verstanden, der es den Beschäftigten ermöglicht, sich hygienisch zu reinigen. Ein Waschraum ist Bestandteil einer Sanitäranlage, die einen Waschplatz, Toiletten und Umkleideräume getrennt voneinander beinhaltet.

Achtung: Ein Wasch- und ein Duschplatz sind per Definition zwangsläufig nicht dasselbe. Ein Waschplatz kann eine Dusche oder einen Platz mit fließendem Wasser meinen.

Kategorisierung

Hinsichtlich der Waschräume gibt es nach der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein paar Kriterien, die für die Inbetriebnahme erfüllt werden müssen. Demnach werden Arbeitsstätten in Kategorien hinsichtlich des Verschmutzungsgrades der getätigten Arbeit eingeteilt. Je nach Kategorie wird die Anzahl der zur Verfügung gestellten Waschräume geregelt:

Kategorie A beschreibt eine Arbeitsstätte mit mäßig schmutzigen Tätigkeiten

Dies können Tätigkeiten sein, in denen Verschmutzungen temporär auftreten und leicht abzuwaschen sind. Hier ist nicht zwangsläufig die Bereitstellung von Duschen notwendig. Sanitäranlagen im Sinne von Toiletten und Waschplätzen, wie beispielsweise ein Waschbecken, sind dennoch erforderlich.

Kategorie B beschreibt eine Arbeitsstätte mit stark schmutzenden Tätigkeiten

Hier erfordert das Abwaschen einen erhöhten Aufwand, tritt zudem öfters auf und betrifft zudem größere Körperpartien. Hier sind Sanitäranlagen mit Waschplätzen im Sinne von Duschen notwendig.

Kategorie C beschreibt eine Arbeitsstätte mit sehr stark schmutzenden Tätigkeiten

Damit sind Tätigkeiten gemeint, bei denen beispielsweise eine Schutzausrüstung erforderlich ist. Aber auch jene Tätigkeiten, bei denen mit stark geruchsbelästigenden Stoffen gearbeitet wird, fallen in diese Kategorie. Gleiches gilt für besondere klimatische Bedingungen, Nässe oder schwere körperliche Arbeit.

Auch interessant: Betriebe mit bis zu neun Mitarbeitern müssen nicht zwangsläufig nach Geschlecht getrennte Waschräume anbieten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung und eine ausreichende Belüftung durch den Arbeitgeber bewerkstelligt werden. Bei mehr als neun Beschäftigten müssen die Waschräume nach Geschlecht getrennt werden.

Die Bereitstellung der Waschräume

Generell dürfen die Waschräume nicht mehr als 300 Meter vom Arbeitsplatz entfernt sein und nicht durchs Freie führen. Bei der Bereitstellung der Waschräume darf die empfohlene Mindestanzahl der Waschplätze nicht unterschritten werden. Wichtig ist, dass bei der Anzahl der bereitzustellenden Waschplätze die Gleichzeitigkeit der Nutzung entscheidend ist. Bei einer hohen Gleichzeitigkeit suchen viele Beschäftigte die Waschräume zur gleichen Zeit auf, beispielsweise nach Schichtende. Bei einer niedrigen Gleichzeitigkeit besuchen die Arbeiter die Waschräume meist zu unterschiedlichen Zeiten.

Die Duschplätze

Der Aufbau der Duschplätze ist ebenfalls durch die BAuA geregelt. Wichtig ist die Einhaltung einer Grundfläche von einem Quadratmeter bei einem seitlichen Mindestmaß von 90 Zentimetern – im Prinzip also ganz so wie bei den meisten privaten Duschkabinen auch, die Händler wie Duschmeister anbieten. Zudem muss die Dusche eine Seifenablage, einen Handtuchhalter sowie einen Haltegriff beinhalten. Eine weitere Regelung ist, dass Schmutzwasser – zum Beispiel durch eine leichte Bodensenkung – schnellstmöglich abfließen muss.

Die technische Regelung hinsichtlich der Sanitärräume in Arbeitsstätten gibt es hier in gesamter Form zu lesen.

 

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