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Freiberufler - Definition und Berufsliste für ein Leben ohne Gewerbesteuer

Freiberufler oder nicht? Alle Infos in Kürze

Keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, keine doppelte Buchführung: Die Vorteile eines Freiberuflers gegenüber einem Gewerbetreibenden liegen auf der Hand. Aber wie wird man eigentlich Freiberufler? Welche Voraussetzungen oder rechtliche Hürden gibt es, um offiziell als Freiberufler anerkannt zu werden? Hier finden Sie sämtliche Informationen rund um Freiberufler auf einen Blick – verständlich, umfassend und detailliert aufbereitet. 

Freiberufler kurz erklärt

Freiberufler gehen Tätigkeiten nach, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Es können also Künstler, Schriftsteller, freie Lehrkräfte etc. sein, die ihre Dienstleistungen auf selbständiger Basis anbieten.

Sie zahlen ohne Überschreitung eines Freibetrages keine Steuern. Jedoch ist eine Steuererklärung unbedingt nötig. Daher ist die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt nötig. Möglich sind auch Angestelltenverhältnisse, deren Vergütung aber auf Rechnungserstellung durch den freiberuflichen Mitarbeiter gezahlt wird. Sie können die Kleingründerregelung wählen, wenn sie eine bestimmte Höhe des Einkommens nicht überschreiten.

Die Ermittlung setzt das gewissenhafte schriftliche Gegenüberstellen von Einnahmen und Ausgaben voraus, die sich Einnahmen-Überschuss-Rechnung nennt. Dieses ist mit einem Kassenbuch oder auch im PC mit einer Software möglich. Die Steuererklärung und Buchführung wird selbst erstellt oder einem Steuerberater in Auftrag gegeben.

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer. Sozialversicherungen sind entweder privat oder freiwillig gesetzlich wählbar. Auch wenn sich ein Freiberufler einen Mitarbeiter anstellt, bleibt seine steuerliche Stellung die gleiche. Voraussetzung ist u.a. die eigene fachliche Qualifikation und eigenverantwortliche Tätigkeit.


Grundsätzlich können Freiberufler wählen, ob sie sich in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern möchten. Sie haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern, wenn sie unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder in den letzten fünf Jahren mindesten 24 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. In der Regel entscheiden sich Freiberufler aus Kostengründen jedoch für eine private Krankenversicherung.

Zusammenfassung Freiberufler: Darum geht's beim Privileg der freiberuflichen Tätigkeit

Der Freiberufler unterscheidet sich in fünf wesentlichen Punkten vom Gewerbetreibenden:

  • Er zahlt keine Gewerbesteuer.
  • Er muss kein Gewerbe anmelden.
  • Er muss keine doppelte Buchführung betreiben (eine Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht aus).
  • Er ist kein Zwangsmitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Er kann mit anderen Freiberuflern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Wer genau ist ein Freiberufler?

Eine erste Annäherung ergibt eine Definition, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) nachzulesen ist, und zwar in § 1, Abs. 2: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Konkreter wird § 18, Abs. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG): Dieser Absatz unterscheidet bei den Freiberuflern drei Gruppen:

  1. Katalogberufe
  2. Katalogähnliche Berufe
  3. Tätigkeitsberufe

Katalogberufe: Vier Berufsgruppen fallen in diese Kategorie

  1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.
  2. Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer.
  3. Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige.
  4. Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Katalogähnliche Berufe

Diese Berufe entsprechen in ihrem Anforderungsprofil weitgehend den Katalogberufen: Sie erfordern eine höhere Ausbildung. Es findet immer eine Einzelfallprüfung statt. Zum Beispiel haben Finanzgerichte entschieden, dass die folgenden Berufe freiberuflichen Charakter haben: Ergotherapeut, Dirigent, Fotodesigner, Masseur, Reitlehrer, Schauspieler, Werbetexter oder Modedesigner (keine vollständige Liste).

Tätigkeitsberufe

Der Arbeitsmarkt steht nicht still, neue Berufsbilder tauchen auf. Daher sind Freiberufler auch in sogenannten Tätigkeitsberufen aktiv, wobei immer der Einzelfall geprüft wird (keine vollständige Liste!):

  1. Wissenschaftliche Tätigkeit: Dazu zählen Forschung, Lehrtätigkeit oder das Erstellen von Gutachten.
  2. Künstlerische Tätigkeit: Bildende Künstler, Showstars, Entertainer oder Regisseure.
  3. Schriftstellerische Tätigkeit: Online-Journalisten, Publizisten, Autoren oder Lektoren.
  4. Erzieherische Tätigkeit: Betreiber eines Kinderheims.
  5. Unterrichtende Tätigkeit: Reitlehrer oder Kommunikationstrainer.

Was verbirgt sich also hinter dem Begriff "Freiberufler"?

Da die Grenzen fließend sind, lässt sich in einigen Fällen nicht sofort festlegen, wer ein Freiberufler ist und wer nicht. Das Einkommensteuergesetz gibt eine Richtung vor: Wer einen Katalogberuf, einen Katalogähnlichen Beruf oder einen Tätigkeitsberuf ausübt, ist ein Freiberufler.

So sieht es in der Praxis aus

In ihrem "Praxisbuch für Freiberufler" hat Svenja Hofert bestimmte Kriterien zusammengestellt. Mit ihrer Hilfe kann der Leser erkennen, ob er eher ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender ist.

Was spricht für eine freiberufliche Tätigkeit?

  • Es liegt ein akademischer Abschluss oder eine höhere Bildung vor.
  • Der kreative Anteil ist bei der Arbeit sehr hoch.
  • Hochwertige Zusatzausbildungen wurden absolviert, die für die Arbeit notwendig sind.
  • Freiberufler ist, wer in seinem Unternehmen allein inhaltlich arbeitet, während andere Mitarbeiter als Aushilfen oder "Zuarbeiter" tätig sind.
  • Die Verdienstquelle besteht aus Wissen und Erfahrung auf hohem Niveau.
  • Die Tätigkeit liegt im Bereich von Beratung, Coaching, Lehre oder Unterricht.
  • Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Kunden.
  • Die Dienstleistung und der persönliche Einsatz stehen im Vordergrund.
  • Die Bezahlung besteht aus Honoraren.
  • Das Know-how der Tätigkeit hat das Niveau eines in den Katalogberufen genannten Akademikers.

Was spricht für eine Tätigkeit als Gewerbetreibender?

  • Produkte werden verkauft.
  • Die Dienstleistung besteht in der Vermittlung.
  • Es wird eine Ware hergestellt.
  • Das Unternehmen wächst vor allem durch Kapitaleinsatz.

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Fazit zum Thema Freie Berufe

Die Liste der Kriterien zeigt: Auf den ersten Blick lässt sich nicht schnell sagen, wer ein Freiberufler ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an, den das Finanzamt zu prüfen hat. Da ist Rat vom Fachmann gefragt, Rechtsanwälte oder Steuerberater helfen weiter.

Es ist auch möglich, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen oder im Zweifelsfall die Oberfinanzdirektion einzuschalten. Freiberufler oder Gewerbetreibender – die passende Schublade ist nicht leicht zu finden.

Häufige Fragen zum Thema Freiberufler

  • Darf jeder einen freien Beruf ausüben?

    Nicht jeder darf jeden freien Beruf einfach ausüben. Viele freiberufliche Tätigkeiten erfordern fachliche Kompetenzen und somit eine entsprechende Ausbildung, die nachgewiesen werden muss. 

    Freiberufler, die Mitglied bei einer Kammer sind, müssen den Nachweis auch bei der Kammer erbringen. Andere Berufe müssen diesen Nachweis z.B. bei öffentlichen Einrichtungen erbringen (Beispiele: Heilpraktiker beim Gesundheitsamt; Vereidigter Sachverständiger bei IHK und Gericht). Andere Freiberufler (z.B. Unternehmensberater) können ihre Arbeit ohne Nachweis aufnehmen.

  • Können Freiberufler der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beitreten?

    Mit dem Hartz-III-Gesetz haben auch Freiberufler seit 2006 die Möglichkeit, sich freiwillig in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (GAV) gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Voraussetzung: Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche betragen und der Antragsteller muss in den letzten 24 Monaten vor der Gründung mindestens zwölf Monate in der GAV versichert gewesen sein.

    Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung bei der Arbeitsagentur zu stellen. Die Beitragshöhe ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt monatlich 39,81 Euro.

  • Können sich Freiberufler zusammenschließen?

    Ja. Die einfachste Form eines freiberuflichen Zusammenschlusses sind Bürogemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Laborgemeinschaften. Sie beschränken sich auf die gemeinsame Nutzung von Büro- und Praxisräumen einschließlich deren Einrichtungen oder auch die gemeinsame Beschäftigung von Mitarbeitern.

    Wichtigstes Ziel ist: Kosten einsparen. Die beteiligten Freiberufler üben ihren Beruf jedoch selbstständig aus und müssen dies auch durch Praxisschilder, Geschäftspapiere oder ähnliches nach außen darstellen.

  • Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

    Selbstständige auf der Basis freiberuflicher Tätigkeiten müssen kein Gewerbe anmelden. Eine schriftliche, formlose Mitteilung an das Finanzamt reicht aus.

    Die gesetzliche Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist jedoch nicht unbedingt eindeutig. Falls es Unklarheiten bezüglich der Einstufung gibt, sollte man sich beim Finanzamt informieren. Auch eine Rücksprache mit dem Steuerberater kann hilfreich sein.

  • Müssen Freiberufler Umsatzsteuer abführen?

    Grundsätzlich müssen alle Freiberufler Umsatzsteuer abführen.

    Freiberufler, auf die die Kleinunternehmerregelung zutrifft, müssen jedoch keine Umsatzsteuer zahlen. Die Kleinunternehmerregelung gilt bei einem Bruttoumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro im Vorjahr, sowie einem voraussichtlichen Bruttoumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr. Wenn der Umsatz über den genannten Beträgen liegt, muss die Umsatzsteuer nachgezahlt werden.

  • Sind Freiberufler sozialversicherungspflichtig?

    Seit dem 01.01.2009 gibt es eine allgemeine Versicherungspflicht. Diese gilt auch für Selbstständige und Freiberufler. Es muss nachgewiesen werden können, dass diese Versicherung sowohl die ambulante als auch die stationäre Heilbehandlung umfasst.  Diese Verpflichtung beinhaltet jedoch nicht den zahnärztlichen Bereich.

  • Unterliegen Freiberufler der Buchführungspflicht?

    Grundsätzlich unterliegen Freiberufler nicht der Buchführungspflicht, da sie weder Gewerbetreibende noch Kaufleute sind.

    Gründet man jedoch mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich stets um einen Gewerbebetrieb, weil Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gelten. Als Freiberufler zählt man dann gemäß dem Handlungsgesetzbuch (HGB) zu den "Vollkaufleuten"  und wird dadurch buchführungspflichtig.

  • Was ist ein Freiberufler?

    Freiberufler sind Personen, die kein Gewerbe ausführen, sondern Dienstleistungen allein durch ihre schöpferische Tätigkeit anbieten. Sie arbeiten selbstständiger Basis und bestimmen ihren Arbeitsablauf auch individuell. Die Tätigkeitsbereiche können wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Art sein. Katalogberufe wie Heilpraktiker, Unternehmensberater, Programmierer und alle Medienberufe, fallen unter die Rubrik des Freiberuflers.

    Für einen Freiberufler ist es kennzeichnend, dass er zumeist über eine besondere berufliche Qualifikation oder Ausbildung verfügen. Er erbringt vorwiegend Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern und besitzt dabei die volle fachliche Entscheidungsfreiheit. Er verantwortet insbesondere auch persönlich die Qualität seiner Leistungen. 

    Oft ist nicht eindeutig, ob es sich um gewerbliche oder freie Tätigkeit handelt. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Finanzamts, dem Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit glaubhaft dargestellt müssen.

  • Was ist eine Partnergesellschaft für freie Berufe (PartG)?

    Die Partnerschaftsgesellschaft soll die Zusammenarbeit von Freiberuflern verschiedener Berufe oder an verschiedenen Standorten erleichtern. Die Vorteile gegenüber einer Kapitalgesellschaft liegen darin, dass kein Mindestkapital erforderlich ist. Da außerdem nur Freiberufler Partner werden dürfen, bleiben obendrein die vereinfachte Buchführungsvorschriften und vor allem die Gewerbesteuerfreiheit erhalten.

    Im Unterschied zu den klassischen Personengesellschaften (OHG und GbR) lässt sich die Haftung gegenüber Kunden, Klienten oder Patienten auf das Privatvermögen eines oder mehrerer "handelnder" Partner beschränken.

    Das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft hingegen lässt sich der Haftung im Außenverhältnis nicht entziehen. Wenn das Privatvermögen des handelnden Partners zu gering ist und/ oder seine Berufshaftpflichtversicherung nicht ausreicht, müssen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem Gesellschaftskapital bestritten werden. Ein späterer Ausgleich für Minderungen oder Aufzehrungen des Gesellschaftskapitals lässt sich allenfalls im Innenverhältnis vertraglich regeln.

  • Wie führen Freiberufler ihren Gewinn ab?

    Wer nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen oder Abschlüsse zu machen, kann seinen Gewinn über die Einkommensüberschussrechnung ermitteln und dem Finanzamt mitteilen.

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