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Die eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Alles zur eingetragenen Genossenschaft (e.G.)

Die eingetragene Genossenschaft (e.G.) - Ausführliche Informationen

Die eingetragene Genossenschaft, oder auch kurz „eG“, besteht aus einer beliebigen Anzahl an Mitgliedern. Der Geschäftszweck der eG ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Typische Beispiele sind Wohnungsgenossenschaften oder Verbrauchergenossenschaften. Genossenschaften beruhen auf diesem in der Satzung festgelegtem Zweck, den sie verfolgen. Sollte eine Genossenschaft die Förderung dessen nicht mehr erfüllen, kann sie per Gerichtsurteil aufgehoben werden.
Obwohl die eG in ihrer rechtlichen Grundlage, dem Genossenschaftsgesetz (GenG), als Gesellschaft bezeichnet wird, ist sie keine Personengesellschaft. Sie ist vielmehr ein förderwirtschaftlicher Sonderverein und wird dementsprechend in das Genossenschaftsregister eingetragen. Dadurch wird die eG zur juristischen Person und es gelten auch die rechtlichen Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine (BGB §§ 24-79). Genau wie eingetragene Vereine den Zusatz e.V. tragen, muss die eingetragene Genossenschaft sich durch die Abbkürzung eG in ihrer Firma kenntlich machen.

Gründung

Offiziell gegründet ist eine Genossenschaft, ähnlich wie bei den meisten Rechtsformen, mit der Eintragung in das zuständige Register (hier Genossenschaftsregister). Vorher wird jedoch eine Satzung beschlossen, welche die grundlegenden Regelungen der eG festhält: Firma und Sitz der Genossenschaft, Gegenstand des Unternehmens, ob die Genossenschaftsmitglieder für den Fall der Insolvenz Nachschüsse leisten müssen und gegebenenfalls in welcher Höhe. Außerdem diverse Formvorschriften bezüglich der Art und Weise der Beschlüsse und ihrer Bekanntmachung. Zudem müssen Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Genossenschaftsmitglieder enthalten sein.

Mitgliedschaft

Der entscheidende Unterschied von Genossenschaften zu Kapitalgesellschaften ist, dass eine eG personenbezogen ist. D.h., dass sie auf Mitgliedschaften und nicht auf Kapitaleinlagen aufbaut. Dementsprechend ist die Mitgliederzahl auch nicht auf Kapitalanteile beschränkt, sondern darauf angelegt, schwankende Mitgliederbestände aufzuweisen. Die Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar und muss nicht „verkauft“ werden. Das reine Geschäftsguthaben wird dann jedoch ausgezahlt.

Im Falle einer Insolvenz gilt das in der Satzung festgelegte Verfahren. Normalerweise ist es üblich, dass die Mitglieder nur mit ihrem Geschäftsguthaben haften. Es sind jedoch auch Varianten möglich, bei denen die Mitglieder mit ihrem gesamten Eigentum haften.

Geschäftsführung und Organe

Als Körperschaft gemäß des GenG § 1 I verfügt die Genossenschaft über 3 Organe. Die Generalversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Diese drei Organe sind Pflicht, wenn eine Genossenschaft gegründet werden soll. Genau wie in Vereinen, ist die Einrichtung weiterer Organe möglich.

  • Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung und muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Sollte die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder haben, reicht seit der Gesetzesnovelle von 2006 eine Person im Vorstand. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und erfüllt die Aufgaben der Leitung sowie der Vertretung der Genossenschaft.

  • Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan, welches ebenfalls zur Vertretung der eG berechtigt ist. Auch hier gilt die Mitbestimmung durch Arbeitnehmer.

  • Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, welche gleiches Stimmrecht haben. Alle Mitglieder haben zudem gleiches Rede- und Antragsrecht. Die Generalversammlung wählt Vorstand und Aufsichtsrat und trifft grundlegende, richtungsweisende Entscheidungen.

Buchführung

Grundsätzlich gelten für eingetragene Genossenschaften die gleichen Regeln wie für Kapitalgesellschaften. Die Aufstellung hat innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Prüfung muss jedoch durch einen Genossenschaftsverband erfolgen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats müssen beim Genossenschaftsregister vorgelegt und veröffentlicht werden.

Der Verein

Die Organisation des Vereins ist der der Genossenschaft sehr ähnlich. Auch der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen (oder Gesellschaften) und verfolgt ein bestimmtes Ziel. Idealerweise ist dieser Zweck jedoch ein nicht wirtschaftlicher. Zudem kann ein Verein nur mit seinem Vermögen haften, während das der Mitglieder unberührt bleibt. Offiziell wird die Gründung eines Vereins durch den Eintrag in das Vereinsregister. Dementsprechend muss der Verein den Zusatz e.V. tragen.

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