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Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer

Alle Gewerbetreibenden und die meisten Freiberufler (ausgenommen sind zum Beispiel Ärzte und Zahnärzte für Umsätze aus ihrer ärztlichen Tätigkeit) werden vom Staat verpflichtet, ihren Kunden Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer, USt.) in Rechnung zu stellen. Der Umsatzsteuersatz beträgt aktuell in der Regel 19 Prozent des in Rechnung gestellten Betrages ("Nettoumsatz"). Die USt. muss der Jungunternehmer online im Elster-Verfahren dem Finanzamt mitteilen (siehe dazu auch "Laufende Verpflichtungen"). Auf der anderen Seite kann er grundsätzlich die von ihm selbst für seine Geschäftstätigkeit an andere Unternehmer gezahlte USt. als sogenannte Vorsteuer mit der von ihm eingenommenen USt. verrechnen.

Kleinunternehmerregelung

Für sogenannte Kleinunternehmer mit einem Umsatz von bis zu 17.500 Euro vergangenen Jahr und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr von bis zu 50.000 Euro (im Jahr der Geschäftsaufnahme 17.500 Euro) gelten vereinfachte Vorschriften durch die Kleinunternehmerregelung. Insbesondere ist er nicht verpflichtet – aber auch nicht berechtigt – Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Auf der anderen Seite steht ihm auch kein Vorsteuerabzug zu.

Jungunternehmer können - wenn sie die Voraussetzungen erfüllen - zwischen der Kleinunternehmerregelung und der "normalen" Umsatzbesteuerung wählen. Entscheidet sich ein Unternehmer für die Kleinunternehmerregelung, ist er in der Regel für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden, solange er unterhalb der Grenzen bleibt.

Vorgaben für die Rechnungsstellung

Seit dem 1. Juli 2004 bestehen für die Rechnungsstellung umfangreiche Vorschriften, insbesondere damit der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene USt. als Vorsteuer abziehen kann. Hier ist dringend zu empfehlen, auf die verschärften Vorschriften zu achten, da ansonsten der Vorsteuerabzug (spätestens in einer zukünftigen Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes) versagt werden kann. 

Neben der Angabe des Empfängers und Erbringers der Leistung, Rechnungsdatum, laufende Rechnungsnummer und Bezeichnung der Ware/ Leistung müssen unter anderem insbesondere die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers angegeben sein. Darüber hinaus sind zu nennen: Zeitpunkt der Leistung, Einzelaufschlüsselung bei Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen, anzuwendender Steuersatz (19 Prozent oder 7 Prozent) oder – sofern die Leistung steuerfrei ist – der Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie Leistung handelt.

Lediglich bei Rechnungen bis zu 100 Euro gelten vereinfachte Vorschriften. Hier genügen die Angabe des Erbringers der Leistung, Menge und Bezeichnung der Leistung, der Bruttorechnungsbetrag sowie der Steuersatz.

Im Bereich der Umsatzsteuer sind in der Vergangenheit zahlreiche Missbrauchsfälle bekannt geworden, so dass der Gesetzgeber zu der Auffassung kam, diese umfangreichen Vorschriften erlassen. Bei schwierigeren Fällen ist zu empfehlen, einen Fachmann zu fragen, um die hier bestehenden Risiken zu vermeiden.

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