
Welche Minijob-Formen gibt es? Eine geringfügige Beschäftigung, die aufgrund ...
Wie lange gewährt der Anspruch eines Minijobbers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Hat ein Mini-Jobber Anspruch auf Elternzeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc?
Wie wird beurteilt, ob tatsächlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt?
Was passiert bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?
Wer in einem 450-Euro-Job (Minijob) arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 Euro. Das heißt, dass Minijobber/innen momentan pro Monat höchstens 50,90 Stunden (8,84 Euro x 50,90 = 449,96 Euro).
Berechnungsbeispiele Arbeitszeit-Übersicht für Minijobs
Stundenlohn | Monatliche Höchststunden für Minijobber/innen |
---|---|
8,84 Euro (neuer gesetzlicher Mindestlohn seit 1.1.2017) | 50,90 |
8,90 Euro | 50,56 |
9,00 Euro | 50,00 |
9,10 Euro | 49,45 |
9,20 Euro | 48,91 |
9,30 Euro | 48,39 |
9,40 Euro | 47,87 |
9,50 Euro | 47,37 |
9,60 Euro | 46,88 |
9,70 Euro | 46,39 |
9,80 Euro | 45,92 |
9,90 Euro | 45,45 |
10,00 Euro | 45,00 |
Die Tabelle zeigt, bei welchem Stundenlohn welche monatliche Höchststundenzahl für Minijobs zulässig ist.
Die Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten einer Beschäftigung nachgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn.
Arbeitgeber sind in folgenden Sonderfällen nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
- Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
- Ehrenamtlich Tätige
- Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Mindestlohn unter 8,84 € (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind
Welche Pauschalsätze muss ich als Arbeitgeber an Sozialversicherung und Finanzamt abgeben?
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Minijobs im gewerblichen Bereich für die 450-Euro-Jobs Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 Prozent abführen. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:
- 15 Prozent Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 3,9 Prozent Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
- 13 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,7 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,14 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage
- individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Eine Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung ist nur bei Beschäftigungsverhältnissen möglich, die vor dem 1.1.2013 bereits bestanden haben.
In der Pauschalsteuer von 2 Prozent sind Abgaben für die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten, auch dann, wenn der Beschäftigte gar keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen, wenn der Beschäftigte privat oder gar nicht krankenversichert ist.
Für die Abwicklung der Beitragszahlungen ist die Bundesknappschaft/ Minijob-Zentrale zuständig. Dort meldet der Arbeitgeber seine Minijobber an, dort entrichtet er auch seine Abgaben. Der Antrag auf Befreihung von der Rentenversicherung erfolgt nicht bei der Minijob-Zentrale.
Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen.
Bei 450-Euro-Jobs fallen für die Arbeitnehmer keine Steuern an. Es müssen nur Sozialabgaben für die Rentenversicherung in Höhe von 3,9 Prozent abgeführt werden. Von diesen kann sich der Arbeitnehmer aber befreien lassen. Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin.
Mehrere 450-Euro-Jobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung?
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 450 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 450 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt dem Arbeitgeber dies mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall - anders als bei der vorhergehenden Regelung - keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, weil er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste.
c. Mehrere 450-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben.
Jeder weitere zusätzliche 450-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen.
Lediglich für die Arbeitslosenversicherung sind keine Abgaben zu entrichten.
Werden mehrere 450-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde.
Kurzfristige Minijobs
Allgemeines
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei wird die Bemessung nach zwei Monaten nur dann herangezogen, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Ansonsten wird die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, anhand der 50 Tage-Regelung durchgeführt.
Einkommen
Die Höhe der Entlohnung ist bei kurzfristigen Minijobs nicht relevant.
Liegen die Einkünfte jedoch über 450 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale prüft, inwieweit die kurzfristige Beschäftigung ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Hatte ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so wird der Gesamtzeitraum der Beschäftigung ermittelt. Hier werden zur Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die zwei Monate durch 60 Kalendertage ersetzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse über volle Kalendermonate ausgeübt wurden.
Sind bei der Berechung sowohl Zeiten mit 5-Tage-Wochen als auch Zeiten mit weniger als fünf Tagen pro Woche dabei, wird die Bemessung anhand der 50-Tage-Regelung durchgeführt.
Wenn ein Arbeitnehmer unvorhergesehen den gesetzten Zeitraum überschreitet, ist er ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Überschreitung eintritt. Weiß er bereits vorher, dass er den gesetzten Zeitraum überschreiten wird, setzt die Versicherungspflicht bereits ab diesem Zeitpunkt ein.
Ist der Minijob versicherungsfrei?
Wer bereits vor 2013 einen Minijob aufgenommen hat, bleibt in diesem versicherungsfrei, solange der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Erhöht der Arbeitgeber den monatlichen Verdienst auf mehr als 400 Euro, dann wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig. Bei einem Verdienst bis 450 Euro besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht wieder befreien zu lassen. Steigt der Verdienst nicht über die Grenze von 400 Euro kann der Minijobber auch selbst gegenüber seinem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, kommt es auf die Höhe des Gesamtverdienstes an. Die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht gilt immer einheitlich für alle ausgeübten Minijobs.
Wann die Versicherungsbeiträge in Minijobs aufstocken?
Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, gleicht der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Abgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungssatz von 19,6 Prozent aus. Dazu gleicht der Beschäftigte die Differenz von derzeit 4,6 Prozent zwischen dem 15 prozentigen Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,6 Prozent) aus, bei Minijobs in Privathaushalten entpsricht das einem Arbeitnehmeranteil von 14,6 Prozent.
Gleitzone bei Einkünften von 450 Euro bis 850 Euro (Mini-/ Midi-Job)
Wird die Grenze von 450 Euro überschritten, muss der Arbeitnehmer nicht gleich die vollen Sozialabgaben zahlen.
Vielmehr gibt es für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 450 und 850 Euro (so genannte Niedriglohnjobs) eine Gleitzone: die Sozialbeiträge steigen für den Arbeitnehmer abgestuft an, beginnend mit 4 Prozent bis hin zu 21 Prozent bei 850 Euro.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 450 und 850 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Minijobs im Privathaushalt

In privaten Haushalten sind möglich:
- 450-Euro-Jobs
- kurzfristige Beschäftigungen
Vergünstigungen werden allerdings nur unbefristeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) eingeräumt. Um Minijobs im Privathaushalt handelt es sich dann, wenn die ausgeführten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Putzen oder Gartenarbeiten.
Besonderheiten beim Minijob im privaten Haushalt
Als Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) in Privathaushalten, zahlt der Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung als bei gewerblichen Beschäftigungen.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird der Minijob-Zentrale zudem in einem zu diesem Zweck vereinfachten Verfahren gemeldet, dem sog. Haushaltsscheckverfahren. Zudem übernimmt diese einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten. Im Rahmen des Haushaltsscheck wird auch die Befreiung zur Rentenversicherung geregelt und nur in diesem Fall direkt an die Minijob-Zentrale gemeldet.
Welche Abgaben fallen bei Minijobs in Privathaushalten an?
(Stand 2015):
- 5 Prozent als Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 13,9 Prozent Beitragsanteil bei Versicherungspflicht in Rentenversicherung
- 5 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,7 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,14 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- keine Insolvenzgeldumlage
- 1,6 Prozent für die gesetzliche Unfallversicherung
Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 31. Juli und am 31. Januar vom Arbeitgeber über das so genannte "Haushaltsscheckverfahren" ein.
Sie haben einen Minijob zu vergeben?
Das neue offizielle Jobportal der Minijob-Zentrale erleichtert die Suche nach der passenden Haushaltshilfe - kostenlos und deutschlandweit. Wie einfach die Haushaltsjob-Börse funktioniert, zeigt ein neuer Erklärfilm der Minijob-Zentrale.

Talente finden und binden!

Trainings für den Wechsel zum Agilen Arbeiten
Change to New Work

So geht's

Geschäftliche E-Mails richtig schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen