Was ist ein Minijob – 556-Euro-Job?

Der Minijob, 556-Euro-Job, ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (= eine geringfügige Beschäftigung) und wird als Minijob bis 556 Euro Vergütung bezeichnet.


Welche Minijob-Formen gibt es?

Eine geringfügige Beschäftigung, die aufgrund …

  • ihrer Dauer als geringfügig gilt, wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet.
  • der Höhe der Entlohnung als geringfügig eingestuft wird, wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet. Diese Beschäftigungsform ist besser unter dem Namen 556-Euro-Job bekannt.

Zudem unterscheidet man zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs in Privathaushalten.


Erhöhung des Mindestlohns 2025 für Minijobs

Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Für Minijobs bedeutet das eine gleichzeitige Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze auf 556 Euro, damit Minijobber weiterhin bis zur zulässigen Stundenanzahl arbeiten können, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Die Anpassung stellt sicher, dass die rechtliche Grenze mit der Lohnentwicklung Schritt hält. Arbeitgeber müssen daher die Arbeitszeit entsprechend neu berechnen und gegebenenfalls anpassen.

Häufig gefragt!

Ist der Minijob versicherungsfrei?

Minijobs sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich Minijobber aber auf Antrag befreien lassen können.

Wie lange gewährt der Anspruch eines Minijobbers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen.


Hat ein Mini-Jobber Anspruch auf Elternzeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc.?

Grundsätzlich gilt: Das gesetzliche Arbeitsrecht – einschließlich Urlaub, Mutterschutz, Altersteilzeit, betriebliche Interessenvertretung und Tarifverträge – gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Ein Minijob ist arbeitsrechtlich ein Teilzeitarbeitsverhältnis und damit einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt.

Ansprüche:

  • Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlte Feiertage
  • Anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Wie wird beurteilt, ob tatsächlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt?

Grundlage ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt – bestehend aus laufendem Arbeitslohn und anteilig angerechneten Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld).

Wird dabei die Grenze von 556 Euro nicht überschritten, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Auch bei monatlich schwankendem Entgelt wird ein Durchschnittswert gebildet.

Wird die 556-Euro-Grenze gelegentlich und unvorhersehbar überschritten (z. B. durch krankheitsbedingte Vertretung), bleibt es ein Minijob. Wird sie regelmäßig überschritten, besteht Sozialversicherungspflicht.


Was passiert bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?

Wird durch z. B. Erhöhung des Stundenlohns die 556-Euro-Grenze überschritten, muss der Arbeitsvertrag angepasst werden – etwa durch Reduktion der monatlichen Arbeitszeit.

Wird die Grenze regelmäßig überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Dokumentationspflicht:
Minijobber benötigen detaillierte Stundenaufzeichnungen (Beginn, Ende, Dauer), die innerhalb von 7 Tagen erstellt und 2 Jahre aufbewahrt werden müssen. Ausnahme: Privathaushalte.


Mindestlohn

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Der Mindestlohn beträgt aktuell 12,82 Euro (Stand 2025).
Das bedeutet:
Maximale monatliche Arbeitszeit = 43,37 Stunden
(12,82 Euro x 43,37 Std. = 555,98 Euro)


Berechnungsbeispiele: Arbeitszeit bei Minijobs

Stundenlohn

Monatlich zulässige Höchststunden

12,82 €

43,37

13,00 €

42,77

13,50 €

41,19

14,00 €

39,71

14,50 €

38,34

15,00 €

37,07

15,50 €

35,87


Ausnahmen vom Mindestlohn

Kein Anspruch auf Mindestlohn besteht bei:

  • Minderjährigen ohne Berufsausbildung
  • Auszubildenden
  • Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis 3 Monate
  • Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten der Wiedereingliederung
  • Ehrenamtlich Tätigen

Welche Pauschalsätze muss ich als Arbeitgeber abführen?

Im gewerblichen Bereich (Stand 2025):

  • 15 % Pauschale Rentenversicherung
  • 13 % Krankenversicherung
  • 3,6 % Arbeitgeberanteil bei Rentenversicherungspflicht
  • 2 % Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer)
  • 0,9 % Umlage 1 (Krankheit)
  • 0,19 % Umlage 2 (Mutterschaft)
  • 0,06 % Insolvenzgeldumlage
  • Beiträge an die Unfallversicherung

Die Meldung und Abwicklung erfolgt über die Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft).


Besteuerung

Für Arbeitnehmer fallen keine Steuern an. Nur 3,6 % Rentenbeitrag (bei Nicht-Befreiung) – aufstockbar auf 18,6 % durch Eigenleistung.


Mehrere Minijobs?

Ohne Hauptbeschäftigung:

Die Entgelte mehrerer Minijobs werden addiert. Wird die 556-Euro-Grenze überschritten, liegt Versicherungspflicht vor. Die Minijob-Zentrale prüft automatisch und informiert die Arbeitgeber – keine Nachzahlungspflicht.

Mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung:

Nebenjob 1: versicherungsfrei
Weitere Minijobs: versicherungspflichtig (ausgenommen Arbeitslosenversicherung)


Kurzfristige Minijobs

Definition:
Max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, nicht berufsmäßig.

Die 3-Monatsregel gilt nur bei mind. 5 Arbeitstagen/Woche. Andernfalls: 70-Tage-Regelung.

Einkommen irrelevant, es sei denn, es deutet auf eine berufsmäßige Tätigkeit hin.


Besonderheiten bei Überschreitung

Wird die Grenze überschritten, tritt ab dem Überschreitungstag Versicherungspflicht ein. Ist das Überschreiten absehbar, gilt die Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt.


Sonderregelung für Altverträge

Wer vor 2013 einen 400-Euro-Minijob begonnen hat, bleibt versicherungsfrei, solange das Einkommen diese Grenze nicht übersteigt. Bei Steigerung auf bis 556 Euro kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden.


Rentenaufstockung

Der volle Rentenbeitrag (18,6 %) kann aufgestockt werden:
Arbeitnehmer zahlt zusätzlich zum 15 %-Arbeitgeberanteil weitere 3,6 %.


Übergangsbereich / Gleitzone (Midijob)

Gilt bei Einkommen von 556,01 bis 2.000 Euro (Stand 2025).
Hier steigen die Sozialbeiträge stufenweise. Bei zusätzlicher Hauptbeschäftigung gilt volle Beitragspflicht.


Minijobs im Privathaushalt

Zulässig sind:

  • 556-Euro-Jobs
  • Kurzfristige Beschäftigungen

Vergünstigungen gelten nur für unbefristete 556-Euro-Jobs.

Haushaltsnahe Tätigkeiten: z. B. Reinigung, Gartenarbeit.
Arbeitgeber: ausschließlich natürliche Personen.

Meldung über Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale.


Abgaben im Privathaushalt (Stand 2025):

  • 5 % Pauschale Rentenversicherung
  • 13,6 % bei Versicherungspflicht
  • 5 % Krankenversicherung
  • 2 % Pauschalsteuer
  • 0,9 % Umlage 1 (Krankheit)
  • 0,19 % Umlage 2 (Mutterschaft)
  • 1,6 % gesetzliche Unfallversicherung
  • keine Insolvenzgeldumlage

Einzug der Beiträge: 31. Januar und 31. Juli per SEPA.


Sie haben einen Minijob zu vergeben?

Das neue offizielle Jobportal der Minijob-Zentrale unterstützt Sie kostenlos bei der Suche nach einer passenden Haushaltshilfe – bundesweit und einfach.
Zur Haushaltsjob-Börse: www.haushaltsjob-boerse.de

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