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Mitarbeiterkontrolle und Beschäftigtendatenschutz

Die Mitarbeiterkontrolle ist eine wichtige und überaus heikle Aufgabe für jeden Arbeitgeber

Neue Medien und andere technische Neuerungen eröffnen vielfältige Betrugsmöglichkeiten. Außerdem nimmt die persönliche Bindung an den jeweiligen Arbeitgeber immer mehr ab. Mangelnde Arbeitszufriedenheit, Angst um den Arbeitsplatz, Frustration und andere Gründe sorgen dafür, dass die Zahl der unredlichen Mitarbeiter zunimmt. Umgekehrt häufen sich die Fälle, in denen aus einer Überwachung eine unzulässige Bespitzelung wurde. Das wiederum war Anlass für den Gesetzgeber, erneut die Diskussion für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz aufzunehmen.

Tests für Mitarbeiter:

Ehrlichkeitstest

Akustische Überwachung


Diese Bedeutung hat die Mitarbeiterkontrolle

Mitarbeiterkontrolle ist eine wichtige und überaus heikle Aufgabe für jeden Arbeitgeber. Neue Medien und andere technische Neuerungen eröffnen vielfältige Betrugsmöglichkeiten. Außerdem nimmt die persönliche Bindung an den jeweiligen Arbeitgeber immer mehr ab. Mangelnde Arbeitszufriedenheit, Angst um den Arbeitsplatz, Frustration und andere Gründe sorgen dafür, dass die Zahl der unredlichen Mitarbeiter zunimmt.

Typische Delikte sind Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Veruntreuung. Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, Schäden von der GmbH fernzuhalten. Lesen Sie, wie Sie rechtssicher Kontrollmaßnahmen einsetzen.

Das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht Ihrer Mitarbeiter muss hinter die betrieblichen Sicherheitsbedürfnisse zurücktreten, wenn konkrete Rechtsgüter wie das Eigentum der GmbH gefährdet sind und Kontrollmaßnahmen die einzige Ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellen, Schaden abzuwehren oder unehrliche Mitarbeiter zu überführen.

Wenn das der Fall ist, reicht die Palette der Kontrollmöglichkeiten von Zuverlässigkeitstests über akustische und optische Überwachungsmöglichkeiten bis hin zum Einsatz von Privatdetektiven.

Mitarbeiterkontrollen dürfen nicht gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs verstoßen. Ausnahmen sind hier nur erlaubt, wenn eine strafrechtliche Notwehrsituation vorliegt, also ein unmittelbarer Angriff auf z.B. das Eigentum Ihrer Firma, oder wenn unmittelbar die Gefahr von Betriebsspionage besteht.

Da die im Folgenden beschriebenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihres Mitarbeiters eingreifen, müssen diese Eingriffe durch überwiegende schutzwürdige Interessen Ihrer GmbH gerechtfertigt sein.

Dazu ist immer ein konkreter Tatverdacht notwendig. Präventive Kontrollmaßnahmen sind unzulässig, es sei denn, dass eine offene Überwachung im betrieblichen Alltag nicht möglich ist, wie das z.B. der Fall ist bei Außendienstmitarbeitern.

Sie müssen bei allen beschriebenen Kontrollmöglichkeiten immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Die Bandbreite der möglichen Kontrollmaßnahmen ist groß. Nicht immer ist der Einsatz des bestmöglichen und häufig auch teuersten Mittels aber notwendig.

Die Kontrolle der Mitarbeiter untereinander ist nicht zu unterschätzen. Auch bei Verdacht auf Blaumachen ist nicht sofort der Einsatz eines Detektivs erforderlich. Der überraschende Krankenbesuch eines Vorgesetzten kann wahrhaft viel bewirken. Wollen Sie aus wohlüberlegten Gründen von den hier beschriebenen Möglichkeiten Gebrauch machen, sollten Sie sich immer an die beschriebenen Regeln halten. Vor allem dann, wenn die Mitbestimmung eingreift, sollte offen mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite und können auch bei möglichen Arbeitsgerichtsprozessen die gewonnenen Erkenntnisse als taugliches Beweismaterial verwenden.

Beschäftigtendatenschutz: Aktuelle Entwicklungen

Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz zunächst nur schleppend verlief, ist es Ende 2012 überraschend wieder aufgetaucht. Im Januar 2013 ist das Vorhaben aber genauso schnell wieder verschwunden gewesen. Stattdessen soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die sich mit dem Thema befassen wird. In der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs sieht es so aus, dass Betriebsrat und Arbeitgeber in ihren Möglichkeiten, sinnvolle arbeitsvertragsbezogene bzw. betriebspraktische Regelungen zur Umsetzung des Arbeitnehmerdatenschutzes in den Betrieben und im Arbeitsverhältnis zu treffen, erheblich eingeschränkt werden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer gezielten, nicht kenntlich gemachten  Videoüberwachung in der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausgeschlossen. Das widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zudem werden Regelungen zur Überprüfung von Mitarbeitern in Callcentern geschaffen.

Im Einzelnen sieht das Gesetzesvorhaben Folgendes vor:

1. Videoüberwachung

Der Entwurf gestattet lediglich den offenen Videoeinsatz, der auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, in Betriebsstätten nur zu Zwecken der Betriebs-, Arbeits- oder Produktsicherheit, zur Absicherung wesentlicher Betriebsabläufe oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter. Als Regelbeispiele hierfür werden aufgeführt: Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten, Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs und Qualitätskontrolle, soweit diese rechtlich verpflichtend ist. Daten eines Videoeinsatzes dürfen über die genannten Zwecke hinaus nicht für Zwecke der allgemeinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle erhoben, verarbeitet und  genutzt werden.

2. Callcenter

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber die bei Callcentergesprächen anfallenden Daten auch zur Überwachung und Steuerung von Geschäftsabläufen sowie zum Zweck der Vergütung des Beschäftigten erheben, verarbeiten und nutzen darf, weil die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten nicht überwiegen. Eine automatisierte Verarbeitung unterliegt allerdings der Vorabkontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass Inhalte der geführten Telefonate ohne Kenntnis des Callcenterbeschäftigten im Einzelfall durch den Arbeitgeber zu einer anlassbezogenen Leistungs- und Verhaltenskontrolle erhoben, verarbeitet und genutzt werden können, wenn der Beschäftigte in geeigneter Weise vorab darüber informiert worden ist, dass Kontrollen stattfinden. Gleiches soll möglich sein, wenn die Inhalte zur Qualitätssicherung und zu Schulungszwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Beschäftigte in geeigneter Weise vorab darüber informiert worden ist, dass in einem eingegrenzten Zeitraum Kontrollen stattfinden. Der  Kommunikationspartner muss informiert werden und einwilligen. Der Beschäftigte muss unverzüglich über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Inhaltsdaten unterrichtet werden.

Bereits heute kann der Arbeitgeber Telefondaten erfassen und im Rahmen sogenannter „Bedienungsplatzreports“ auch Auswertungen zur Leistungskontrolle vornehmen. Auf die Inhalte von Telefonaten kann zugegriffen werden, wenn ein überwiegendes Firmeninteresse vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Schulung, die Qualitätssicherung und die Einarbeitungsphase des Mitarbeiters geht. Die Mitarbeiter müssen entsprechend informiert werden.

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