Business-to-Business: Besonderheiten bei der B2B-Rechnung

B2B steht bekanntermaßen für „Business-to-Business“, also ein Geschäft zwischen zwei (oder mehr) gleichgestellten unternehmerischen Akteuren. Dabei kann es sich um produzierende Betriebe, Kaufleute oder Freiberufler handeln. Wichtig ist, dass die eingekauften Waren oder Dienstleistungen für die unternehmerische Tätigkeit benötigt werden. Doch wie genau definiert sich diese und was unterscheidet die B2B- von der B2C-Rechnung? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

B2B als besondere Geschäftsform

Ein klassisches B2C-Geschäft (Business to Customer) richtet sich immer an den Endverbraucher. Wenn ein anderer geschäftlicher Partner jedoch ein Produkt erwirbt oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, spricht man von einem Business-to-Business-Geschäft (B2B). Für die Definition sind dabei nicht die gekaufte Menge oder die Art der Dienstleistung, sondern die Kaufabsicht und der Verwendungszweck entscheidend. Bei der juristischen Rahmensetzung für diese beiden Geschäftsformen, macht sich direkt der erste große Unterschied bemerkbar: Während Geschäfte mit dem Endverbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, unterliegen B2B-Geschäfte dem Handelsrecht.

Da unternehmerische Käufe dem Handelsrecht unterliegen, ergeben sich bestimmte juristische Besonderheiten in den Punkten Gewährleistungspflicht, Informationspflicht und Widerrufsrecht. Doch auch bei der Rechnungsstellung gibt es Unterschiede zur normalen B2C-Rechnung, da bei unternehmerischen Geschäftsbeziehungen Nettorechnungen üblich sind.

Was die Nettorechnung von der Bruttorechnung unterscheidet

Bei einem gewöhnlichen B2C-Verkauf erhält der Kunde eine Bruttorechnung mit den pauschalen Beträgen der gekauften Waren oder den für die Leistung relevanten Posten. Die Umsatzsteuer ist zwar ausgewiesen, doch sind in den Bruttopreisen bereits alle zusätzlichen Abgaben enthalten. Anders ist es bei einer B2B-Rechnung, die Sie für gewöhnlich als Nettorechnung ausstellen. Für die einzelnen Rechnungspositionen sind nur die Nettowerte angegeben, also Preise ohne Umsatzsteuer. Am Ende steht dann der Netto-Gesamtbetrag, auf den die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.

Die Gründe für dieses Vorgehen sind schnell erklärt: Durch die gesonderte Angabe soll die Rechnung für den Käufer übersichtlicher und transparenter sein. Zudem können Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, weshalb diese als durchlaufender Posten behandelt wird. Wie viel Umsatzsteuer jeweils anfällt, lässt sich ganz einfach mit einem Mehrwertsteuerrechner ermitteln.

Steuerfreie Waren und Dienstleistungen

Es gibt jedoch auch Rechnungen, auf denen keine Angabe zur Umsatzsteuer zu finden ist. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um einen Fehler, sondern oft um Leistungen oder Lieferungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Zu diesen gehören beispielsweise Umsätze aus:

  • Ausfuhrlieferungen
  • Medizinischen Leistungen
  • Luft- und Seefahrt
  • Finanzvermittlungen
  • bestimmten kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen
  • Leistungen von Bildungsträgern

Reverse Charge: Nettorechnung mit Vermerk

Der Hauptgrund für die Steuerbefreiung ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Das gilt auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Es handelt sich dabei um eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb des EU-Raums. Vor der Auslieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sollten Sie daher die Option auf Steuerbefreiung prüfen. Dringende Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein B2B-Geschäft handelt und dass der Abnehmer in seinem Land ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.

Seit 2002 gilt für B2B-Geschäftspartner aus EU-Staaten das sogenannte „Reverse-Charge“-Verfahren nach § 13b UStG. Dieses wurde von der EU ins Leben gerufen, um Umsatzsteuerbetrug durch Karussellgeschäfte zu vermeiden. Greift die Reverse-Charge-Regelung, dann geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dieser zahlt die fällige Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt im eigenen Land. Sie müssen jedoch die Anwendung der Steuerschuldumkehr und zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung vermerken. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich neben einem Hinweis in der eigenen Landessprache, die zusätzliche Angabe in der Landessprache des Empfängers.

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