Stehendes Gewerbe

Gewerbearten

Eine gewerbliche Tätigkeit kann als stehendes Gewerbe, Reisegewerbe oder Marktverkehr ausgeübt werden. Durch die Dreiteilung der gewerblichen Betätigung wird eine differenzierte Behandlung der verschiedenen Gewerbearten ermöglicht.

Entsprechend den Formen gewerblicher Betätigungen ist die GewO in verschiedene Titel gegliedert, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften innerhalb eines Titels nur für die jeweilige Betätigung gelten, die in diesem Titel geregelt ist. Somit können Vorschriften eines Titels nicht in einem anderen Titel angewandt werden, es sei denn, die GewO bestimmt dies ausdrücklich, z.B. in §§ 61a, 71b GewO.

Überblick

Stehendes Gewerbe

Reisegewerbe

Marktverkehr

Rechtsgrundlagen

Anzeigepflicht nach § 14 GewO

Zusätzlich Erlaubnispflicht nach §§ 30–34c GewO oder speziellen Rechtsnormen, z.B. GastG (als „Personalkonzession“)

präventiver Erlaubnisvorbehalt nach § 55 GewO, es sei denn, das Reisegewerbe fällt unter § 55a GewO (dann Anzeigepflicht nach § 55c GewO) bzw. § 56a GewO

Teilnahmefreiheit im Rahmen der Marktumschreibung nach §§ 64 ff. GewO und der geltenden Teilnahmebestimmungen nach § 70 Abs. 1 GewO

Gewerbeüberwachung

mögliche Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO

mögliche Versagung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) wegen Unzuverlässigkeit nach § 57 GewO

mögliche Untersagung der Teilnahme wegen Unzuverlässigkeit nach § 70a GewO

Negativabgrenzung

Da die GewO keine Definition des Begriffs „stehendes Gewerbe“ enthält, lässt sich der Begriff am ehesten negativ beschreiben:
Stehendes Gewerbe ist jede Tätigkeit, die weder Reisegewerbe noch Marktverkehr darstellt.

Diese Negativabgrenzung ergibt sich daraus, dass eine positive Abgrenzung im Sinne: „ein stehendes Gewerbe liegt vor, wenn eine Niederlassung vorhanden ist“ nicht weit genug greift. Zum einen kann auch im Reisegewerbe eine Niederlassung vorhanden sein, andererseits kann ein stehendes Gewerbe außerhalb der Niederlassung ausgeübt werden.

Beispiel: Partyservice

Auch der Marktverkehr kann in einer Niederlassung betrieben werden.

Beispiel: Wochenmarkt in einer Markthalle mit feststehendem Anbieterkreis

Außerdem gibt es Gewerbetreibende, die mehrere Niederlassungen haben.

Beispiele: Haupt- und Zweigniederlassungen, Auslieferungslager

Umgekehrt ist ein stehendes Gewerbe auch ohne gewerbliche Betriebsstätte oder Niederlassung anzunehmen.

Beispiele: Maurer, Zimmerer

Hier ist es gerade Inhalt des Gewerbes, die Arbeiten vor Ort beim Kunden auszuüben. Nähere Ausführungen zum Reisegewerbe siehe Kapitel „Reisegewerbe“ und „Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte“. Zum Marktverkehr siehe „Marktverkehr“.

Die gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe

Begriff

Eine gewerbliche Niederlassung ist nach § 4 Abs. 3 GewO vorhanden, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.

Mit dem Einfügen des § 4 Abs. 3 GewO wird der Begriff der Niederlassung grundlegend neu definiert. Dies war erforderlich, weil der im Zuge der EU-DLR neu gefasste § 4 Abs. 1 GewO die vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Tätigkeiten von zahlreichen Erfordernissen des Gewerberechts freistellt.

„Auf unbestimmte Zeit“

Der Begriff „auf unbestimmte Zeit“ steht im Kontext zum Begriff „vorübergehend“ in § 4 Abs. 1 GewO und nimmt damit die Zeitdauer der gewerbsmäßigen Tätigkeit als Abgrenzungsmerkmal zu der grenzüberschreitenden Dienstleistung in den Begriff der Niederlassung auf.

Eine Niederlassung kann daher auch dann bestehen,

wenn ein Unternehmen nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet wird oder es ein Gebäude oder Räume mietet, von dem bzw. aus dem es eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

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