Marktverkehr und Marktprivilegien

Hinweis: Nach dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006  – Förderalismusreformgesetz – ist die Zuständigkeit für Messen, Ausstellungen und Märkte auf die Bundesländer übergegangen. Die Bundesländer haben bislang von ihrer Gesetzgebungsbefugnis jedoch noch keinen Gebrauch gemacht, sodass das Bundesrecht weiterhin Gültigkeit hat, bis die Länder eigene Vorschriften erlassen.

Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in den Verwaltungsvorschriften der Bundesländer zum Titel IV der GewO. Teilweise verweisen die Bundesländer auf den Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV (MarktgewVwV) des Bund-Länder-Ausschusses.

Marktprivilegien

Mit der Festsetzung (also nicht z.B. freie Veranstaltungen wie private Flohmärkte ohne gewerblichen Hintergrund oder nicht festgesetzte Volksfeste) sind folgende sog. Marktprivilegien verbunden:

  • Die Vorschriften des Titels II Gewo (stehendes Gewerbe) finden keine Anwendung.
    • Ausnahme: Gemäß § 71b i.V.m. § 61a GewO gelten für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer die Vorschriften der §§ 34b Abs. 5 bis 7 und 10, 34c Abs. 5 GewO sowie die aufgrund der §§ 34a Abs. 2, 34b Abs. 8 und 34c Abs. 3 GewO erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend im Marktgewerbe.
  • Bei Tätigkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO unterliegen Aussteller und Anbieter nicht den Vorschriften des Titels III GewO, bedürfen also grundsätzlich keiner Reisegewerbekarte.
    • Ausnahme: bei Volksfesten (§ 60b Abs. 2 GewO) und Spezial- und Jahrmärkten (§ 68 Abs. 3 GewO).
  • Mit Ausnahme der Groß- und Wochenmärkte (§19 Abs. 1 LSchlG bzw. Ladenschlussgesetze der Länder) treten bei Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten sowie bei Volksfesten an die Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten die Vorschriften der Festsetzung nach § 69 GewO (vgl. § 19 Abs. 3 LSchlG bzw. Ladenschlussgesetze der Länder).
  • Weitere Privilegien enthalten § 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG, die §§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und 6, 17 Abs. 2 Nr. 4 und 8 sowie 18 Abs. 2 JArbSchG sowie § 8 Abs. 4 MuSchG hinsichtlich der Arbeitszeit an Sonntagen für diverse marktrechtliche Veranstaltungen.

Bezüglich der Vorschriften des GasG ist §68a GewO zu beachten. Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf Messen, Ausstellungen, Großmärkten und Wochenmärkten Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 68a GewO). Darüber hinaus ist eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit zur Ausführung des Titels IV der GewO ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Nahezu bei allen Ländern haben jedoch die örtlichen Behörden (Gemeinden, Ordnungsbehörden) zumindest Teilzuständigkeiten, nicht jedoch z.B. in Niedersachsen, Sachsen und Thüringen. Beachten Sie die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung des Gewerberechts.

Neue Zuständigkeitsregelung für Bayern

Zum 01.07.2010 erfolgte für Bayern eine Verlagerung der Zuständigkeiten auf die Behörden vor Ort und damit eine generelle Zuständigkeitsübertragung auf die Gemeinden.

Anwendung von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt nach § 71b Abs. 1 GewO die Vorschrift des §29 GewO entsprechend. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Auskunfts- und Nachschaurechte gegenüber den Beschickern anwendbar sind. Bezüglich der Veranstalter ergeben sich diese Rechte direkt aus §29 GewO, da diese im stehenden Gewerbe tätig werden.

§ 71b Abs. 2 Satz 1 GewO erklärt bestimmte Vorschriften über

  • das stehende Gewerbe für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,
  • des Versteigerergewerbes und
  • des Gewebes der Makler, Bauträger und Baubetreuer,
  • des Versicherungsvermittlergewerbes sowie
  • des Versicherungsberatergewerbes als Reisegewerbe

für anwendbar.

Keine Pflicht zur Namensanbringung

§ 70b GewO(Anbringung von Namen und Firma bei Messen, Ausstellungen und Märkten) verweist auf § 15a GewO, welcher allerdings aufgehoben ist. Dies bedeutet, dass bei Messen, Ausstellungen und Märkten nach den §§ 65-68 GewO keine Verpflichtung mehr besteht, Namen und Firma an der Verkaufsstelle anzubringen.

Ausnahmen bei Versteigerungen

Mittels Ermessensentscheidung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Versteigerung leicht verderblicher Waren von den nach § 71b Abs. 2 Satz 1 GewO genannten Beschränkungen für das Versteigerergewerbe zulassen.

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