Festsetzung einer Veranstaltung

Festsetzungsverfahren (§§ 69 bis 69b) die Zuständigkeit zur Festsetzung richtet sich nach Landesrecht:

Zur Festsetzung ist ein formloser Antrag des Veranstalters erforderlich. Die erforderlichen Antragsunterlagen und die im Verfahren zu hörenden Behörden und Stellen sind in den Verwaltungsvorschriften der Länder bzw. im in Kapitel „Allgemeines, Marktprivilegien, Zuständigkeiten“ genannten Musterentwurf benannt.

Mit dem Stellen eines entsprechenden Antrags ist ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen (§§ 9, 22 VwVfG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschrift).

§ 6a GewO ordnet für das Antragsverfahren die Genehmigungsfiktion an.

Wurde in einem Verwaltungsverfahren die Genehmigungsfiktion erlassen, gilt die am Ende des Verfahrens stehende Erlaubnis als erteilt, wenn über den Antrag innerhalb einer gesetzlich geregelten Bearbeitungszeit nicht abschließend entschieden, d.h. die beantragte Erlaubnis nicht erteilt wurde. Sie gilt dann mit Zeitablauf als angeordnet. § 42a VwVfG bzw. entsprechende landesrechtliche Regelung sieht eine generelle Bearbeitungszeit von drei Monaten vor.

Antragsteller

Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die nach den für die Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht, also das wirtschaftliche Risiko trägt. Dies können Gewerbetreibende oder Kommunen sein.

Zulassungsanspruch

Die in den §§ 64, 65 bis 67 GewO genannten Veranstaltungen bedürfen einer Festsetzung (Genehmigung) durch die zuständige Behörde. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Festsetzung. Sie wird unter den in § 69 Abs. 1 GewO genannten Voraussetzungen erteilt. Diesen Rechtsanspruch haben allerdings nicht die Aussteller, Anbieter, Besucher oder die zu hörenden Stellen. Ihnen steht deshalb auch nicht das Recht zu, gegen die Festsetzung oder deren Versagung im Verwaltungsrechtswege vorzugehen.

Ablehnungsgründe

Die Festsetzung ist zu versagen, wenn Ablehnungsgründe nach § 69a Abs. 1 GewO vorliegen.

Verwaltungsakt die Festsetzung

Die Festsetzung hat nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO durch einen Bescheid (Verwaltungsakt) der zuständigen Behörde zu erfolgen (nicht durch Gemeindeverordnung oder -satzung). Sie hat auch zu erfolgen, wenn die Gemeinde Festsetzungsbehörde und gleichzeitig Veranstalter ist.

Inhalt der Festsetzung

Im Bescheid sind Gegenstand (Warenangebot), Zeit, Öffnungszeiten und der Ort der Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung festzulegen. Auf Antrag ist unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO, also wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht, auch eine längere Festsetzung oder diese sogar auf Dauer möglich.

Öffentliche Interessen

Öffentliche Interessen hierbei können aber auch städtebaulicher oder verkehrsplanerischer Art oder Wettbewerbsgründe sein. Die Entscheidung über eine längere Festsetzungsdauer liegt im behördlichen Ermessen. Die Legaldefinition der einzelnen Veranstaltungsarten, unter Umständen auch das LSchlG und das landesrechtliche Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind zu beachten. Gemäß § 6 Nr. 5 der Mitteilungsverordnung ist die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten den Finanzbehörden mitzuteilen. Die Festsetzung ist nach den landes- bzw. kommunalrechtlichen Vorschriften gebührenpflichtig, dies auch, wenn eine Gemeinde einen Antrag stellt, da diese Gebühr auf die Beschicker abgewälzt werden kann.

Auflagen

Im öffentlichen Interesse, vor allem, wenn dies zum Schutze der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, können bei der Festsetzung nach Ermessen Auflagen (auch nachträglich) erteilt werden (§ 69a Abs. 2 GewO).

Folgen der Festsetzung

Die Festsetzung ist Voraussetzung für die Marktprivilegien.

Änderung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung der Festsetzung (§ 69b GewO)

Vorübergehende Abweichungen von der Festsetzung

Durch die Festsetzung werden sowohl der Veranstalter als auch die Behörde gebunden. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 69b GewO. Nach § 69b Abs. 1 GewO können nach Ermessen die Zeit, die Öffnungszeiten und der Ort der Veranstaltung in dringenden Fällen vorübergehend (zeitlich begrenzt) abweichend von der Festsetzung durch Verwaltungsakt geregelt werden.

Dringende Fälle sind z.B. Überschwemmungen, Staatsbesuche oder Bauarbeiten.

Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

In § 69b Abs. 2 GewO werden im Einzelnen die verschiedenen Fälle der Rücknahme (Satz 1) und des Widerrufs (Satz 2) einer Festsetzung behandelt. Beides ist jedoch nur möglich, wenn bei ihrer Erteilung Ablehnungsgründe (Rücknahme) vorlagen oder diese nachträglich eintreten (Widerruf).

Aufhebung und Änderung der Festsetzung auf Antrag

Nach § 69b Abs. 3 Satz 1 GewO hat die Behörde auf Antrag die Festsetzung zu ändern (Rechtsanspruch), wobei § 69a GewO entsprechend anzuwenden ist.

Beispiele: Verlegung des Veranstaltungsplatzes, Änderung der Öffnungszeiten

Die Behörde hat zwingend die Festsetzung auf Antrag des Veranstalters aufzuheben (§ 69b Abs. 3 Satz 2 GewO) oder zu ändern. Bei einem Wochenmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

Beispiele: zu wenige Markthändler angemeldet, organisatorische Gründe, wirtschaftliche Erwägungen

Ablehnung einer Festsetzung (§ 69a GewO)

Voraussetzungen der Ablehnung

Gebundene Entscheidung: Der Antrag auf Festsetzung ist zwingend abzulehnen, wenn einer der Ablehnungsgründe des § 69a Abs. 1 GewO gegeben ist. Diese Ablehnungsgründe sind abschließend.

Die Ablehnung hat zu erfolgen, wenn die beantragte Veranstaltung nicht die Voraussetzungen der §§ 64 bis 68 oder 60b GewO erfüllt (§ 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO). Eine objektive Falschbezeichnung des Antragstellers ist nicht ausschlaggebend, soweit dieser nicht auf seine Antragstellung beharrt (z.B. Messe statt Ausstellung).

Unzuverlässigkeit: Zum Begriff der Unzuverlässigkeit in § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO wird auf die Rechtsprechung und die Verwaltungsvorschriften zu § 35 GewO verwiesen.

Öffentliches Interesse: Ein Ablehnungsgrund ist auch gegeben, wenn die Veranstaltung öffentlichen Interessen widerspricht (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO).

Beispiele: wenn Gefahren von Veranstaltungsteilnehmern abgewendet werden sollen (z.B. Hygienevorschriften) oder bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Letzteres spielt keine außerordentliche Rolle mehr), wenn baurechtliche, immissionsrechtliche oder sperrzeitrechtliche Vorgaben nicht erfüllt sind

Ein öffentliches Ablehnungsinteresse kann auch gegeben sein, wenn Gründe der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder kommunalrechtliche Vorgaben oder der Brandschutz nicht gewährleistet sind. Auch die Vorschriften des jeweiligen Landes- Sonn- und Feiertagsrechts sind zu prüfen. Notwendige Befreiungen hierzu sind einzuholen, soweit das Feiertagsrecht des Bundeslandes nicht sowieso eine Ausnahme für diese Veranstaltungen zulässt. Der Antrag auf Festsetzung z.B. eines gewerblichen Flohmarkts am Sonntag muss gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO dann abgelehnt werden, wenn das maßgebliche Landesfeiertagsrecht entgegensteht und eine Ausnahme nicht erteilt wird bzw. diesem entgegensteht.

Ablehnungsgründe bestehen nach § 69a Abs. 1 Nr. 4 GewO bei Spezial- oder Jahrmärkten, welche vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.

Mitteilung an das Gewerbezentralregister

Die vollziehbare oder unanfechtbare Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit ist gem. §153a GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

Auflagen:

Zu prüfen ist im Einzelfall, ob nicht durch Auflagen das Problem gelöst werden kann (nähere Voraussetzungen vgl. § 69a Abs. 2 GewO). Die Auflagen stehen im Ermessen der Behörde.

Verpflichtung zur Durchführung der Veranstaltung (§ 69 Abs. 2 und 3 GewO)

Festgesetzte Jahr-, Wochen- oder Spezialmärkte oder Volksfeste verpflichten den Veranstalter zu deren Durchführung.

Für Messen, Ausstellungen und Großmärkte besteht diese Verpflichtung zwar nicht, die Veranstalter haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine derartige Veranstaltung nicht mehr durchgeführt werden soll.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung: Die Festsetzung bezieht sich nur auf die Veranstaltung selbst und die Art ihrer Durchführung. Nicht geregelt ist damit beispielsweise die Widmung eines bestimmten Platzes zum Marktplatz (öffentliche Einrichtung). Eine derartige Widmung kann auch konkludent erfolgen. Ob der Veranstalter einen Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung hat, richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorgaben (z.B. Gemeindeordnungen der Bundesländer).

Ortsansässiger Antragsteller: Dieser Anspruch besteht regelmäßig, wenn der Antragsteller ortsansässig ist oder im Ort eine gewerbliche Niederlassung hat, die Veranstaltung von der Widmung gedeckt ist und kein Ausschlussgrund besteht, etwa wegen Kapazitätserschöpfung. Ist der Veranstalter ortsfremd, hat er bei entsprechender Zulassungspraxis zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Zulassungsentscheidung.

Auswahlentscheidung: Möchten zwei Veranstalter gleichzeitig oder zeitnah die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen, so muss die Gemeinde nach sachgerechten Auswahlkriterien im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Auswahl treffen.

Sonderregelungen: Soweit eine festzusetzende Veranstaltung auf Privatgelände stattfinden soll, ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Unberührt bleiben auch weitere gesetzlich vorgeschriebene Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, soweit nicht in Titel IV etwas anderes bestimmt ist.

Die Festsetzung ersetzt nicht die Erlaubnis:

  • nach dem Straßenrecht (Sondernutzungserlaubnis),
  • nach dem Straßenverkehrsrecht (§ 29 StVO) oder
  • Befreiungen nach den landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsvorschriften.

Soweit eine Kommune Märkte veranstaltet, gelten für diese grundsätzlich die gleichen Einschränkungen wie für Private. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich des Kommunalrechts.

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