Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Verhinderung verbotener Tätigkeiten
Die Verbote des § 56 GewO gelten für das Reisegewerbe einschließlich der reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten der §§ 55a, 55b GewO, nicht aber für das stehende Gewerbe und den Marktverkehr. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sind Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 2 GewO, eventuell auch Straftaten nach § 148 GewO. Die Ausübung von im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten kann nach § 60d GewO durch einen Verwaltungsakt verhindert werden, der nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder auch vollstreckt werden kann.
Verbote des Vertriebs
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis i GewO verbietet (nur) den Vertrieb (Feilbieten oder Aufsuchen von Bestellungen) der dort genannten Waren im Reisegewerbe.
Verbote des Feilbietens und des Ankaufs
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b GewO sind im Reisegewerbe verboten das Feilbieten und der Ankauf folgender Waren: Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen, ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen; Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine sowie Perlen.
Verbote des Feilbietens
§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO verbietet grundsätzlich das Feilbieten von alkoholischen Getränken im Reisegewerbe. Zugelassen ist aber das Feilbieten von Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen (Fässer, Flaschen, Büchsen, usw.), sowie das Feilbieten alkoholischer Getränke, wenn diese im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Sonstige verbotene Tätigkeite
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verbietet im Reisegewerbe Abschluss und Vermittlung von Rückkauf- und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Andere Rechtsvorschriften enthalten weitere Verbote (z.B. im Arzneimittelgesetz, Waffenrecht, Lebensmittelrecht und auch im Sprengstoffrecht) und bleiben von den gewerberechtlichen Vorschriften unberührt.
Ausnahmen für Kreditinstitute im Reisegewerbe
§ 56 GewO Abs. 4 betrifft nicht ortsfeste Kreditinstitute usw. Danach sind Tätigkeiten derselben nicht verboten, wenn in befugter Weise in diesen Geschäftsräumen ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Welche Ausnahmen vom Verbot gibt es?
Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, enthält schon § 56 Abs. 1 GewO Ausnahmen zu einigen Verboten. Weiter ist § 56 Abs. 2, 3 GewO zu beachten. Vor allem finden nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GewO die Vorschriften des § 56 Abs. 1 GewO auf die meisten gewerblichen Tätigkeiten des § 55 b Abs. 1 GewO keine Anwendung. Weitere Ausnahmen können nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO von der zuständigen Behörde im Einzelfall mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugelassen werden, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Länder. Siehe hierzu Kapitel „Allgemeines und Zuständigkeiten“. Diese Ausnahmeregelung kann mit Nebenbestimmungen nach § 55 Abs. 3 GewO versehen werden (vgl. Kapitel „Nebenbestimmungen zur Gewerbeerlaubnis“). Der Bescheid ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, sofern die Ausnahmegenehmigung nicht in die Reisegewerbekarte eingetragen wurde, was in aller Regel erfolgen wird. Bis zur Herbeischaffung des Nachweises ist die Reisegewerbetätigkeit auf Verlangen einzustellen (§ 56 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i. V. mit § 60c Abs. 1 GewO).