
Schöne Bescherung
Weihnachtsgeschenke im Job
Viele Mitarbeiter sind bei der Annahme von Geschenken im Job unsicher. Welche Präsente sind zur Weihnachtszeit angemessen und dürfen angenommen werden? Kleinigkeiten bis 30 Euro sind vertretbar. Bei größeren Geschenken kann hingegen ein Korruptionsvorwurf drohen. Unternehmensinterne Richtlinien beugen Missverständnissen und Fehlverhalten der Mitarbeiter vor.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Petri
Alle Jahre wieder werden vor allem Mitarbeiter aus der Abteilung Einkauf mit Aufmerksamkeiten ihrer Kunden und Zulieferer bedacht. "Auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" heißt es dann häufig. Doch gerade in der heutigen Zeit, in der täglich Begriffe wie Bestechung und Korruption zu hören sind, wissen viele nicht, wie sie sich verhalten sollen. Dabei sind Kleinigkeiten zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstagen durchaus im Rahmen des Erlaubten.
Kugelschreiber oder Pralinen bis 30 Euro zulässig
Eine feste gesetzliche Regelung, in welcher Höhe Geschenke im Beruf angenommen werden dürfen, gibt es nicht. Doch ein imaginärer Richtwert liegt bei 30 Euro. Der hochwertige Kugelschreiber oder die Packung Pralinen sind damit durchaus in Ordnung.
Die Annahme eines Präsentkorbs mit Champagner oder Tickets zu einem Event können hingegen zu Ermittlungsverfahren und arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. Ganz ausgeschlossen sind Geschenke, die an die Privatadresse des Beschenkten geschickt werden - egal in welcher Höhe. Diese müssen zurückgegeben werden, da hier der Verdacht des Bestechungsversuchs eindeutig ist.
Bei Unsicherheit sollte der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten sprechen. Nicht nur die Größe des Geschenks, sondern auch der Absender kann den Beschenkten in Schwierigkeiten bringen.
Je abhängiger nämlich Schenker und Beschenkter voneinander sind, desto vorsichtiger sollte man mit dem Thema umgehen. Dies gilt nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern seit dem Jahr 2002 auch für Mitarbeiter, die Geschenke aus dem Ausland erhalten.
Unternehmensinterner Verhaltenscodex als Richtlinie
Große Konzerne haben präventiv so genannte Corporate Governance Kodizes eingeführt, in denen die Annahme von Geschenken entweder ganz verboten oder für die Mitarbeiter eindeutig geregelt ist. Mittelständische Unternehmen und Kleinbetriebe müssen solche Verhaltensstandards nicht unbedingt einführen. Um den eigenen Mitarbeitern die Entscheidung über ein Geschenk zu erleichtern, ist es aber sinnvoll, interne Richtlinien auszuarbeiten und diese auch zu kommunizieren. Damit kann man vielen Missverständnissen vorbeugen. In jedem Fall strafbar sind finanzielle Zuwendungen, etwa in Form von Provisionen oder Beteiligungen. Auch Freundschaftsdienste wie beispielsweise Haus- oder Gartenarbeiten sind fragwürdig.
Im schlimmsten Fall droht Haft
Wer eine Kiste Wein oder eine Einladung zum Konzert annimmt, riskiert ein Ermittlungsverfahren und arbeitsrechtliche Sanktionen. In besonders schweren Fällen ist damit nicht nur der Arbeitsplatz gefährdet. Stellt sich heraus, dass der Vorteil in großem Ausmaß oder gewerbsmäßig genommen wurde, droht dem Mitarbeiter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 299 StGB).
Um selbst festzustellen, ob ein Geschenk die Schwelle der Sozialadäquanz überschreitet, sollte man sich die Frage stellen: Ist die Zuwendung so groß, dass sie mich in meiner Entscheidung beeinflusst? Sobald man dann ein ungutes Gefühl hat, sollte das Geschenk in jedem Fall zurückgegeben werden.
Über den Autor
Dirk Petri, Jahrgang 1973, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Strafrecht. Im Jahre 2000 trat er der damaligen Kanzlei von
Rechtsanwalt Rainer Brüssow bei und nimmt seitdem beratend und
forensisch die Aufgaben eines Strafverteidigers wahr.
Rechtsanwalt Petri studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg/Lahn, Aarhus/Dänemark und Münster.
Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Wirtschaftsstrafrecht und
dort in den Bereichen des Kapitalanlagebetrugs, der Konzernuntreue und
im Bereich des nationalen und internationalen Korruptionsrechts.
Daneben berät und verteidigt Rechtsanwalt Petri bei Tatvorwürfen aus
dem Bereich des allgemeinen Strafrechts, der organisierten Kriminalität
sowie bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht.
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