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Marken

Bedeutung und Eintragungsvoraussetzungen

Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren beziehungsweise die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens.
 
  • Wortmarke (zum Beispiel "Siemens")
  • Bildmarke (zum Beispiel die springende Raubkatze von "Puma")
  • Wort-Bild-Marke (zum Beispiel das "Bayer-Kreuz")
  • Dreidimensionale Formen (zum Beispiel die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
  • Hörmarken (zum Beispiel Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
  • Farben, Farbkombinationen Zahlen Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)

Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:  
  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (zum Beispiel anstößige Kennzeichnungen) 

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Anlage vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muss die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (das DPMA bietet eine Suchfunktion um nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu suchen). So wäre beispielsweise das Wort "Obst" für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für Äpfel, weil es als insoweit beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muss.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Marke von zumindest erheblichen Verkehrskreisen überhaupt als Betriebshinweis verstanden wird. Dies ist zum Beispiel bei reinen Anpreisungen, wie "der absolute Knüller", "super", "cool", aber auch bei bloßen Sachhinweisen zu verneinen.

Die einzelnen Beurteilungskriterien beruhen zudem auf einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die hier verständlicherweise nicht dargestellt werden können. 

Ausnahmsweise können Marken, die nicht unterscheidungskräftig oder lediglich beschreibend sind, trotzdem eingetragen werden, wenn sie sich im Verkehr als Marke durchgesetzt haben. Eine solche Feststellung ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen gebunden (zum Beispiel an die Durchführung einer kostenpflichtigen demoskopischen Umfrage). 
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Verfahren und Schutzdauer

Verfahren
Die eingereichte Markenanmeldung durchläuft im DPMA zwei verschiedene Verfahrensabschnitte: 

Das Eintragungsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen entspricht und der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Anschließend erfolgt die Eintragung der Marke in das Register.

Bitte beachten Sie: Anmelder (auch deutsche Staatsangehörige), die weder in Deutschland wohnen, noch hier einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 Abs. 1 MarkenG). Unter bestimmten Bedingungen können auch Rechts- und Patentanwälte aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum Vertreter vor dem DPMA sein (siehe § 96 Abs. 2 MarkenG). In diesem Fall muss aber im Inland ein Rechts- oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden.

WICHTIG: Nach den gesetzlichen Bestimmungen prüft das Deutsche Patent- und Markenamt im Eintragungsverfahren nicht, ob sich in dem Register bereits Marken befinden, die mit der angemeldeten Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind.

Das Widerspruchsverfahren: Nach Eintragung und Veröffentlichung einer Marke kann von dem Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Marke wieder gelöscht. Aber bitte beachten Sie: Dritte können gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen. Gegen Ihre Marke kann darüber hinaus auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden. Zu diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine Beratung durch Patent- oder Rechtsanwälte.

a) Eintragungsverfahren
Nach Eingang der Anmeldung (für die das amtliche Formular verwendet werden sollte) im DPMA werden zunächst die wesentlichen Anmeldedaten in das amtsinterne Informationssystem eingegeben. Der Anmelder erhält eine Empfangsbescheinigung mit den wesentlichen Daten, insbesondere mit dem behördlichen Aktenzeichen. Das DPMA ist bemüht, die Empfangsbestätigung schnellstmöglich zu versenden. Wir bitten Sie aber um Verständnis dafür, dass es aufgrund der großen Zahl der Anmeldungen immer wieder zu Verzögerungen kommen kann.

Aufgrund der Eingabe der Daten in das elektronische Informationssystem wird die Anmeldung auch in der öffentlichen Datenbank (DPINFO) abrufbar, so dass sich potentielle Anmelder von identischen oder ähnlichen Zeichen frühzeitig darüber informieren können, ob der Erfolg ihrer Anmeldung nicht durch ein älteres Recht gefährdet werden könnte.

Bei Anmeldungen, die keine Mängel oder Zurückweisungsgründe aufweisen, wird die angemeldete Marke in der Regel innerhalb von drei Monaten eingetragen. Andernfalls erhält der Anmelder einen Beanstandungsbescheid, in dem die Mängel der Anmeldung aufgeführt sind und indem der Anmelder zur Stellungnahme aufgefordert wird. Kann er darin die Bedenken der Markenstelle ausräumen, wird die Marke eingetragen. Ansonsten wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist der kostenpflichtige Rechtsbehelf der "Erinnerung", eine verwaltungsinterne Überprüfung, möglich. Sollte diese Erinnerung erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen "Beschwerde" zum Bundespatentgericht.
 


b) Widerspruchsverfahren
  • Prioritätsbelegen
  • Registerauszügen
  • Heimatbescheinigungen 

auf die jeweilige Zuständigkeit der Dienststelle München beziehungsweise der Dienststelle Jena. Sie vermeiden damit unnötige Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags.

Schutzdauer
Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 MarkenG). Sie kann jedoch um jeweils zehn weitere Jahre gegen Zahlung entsprechender Gebühren verlängert werden.
Nach der Eintragung wird die Marke in dem vom DPMA herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung können Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken, die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind, gegen die Registrierung der Marke Widerspruch erheben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dann zu prüfen, ob zwischen den beiden Marken Identität oder Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG besteht. Gegen die Entscheidung des Amtes können die Verfahrensbeteiligten Erinnerung beziehungsweise Beschwerde einlegen.c) NebenverfahrenBitte achten Sie bei der Anforderung von
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Recherche

Recherche nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen für Markenanmeldungen. Die für eine Markenanmeldung verwendeten Waren- und Dienstleistungsbegriffe müssen gewissen Kriterien entsprechen, um den Schutzumfang Ihrer Marke festlegen zu können. Diese Begriffe müssen insbesondere hinreichend bestimmt sein. Hierzu finden Sie auf unseren Seiten eine Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die grundsätzlich akzeptiert werden. Die Verwendung der dort gespeicherten Begriffe stellt sicher, dass das Prüfungsverfahren schneller durchgeführt werden kann.

WICHTIG!
Ab 1. Juni 2004 muss das von Ihnen beanspruchte Waren- beziehungsweise Dienstleistungsverzeichnis nach Klassen geordnet ("gruppiert") eingereicht werden. Wenn die Gruppierung fehlt oder unrichtig ist, hat dies aufgrund der notwendigen Beanstandung eine erheblich längere Bearbeitungsdauer zur Folge. Es kann sogar zu einer Zurückweisung Ihrer Anmeldung führen, wenn die Klärung des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses fehlschlägt.

Bitte nutzen Sie deshalb unsere Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen.

Markenrecherchen
In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach eingetragenen nationalen, europäischen und IR-Marken durchzuführen. Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden darüber hinaus auch von gewerblichen Informationsvermittlern beziehungsweise Patentberichterstattern durchgeführt.

Die Verzeichnisse der Patentinformationszentren und der Patentberichterstatter können auch telefonisch unter der Mailbox-Nummer (089) 2195-3520 bestellt werden.
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Abschließende Hinweise und Empfehlungen für eine Markenanmeldung

1. Fordern Sie den Formularsatz "Wie melde ich eine Marke an?" bei der Auskunftsstelle des DPMA an. Verwenden Sie das darin enthaltene Anmeldeformular und beachten Sie die beigefügten Ausfüllhinweise, damit Sie auch vollständige Unterlagen einreichen. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung Ihrer Anmeldung und vermeiden Missverständnisse.

2. Bei Zweifeln über die Schutzfähigkeit ihrer Marke ist die Inanspruchnahme von Fachleuten (Rechts- oder Patentanwälte) empfehlenswert. Das DPMA ist nicht befugt, schriftlich oder telefonisch Auskünfte über die Schutzfähigkeit im Einzelfall zu geben (§ 58 Abs. 2 MarkenG).

3. Orientieren Sie sich anhand einer Recherche über die Chancen der von Ihnen vorgesehenen Markenanmeldung mit Rücksicht auf bereits eingetragene identische oder ähnliche Marken. Auch wenn eine solche Recherche nicht immer jedes bessere Recht ermitteln kann, so lassen sich doch auf diese Weise in vielen Fällen die Kosten für eine aussichtslose Anmeldung sparen.

4. Beachten Sie, dass Ihre Marke die Rechte Dritter verletzen kann (zum Beispiel ältere Markenrechte oder Namensrechte). Die wettbewerbsrechtlichen Folgen und Risiken einer Markeneintragung werden dabei häufig unterschätzt. So können Dritte gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen, sondern gegen Ihre Marke kann darüber hinaus mit Abmahnungen oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.

Zu diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine Beratung durch Patent- oder Rechtsanwälte.

Die Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben keine beratenden Auskünfte erteilen.

5. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Marke mit dem Registrierzeichen ®, zu benutzen solange sie noch nicht eingetragen ist. Auch die Benutzung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann Probleme hervorrufen, wenn die Marke wieder gelöscht wird.


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Copyright © 2004 Deutsches Patent- und Markenamt.

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