Sozialversicherung

Sozialversicherung

Allgemeines zum Thema Sozialversicherung

"Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem, vor allem für Arbeiter und Angestellte (nicht Beamte). Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäßige Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen."

(Staatslexikon, Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, Hrsg.: Görres-Gesellschaft, Freiburg - Basel - Wien 1989)

Die Sozialversicherung wird in folgende Versicherungszweige eingeteilt: 
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung 

Die Sozialversicherung dient, wie der Name sagt, zur Sicherung des sozialen Standes und greift ein, wenn einer der oben erwähnten Versicherungsgründe eintritt.

Die Auszahlung der verschiedenen Versicherungen verteilt sich auf verschiedene Behörden und Institutionen, z.B. die Arbeutsagentur oder die Krankenkasse. Die Sozialversicherung in Deutschland ist traditionell auf Arbeitnehmer ausgerichtet. Trotzdem sind Selbstständige in manchen Fällen verpflichtet, in anderen Fällen berechtigt, ebenfalls den Schutz der Sozialversicherung zu beanspruchen und dafür zu bezahlen. Grundsätzlich besteht für Selbstständige jedoch Sozialversicherungsfreiheit, so dass insbesondere eine private Kranken-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann. 

Abführung und Höhe der Beiträge

Das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe, als auch das Entrichten der Lohnsteuer, gehören zu den Pflichten eines Arbeitgebers. In Deutschland besteht ein System der sozialen Sicherung für Arbeitnehmer. Es beruht auf dem Prinzip der Versicherung. Das heißt, die Versicherten zahlen Beiträge und erwerben dafür den Anspruch auf Leistungen im Bedarfsfall.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet und setzen sich zur Zeit wie folgt zusammen (Stand: Februar 2011):


Krankenversicherung (je nach Krankenkasse)  15,5 %
Rentenversicherung  19,9 %
Arbeitslosenversicherung  3 %
Pflegeversicherung  1,95 %/ 2,2 % für Kinderlose

Die Sozialversicherungsbeiträge werden (mit einigen Ausnahmen) zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:
  • Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Unfallversicherung zu 100 Prozent und ist verpflichtet, diese an die Berufsgenossenschaft abzuführen.
  • Seit 1. Juli 2005 müssen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent alleine tragen.

Der Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse (die sogenannte Einzugsstelle) zu zahlen, die den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit die ihnen zustehenden Anteile weiterleitet.

Dazu muss der Arbeitgeber
  • alle Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden
  • die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen
  • der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen

Die Beiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig.
 
Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen, die Arbeitsagenturen und die Rentenversicherungsträger.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt an die Berufsgenossenschaft abgeführt. (Im Falle eines Unfalls kann ein Arbeitnehmer auch nur dann Leistungen erhalten, wenn ihn sein Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß bei der Berufsgenossenschaft versichert hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine oben aufgeführten Pflichten, liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit, meistens aber eine Straftat vor.)


zurück

anzeige

förderland-Newsletter

Close