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Teilzeit

Wie Sie Teilzeitverlangen erfolgreich ablehnen

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Ihre Mitarbeiter von Ihnen verlangen, in Teilzeit beschäftigt zu werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Wie Sie Teilzeitverlangen erfolgreich ablehnen (Foto: Schemmi/pixelio) Wie Sie Teilzeitverlangen erfolgreich ablehnen (Foto: Schemmi/pixelio)

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie etwa Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder oder für Schwerbehinderte gibt es zudem besondere gesetzliche Regelungen. Als Arbeitgeber können Sie dem Teilzeitverlangen Ihrer Mitarbeiter widersprechen.

Dafür hat der Gesetzgeber jedoch strenge Vorgaben aufgestellt, die Sie strikt beachten müssen. Damit Sie im Fall des Falles rechtzeitig richtig reagieren können, haben wir für Sie die wichtigsten ›Spielregeln‹ zusammengestellt.

Ihre Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Teilzeitanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten
  • Ihr Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Ihr Mitarbeiter nennt Ihnen seinen Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit
  • Ihr Mitarbeiter hat in den letzten 2 Jahren keinen Teilzeitwunsch geltend gemacht
  • Dem Teilzeitanspruch des Mitarbeiters stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

In der Praxis verlangt ein Arbeitnehmer meist nicht nur eine Verringerung seiner Arbeitszeit – meist soll die Arbeitszeit auch anders als bisher verteilt werden. Unterlässt es Ihr Mitarbeiter, Ihnen einen Verteilungswunsch mitzuteilen, können Sie die Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Rahmen Ihres Weisungsrechtes einseitig festlegen.

Wollen Sie das Teilzeitverlangen aus betrieblichen Gründen ablehnen, haben Sie mit diesen Argumenten Aussicht auf Erfolg

1. Das Teilzeitverlangen steht Ihrem Organisationskonzept entgegen

Es genügt allerdings nicht, das nur zu behaupten. Im Ernstfall müssen Sie auch beweisen,

  • dass Sie ein Organisationskonzept haben und praktizieren
  • dass eine Änderung daran für Sie unzumutbar ist
  • dass die gewünschte Teilzeit dieses Konzept wesentlich beeinträchtigt

2. Das Teilzeitverlangen verursacht unverhältnismäßig hohe Kosten

Auch hier reicht es nicht, wenn Sie allein auf den erhöhten internen Verwaltungsaufwand hinweisen. Es müssen Mehrkosten in nennenswertem Umfang entstehen. Zum Beispiel, wenn Sie aufgrund des Teilzeitbegehrens eines Außendienstmitarbeiters für den ›Ersatzmann‹ einen zweiten Dienstwagen anschaffen müssen. 

3. Sie finden keine Ersatzkraft

Nicht für jeden Arbeitnehmer findet sich eine Ersatzkraft, die bereit ist, ebenfalls in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings reicht auch hier allein eine entsprechende Behauptung nicht aus. Sie müssen zunächst versuchen, die ausfallende Arbeitszeit durch zumutbare organisatorische Maßnahmen aufzufangen und den Nachweis führen, dass Sie sich um eine Ersatzkraft bemüht haben. 

Lehnen Sie ein Teilzeitbegehren form- und fristgerecht ab, bleibt dem Arbeitnehmer der Weg vor das Arbeitsgericht. Je überzeugender Sie dann die entgegenstehenden betrieblichen Gründe nachweisen können, desto höher sind Ihre Chancen auf den gerichtlichen Erfolg.


Redaktionsbüro Schneider

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