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Internationale Schutzrechte

Schutzrechte auf internationaler Ebene

Neben Schutzrechten auf nationaler Ebene ist es für Unternehmen möglich, diese auch in den Ländern sichern zu lassen, in die sie ihre Produkte exportieren. Die Sicherung von Schutzrechten in anderen Ländern hat keinen Einfluss auf bestehende nationale Schutzrechte.


1. Geschmacksmuster

Beabsichtigt ein Unternehmen, sein nationales Geschmacksmuster auch in anderen Ländern schützen zu lassen, dann ist dies auf zwei Wegen möglich: auf der Basis von internationalen Abkommen und innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums.

International: Das Haager Abkommen
Das Haager Abkommen für die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen ist der einzige internationale Vertrag für den Geschmacksmusterschutz. Für Unternehmen, die ein Geschmacksmuster weltweit schützen wollen, kann diese Übereinkunft hilfreich sein, da es inzwischen von 42 Ländern unterzeichnet worden ist (Stand Juli 2006). Das bedeutet, dass das Geschmacksmuster nach der Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den 42 Mitgliedsländern Schutz genießt.

Europa: Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Auf europäischer Ebene kann das sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – ein Schutzrecht, das in allen Mitgliedsstaaten gültig ist - beim Harmonisierungsamt in Alicante, Spanien, angemeldet werden (= eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Es gibt noch eine zweite Möglichkeit dieses europaweit geltende Designrecht für eigene Produkte zu erreichen, und zwar durch die Offenbarung des Geschmacksmusters in der EU (= nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet folgenden Schutz:

  • maximal 25 Jahre Schutzdauer
  • ausschließliches Nutzungsrecht
  • Dritten kann folgendes verboten werden: Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr und Ausfuhr gefälschter Produkte

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht formlos durch Offenbarung in der EU, d.h. durch

  • datierte Zeitschriftenartikel
  • Massenwerbung
  • Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt das nationalen Amtes für geistiges Eigentum
  • Ausstellung auf internationalen Messen
  • datiertes Rundschreiben an alle Verbände des betreffenden Wirtschaftsbereichs

Es ist ratsam alle Beweise der Offenbarung aufzuheben. Falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, dienen diese Dokumente als Beweis. Voraussetzung für die Gültigkeit des Schutzrechts ist, dass das Produkt wirklich in den entsprechenden Fachkreisen europaweit bekannt ist.

Es bietet folgenden Schutz:

  • Schutzdauer von drei Jahren
  • das Recht des Schutzrechtinhabers, einem Dritten zu verbieten, dass er das geschützte Muster nachahmt

2. Urheberrecht

Es gibt zwei Abkommen, die den internationalen Gebrauch des Urheberrechts regeln: das Welturheberrechtsabkommen und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Kunst und Literatur.

Wesentliche Aussage beider Verträge ist die Vereinbarung, dass Ausländern in jedem Vertragsland die gleichen Urheberrechte gewährt werden wie denen, die in diesem Land ihren Wohnsitz haben (Inländergleichbehandlung).

3. Patent

Hat ein Unternehmen vor, seine Produkte zu exportieren, so ist es dringend ratsam, das Patent auch international bzw. europaweit schützen zu lassen. Die Voraussetzungen entsprechen denen für die Anmeldung eines nationalen Patents.

International: PCT-Vertrag
1970 wurde der Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent-Cooperation-Treaty(PTC)) geschlossen, den bis heute 132 Staaten unterzeichnet haben. Mit Hilfe dieses Vertrages wird eine internationale PCT-Patentanmeldung möglich, die folgendermaßen abläuft:

Es muss ein Antrag auf internationale Eintragung des Patents formuliert werden. Der Antrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht, von wo aus er zur Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet wird.

Von der WIPO wird dann die internationale Recherche durchgeführt, ob die Erfindung wirklich eine Neuheit ist, d.h. sie wird am aktuellen Stand der Technik gemessen. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, veranlasst die WIPO die Anmeldung in den gewünschten Staaten.

Europa: Das europäische Patent
Das europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt in München vergeben. Daneben soll es in Zukunft das sog. Gemeinschaftspatent innerhalb der EU geben. Seit Jahren wird über die Einführung verhandelt. Was bisher feststeht, ist, dass für Anmeldung und Registrierung des Gemeinschaftspatents das Europäische Patentamt zuständig sein soll.

Die Anmeldung muss beim DPMA oder beim europäischen Patentamt eingereicht werden. 18 Monate nach der Anmeldung wird diese veröffentlicht. Soll das Verfahren vollständig durchgeführt werden, dann muss ein Antrag auf Prüfung gestellt werden, wenn dies noch nicht zusammen mit der Anmeldung geschehen ist. Das Verfahren dauert im Durchschnitt 44 Monate, kann aber durch einen Antrag beschleunigt werden. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre.

Um die Suche nach Patenten im aktuellen Bestand europaweit ermöglichen zu können, bietet das Europäische Patentamt eine Datenbank mit rund 55 Millionen Patenten.

4. Gebrauchsmuster

Weder auf internationaler noch auf europäischer Ebene gibt es Verträge oder Einigungen über länderübergreifende Gebrauchsmusteranmeldungen.

5. Marken

Es gibt zwei Möglichkeiten, Marken auf internationaler Ebene schützen zu lassen:

a. International registrierte Marke (IR-Marke)
Diese kann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf angemeldet werden. Der Antragsteller gibt dabei die Länder an, in denen seine bereits im Heimatland registrierte Marke zusätzlich geschützt werden soll. Die WIPO leitet dann diese Anmeldung an die zuständigen Stellen der ausgewählten Staaten weiter.

b. Gemeinschaftsmarke
Die Möglichkeit, eine Marke europaweit bzw. in bestimmten Mitgliedsstaaten der EU schützen zu lassen, bietet die Gemeinschaftsmarke. Um sie beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante anzumelden, muss ein Formular ausgefüllt und eingereicht werden.

Dort wird dann geprüft, ob in einem der Länder, in denen die Marke geschützt werden soll, ein Eintragungshindernis besteht. Ein Eintragungshindernis ist z.B. dann gegeben, wenn in einem Land der Markenname als sittenwidrig gilt oder die amtssprachliche Bezeichnung für dieses Produkt in diesem Land mit dem Markennamen übereinstimmt. Der Markenname ist dann nicht schützbar. In einem solchen Fall scheitert die gesamte Anmeldung als Gemeinschaftsmarke. Es besteht dann noch die Möglichkeit, die Marke jeweils als nationale Marke in den Ländern anzumelden, in denen kein Eintragungshindernis besteht.

Mit der Gemeinschaftsmarke bekommt der Anmelder das Recht, Dritten die Benutzung dieses geschützten Zeichens zu verbieten. Gegen Lizenzgebühren kann er allerdings Nutzungsrechte an der Gemeinschaftsmarke weitergeben.

Die Gebühr für die Anmeldung einer Marke beträgt 900 Euro (elektronische Anmeldung: 750 Euro), inklusive der Eintragung in drei Warenklassen. Für jede weitere Klasse müssen 150 Euro gezahlt werden.

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