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Gesetze und Abkommen zum Thema Produktpiraterie

Nicht nur Unternehmen, sondern auch der Staat muss gegen Produktpiraterie vorgehen. Besonders wichtig sind hier sowohl die nationale Gesetzgebung als auch entsprechende europäische und internationale Abkommen.


Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie

In diesem 1990 beschlossenen Gesetz, wurde der Begriff des "geistigen Eigentums" zum ersten Mal in der Gesetzgebung verwendet.

Die vier Kernaussagen des Gesetzes:

Strafrechtliche Sanktionen
Den Verletzern von gewerblichen Schutzrechten droht durch das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch der Verletzung ist strafbar. Außerdem wird die schutzrechtsverletzende gewerbliche Nachahmung von Waren auch ohne vorherige Strafantragstellung verfolgt.

Vernichtung von Piraterieware
Der Anspruch auf Vernichtung der nachgeahmten Ware gilt unabhängig davon, welches gewerbliche Schutzrecht verletzt wurde.

Auskunfstpflicht über Herkunft und Vertriebswege
Für alle gefälschten Produkte, die eines der gewerblichen Schutzrechte verletzen, kann Auskunft über Vertriebswege und Herkunft verlangt werden. Dazu gehören Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und aller anderer Vorbesitzer der Piraterieware sowie Angaben über die Menge.

Grenzbeschlagnahme
Eine Grenzbeschlagnahme kann bei einer Verletzung jeglicher gewerblicher Schutzrechte beantragt werden. 

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)

Die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 ist ein völkerrechtlicher Vertrag. In Deutschland ist die Fassung des Stockholmer Textes von 1967 rechtsgültig. 166 Länder sind dem Vertrag bis heute beigetreten.

Der Vertrag beinhaltet Regelungen für folgende Bereiche:

  • Patentrecht
  • Markenrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Geschmacksmusterrecht
  • Wettbewerbsrecht

Die wichtigsten Prinzipien dieses Vertrages sind:

Das Inländerprinzip
Inhaber von Schutzrechten genießen in jedem Land, das den Vertrag unterschrieben hat, dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen dieses Landes.

Die Prioritätsregelung
Die Prioritätsregelung besagt, dass ein Schutzrecht ab dem Erstanmeldetag ein Jahr lang in jedem Vertragsland angemeldet werden kann. Die Anmeldung wird dann auf den Tag der Erstanmeldung zurückdatiert.

Das internationale TRIPS-Übereinkommen

Auf internationaler Ebene hat vor allem das 1994 verabschiedete TRIPS-Übereinkommen Bedeutung erlangt (TRIPS = trade related aspects of intellectual property rights). Es ist für alle 149 Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation verbindlich.

Die Ziele des Abkommens:

  • Der internationale Handel soll von Verzerrungen und Behinderungen befreit werden.
  • Der Rechtsschutz für geistiges Eigentum soll wirksam und angemessen sein.
  • Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum sollen so gestaltet werden, dass sie nicht selbst als Schranken den amtlichen Handel behindern.

Die wichtigsten im TRIPS-Abkommen geforderten Mindeststandards zum Schutz geistigen Eigentums sind folgende:

  • Das Urheberrecht muss nicht beantragt werden. Es gilt automatisch für Schöpfungen des Geistes.
  • Bis mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers müssen die Urheberrechte erhalten bleiben.
  • Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt.
  • Egal aus welchem technischen Gebiet eine Erfindung stammt, sie muss geschützt werden, auch wenn sie nicht im "allgemeinen Interesse" liegt.
  • Inländerbehandlung: In den Ländern, die TRIPS unterzeichnet haben, müssen für Aus- und Inländer die gleichen Möglichkeiten bestehen, Schutzrechte auf geistiges Eigentum anzumelden.
  • Meistbegünstigungsklausel: Vorteile, die dem Angehörigen eines Landes gewährt werden, müssen auch den Angehörigen aller anderen Vertragsländer gewährt werden.

In Europa gehen die Regelungen über das TRIPS-Abkommen hinaus.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde im Dezember 2000 vom Europäischen Rat beschlossen. In Artikel 17 "Eigentumsrecht" wird in Absatz 2 ausdrücklich der Schutz des geistigen Eigentums genannt.

Die Charta ist Teil der Europäischen Verfassung, die bisher noch nicht in Kraft getreten ist. Erst wenn dies geschieht, werden die europäischen Grundrechte geltendes Recht und somit einklagbar.

EU-Richtlinie zur Durchsetzung des Rechtes auf geistiges Eigentum

In der 2004 veröffentlichten "Durchsetzungsrichtlinie" der EU, geht es um die Vereinheitlichung der Rechtslage im Bereich des geistigen Eigentums in Europa. Der Inhalt der Richtlinie ist bisher allerdings noch nicht im deutschen Recht verankert.

Das Gesetz wird in Deutschland durch die Novellierung der gewerblichen Schutzrechte (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz-, Geschmacksmuster-, Sortenschutzgesetz) und des Urheberrechtes umgesetzt.

Die Kernpunkte des Gesetzesentwurfs sind:

Auskunftspflicht von Dritten
Ist offensichtlich, dass Fälscher durch die Nachahmung von Produkten gewerbliche Schutzrechte verletzen, kann von indirekt beteiligten Dritten, z.B. Internet-Providern oder Spediteuren, Auskunft über die Herkunft der Waren verlangt werden. Möglich ist dies dann, wenn die Dienstleistungen Dritter zum Vertrieb der Waren beigetragen haben, z.B. illegale Musikdownloads von Internettplattformen oder die Versteigerung von gefälschten Produkten in Online-Auktionshäusern.

Bisher war es so, dass Auskunft erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verlangt werden konnte. Die Novellierung soll nun der Tatsache Rechnung tragen, dass meistens die Herkunft der Piraterieware unklar ist. Nun wird es für Geschädigte möglich, herauszufinden, gegen wen überhaupt gerichtlich vorgegangen werden muss.

Schadensersatz
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs soll der Geschädigte zukünftig entscheiden können, ob diese sich am entgangenen Gewinn oder an den entgangenen Lizenzgebühren orientieren soll.

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