Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der sich eine Person (der stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe einer anderen Person (des Hauptgesellschafters) auf folgende Weise beteiligt:
Für die in das Vermögen des Hauptgesellschafters übergehende Einlage des stillen Gesellschafters wird dieser am Erfolg des Unternehmens beteiligt (§§ 230 Abs. 1, 231 HGB). Nach außen tritt nur der Hauptgesellschafter beziehungsweise die Gesellschaft selbst auf. Die stille Gesellschaft ist damit eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Innengesellschaft, deren Geschäftszweck die Beteiligung an einem Unternehmen (der Außen- oder Hauptgesellschaft) ist. Soweit die stille Gesellschaft nicht in den §§ 230-237 HGB abschließend geregelt ist, werden auf sie die Vorschriften der GbR angewendet.

Voraussetzung für eine solche stille Gesellschaft ist die Beteiligung an einem Handelsgewerbe. Mit Nichtkaufleuten, Freiberuflern oder Land- und Forstwirten kann sie nicht gegründet werden. Da die Rechtsform der Hauptgesellschaft jedoch unerheblich ist, kann die stille Gessellschaft mit einem Einzelkaufmann, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft eingegangen werden. Die stille Gesellschaft ist ebenso wie der stille Gesellschafter als solcher keine Kaufleute.
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Gründung

Eine stille Gesellschaft setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus, der grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann.

Rechnungslegung

Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft nicht selbständig buchführungspflichtig. Der Umfang der ihrer Außengesellschaft obliegenden Buchführungspflichten richtet sich nach deren jeweiliger Rechtsform. Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters wird in der Regel vom Hauptgesellschafter unter der Position "sonstige Verbindlichkeiten" gebucht. Ein gesonderter Ausweis ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall durchaus sinnvoll sein.


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