GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Diese in den §§ 705 BGB geregelte Rechtsform ist die am weitesten gefasste Rechtsform und dient dem Gesetzgeber als Grundlage für alle anderen Personengesellschaften. Soweit also nicht ausdrücklich für die anderen Personengesellschaftsformen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten die §§ 705 BGB auch für sie.

Die GbR verfügt über eine beschränkte Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass sie nach außen im Rechtsverkehr teilnehmen kann und somit Rechte und Pflichten begründet. Sie ist also fähig, Verträge abzuschließen und kann gesetzliche Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) selbst geltend machen. In einem Rechtsstreit kann sie klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit).

Eine GbR eignet sich ebenso für die Gründung eines Startup-Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko wie zur Organisation von Familienvermögen oder der Regelung einer nichtehelichen Partnerschaft. Sie ist die unter Freiberuflern übliche Form für einen Zusammenschluss. Häufig werden auch Projektgesellschaften (beispielsweise Arbeitsgemeinschaften bei Großbauprojekten – ARGE) in dieser Rechtsform gegründet. Ihr großer Vorteil besteht in ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren geringen Formanforderungen, die es ermöglichen, auch nachträglich noch Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

Bei Kaufleuten, also im gewerblichen Bereich, ist die GbR nur bei einem geringen Umsatz zulässig (nur Kleingewerbetreibende). Ihnen steht als Alternative die oHG zur Verfügung.
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Gründung

Für die Gründung einer GbR braucht es mindestens zwei Gesellschafter, die einen grundsätzlich formfreien (also auch mündlich wirksamen) Gesellschaftsvertrag abschließen. Aus Beweisgründen und auch um Missverständnissen vorzubeugen, ist jedoch dringend anzuraten, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen und hierzu auch rechtzeitig professionellen Rat einzuholen.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, also das zwischen den Gesellschaftern vereinbarte "rechtliche Dürfen". Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Grundsätzlich übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch die Geschäftsführung gemeinsam. Dies kann jedoch aus Gründen größerer Flexibilität von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Denkbar sind hier zum Beispiel
  • eine mehrheitliche Beschlussfassung 
  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen
  • die alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter

Unter der Vertretung der Gesellschaft nach außen hingegen versteht man das "tatsächliche Können" gegenüber Dritten (Vertretungsmacht). Bei der GbR wird vom Gesetzgeber vermutet, dass die Vertretungsrechte der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Es ist jedoch möglich, die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in unterschiedlicher Weise im Gesellschaftsvertrag festzulegen.
Da die GbR keine kaufmännische Tätigkeit ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten. Es bleibt ihr aber unbenommen, sich einen Namen zu geben, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt.

Die GbR benötigt kein Mindestkapital, da ebenso wie beim Einzelunternehmer die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Einlagen, die nach § 705 BGB als Beiträge durch die Gesellschafter zu leisten sind, können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ins Gesellschaftsvermögen stehen den Gesellschaftern diese als Gemeinschaft zu und nicht etwa der GbR als solcher.

Beispiel
Bei der Übertragung eines Grundstücks ins Gesellschaftsvermögen wird nicht die GbR ins Grundbuch eingetragen, sondern alle Gesellschafter.
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Rechnungslegung

Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es genügt, die Geschäftsunterlagen so transparent zu gestalten, dass sich die erzielten Umsätze einerseits und die daraus generierten Gewinne andererseits nachvollziehen lassen (Überschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn die ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO).


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