Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „GbR“ oder auch BGB-Gesellschaft ist die Grundform der Personengesellschaften. Ihre rechtliche Verankerung ist dementsprechend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 705) zu finden. Diese Form einer Gesellschaft ist die einfachste und formell am wenigsten präzisierte. Sie gilt nicht als eigenständige juristische Person, sondern als eine Personenvereinigung, welche auf einem Vertrag beruht. Daher verfügt die GbR auch nur über beschränkte Rechtsfähigkeit, was sie dazu befugt, im äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie keine eigenstädige Rechtspersönlichkeit hat. |
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Gründung
Die Gründung der GbR ist ebenfalls sehr einfach. Benötigt werden mindestens zwei Gesellschafter, welche ein Ziel festlegen, dass sie verfolgen wollen und einen Vertrag abschließen. Der Vertrag hat keine formellen Vorgaben und kann sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Es ist in vielen Fällen jedoch dringlichst anzuraten, einen solchen schriftlich festzuhalten und notariell beglaubigen zu lassen, da es sonst zu Missverständnissen oder Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern wird der Vertrag zusätzlich wichtig, um die Geschäftsführung und Handlungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter festzulegen.Die GbR benötigt kein Mindestkapital, da die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Einlagen, die nach § 705 BGB als Beiträge durch die Gesellschafter geleistet werden, können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ins Gesellschaftsvermögen stehen den Gesellschaftern diese als Gemeinschaft zu und nicht etwa der GbR als solcher.
Da die GbR keine kaufmännische Tätigkeit ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten, d.h. dass der Zusatz „GbR“ o.ä. im Namen nicht enthalten sein darf. Es bleibt ihr aber unbenommen, sich einen Namen zu geben, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt.
Geschäftsführung
Wenn nicht anders festgelegt, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Daher kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wer diese übernimmt und an welche Vorgaben er sich zu halten hat. Neben der Ernennung eines oder mehrerer gemeinsam arbeitender Geschäftsführer ist auch eine mehrheitliche Beschlussfassung möglich oder die Aufteilung von Aufgaben. Die Vertretungsbefugnisse, also die Vertretung der GbR gegenüber Dritten, entsprechen der Geschäftsführung. Aber auch diese können in einem Gesellschaftsvertrag anders festgelegt werden. |
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Buchführung
Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es eine einfache Überschussrechnung ausreicht. Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO).Vor- und Nachteile
Vorteileoffene Gestaltung der Gesellschaft, nur wenige formelle, rechtliche Vorgaben; eignet sich besonders gut für Freiberufler
einfache Buchführung
Freiheit in der Wahl der Geschäftsführung
Umfirmierung wird für Kaufleute bei größeren Umsätzen nötig
Rechtliche Lage der GbR nicht immer eindeutig
beschränkte Rechtsfähigkeit
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