Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Rechtsform eines Unternehmens. Jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler, der alleine ein Geschäft öffnet, entspricht zunächst dieser Rechtsform. Um ein Einzelunternehmen zu gründen reicht der Eintrag im Handelsregister, die Anmeldung beim Gewerbeamt – aber auch schon die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt - aus. Rechtlich geregelt wird das Einzelunternehmen gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB §§ 1-104; kaufmännische Betriebe). Wichtig ist, dass es sich beim Unternehmen um nur eine Person handelt, welche als Unternehmer uneingeschränkt haftbar ist, also mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen haftet. Ebenso übernimmt der Kaufmann die Geschäftsführung selber.
Wer als einzelne Person ein Handelsgewerbe betreibt, muss sich als Kaufmann (HGB §1) im Handelsregister eintragen lassen. Hiermit verbunden sind besondere Pflichten und Rechte. Das Unternehmen trägt dann den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“.
Dies entspricht aber noch keiner Rechtsform, sondern lediglich der Kennzeichnung des Unternehmensgegenstandes. Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte oder auch Architekten unterliegen anderen Regelungen (diese werden § 18 EStG geregelt).

Rechnungslegung

Für alle der am Geschäftsverkehr teilnehmenden Personen (Kaufleuten, Freiberufler, Gewerbetreibende) besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 140 – 148 AO). Dies umfasst die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens ergeben. Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz sowie sämtliche Zahlungsbelege (Eingang und Ausgang) sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der gleichfalls zu den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen gehört.

Während der Kaufmann neben der Handelsbilanzierung (§238 HGB) auch zur Steuerbilanzierung (§5 EStG) verpflichtet ist, brauchen kleine Gewerbetreibende und Freiberufler nur in eingeschränktem Maße zu bilanzieren. Eine einfache Überschussrechnung genügt (Einnahmen abzüglich Ausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG).


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