Societas Europaea - die Europa AG
Was ist eine Societas Europaea?
In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
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Möglichkeiten der Gründung einer SE
Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten eine SE zu gründen:- Umwandlung einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE
- Eine bereits bestehende SE kann wiederum eine Tochtergesellschaft in Form einer SE gründen
- Mehrere Gesellschaften fusionieren zu einer SE
- Mehrere Gesellschaften gründen eine Holding in Form einer SE
- Mehrere Gesellschaften gründen eine gemeinsame Tochtergesellschaft in Form einer SE
Die Möglichkeit zu einer SE zu fusionieren, gibt es ausschließlich für Aktiengesellschaften (3). An der Gründung einer Holding SE kann dagegen auch eine GmbH beteiligt sein (4). Die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer SE steht auch allen anderen Gesellschaftsformen offen (5).
b. Bei der Gründung einer SE muss ein grenzüberschreitendes Element enthalten sein
Eine AG kann sich erst dann zu einer SE umfirmieren, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unterhält. Fusionieren zwei Aktiengesellschaften zu einer SE müssen sie in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ansässig sein. Bei der Gründung einer gemeinsamen Holding oder Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften können diese zwar ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, allerdings müssen sie seit mindestens zwei Jahre eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem weiteren Mitgliedsstaat haben.
Lediglich bei der Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine SE ist kein weiteres grenzübergreifendes Element erforderlich.
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