Insolvenz: Insolvenzverfahren in Unternehmen, Überschuldung und Konkurs

Unternehmen haben zu irgendeinem Zeitpunkt immer mehr oder minder ernste Schwierigkeiten zu meistern. Daher ist es für Betriebe überlebenswichtig, Krisen frühzeitig erkennen zu können. Um präventiv zu agieren, müssen Betriebe die Fähigkeit entwickeln, diesen Krisensituationen vorzubeugen und wenn nötig schnell auf diese zu reagieren.

Wenn sich die geschäftliche Lage verändert, Ziele nicht erreicht werden, dann geraten viele Betriebe in eine kritische finanzielle Situation, die meist einen Konkurs zur Folge hat. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben und alles was Sie zu diesem Thema wissen sollten, haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt.

Falls das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr ausreichend ist, um alle Verbindlichkeiten zeitgemäß erfüllen zu können, treten Konsequenzen auf. Heißt: wenn die Schulden höher sind als das Vermögen, dann ist man überschuldet. In Rahmen der Insolvenzordnung wird Überschuldung als der Zustand definiert, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreichend ist, um bestehende Schulden zurückzuzahlen. Nach Insolvenzordnung ist jedoch eine Überschuldung nicht gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Firma, der Betrieb weitergeführt werden kann. Falls dies zu spät oder gar nicht festgestellt wird, kann dies für die Firma, den Betrieb strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist eine Firma, ein Betrieb verschuldet und die Geschäftsführer stellen keinen Insolvenzantrag, machen sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig.

Vermeidung einer Insolvenz und Überschuldung

Wenn präventive Maßnahmen, wie ein Krisenmanagement oder ein Liquiditätsmanagement, ergriffen worden sind, können akute Liquiditätsschwierigkeiten seltener entstehen. Leider ist dies heutzutage nicht in allen Unternehmen gegeben und zumeist steht eine Insolvenzanmeldung bei Erkennen der Situation kurz bevor. Die Realität zeigt das eine Unternehmenskrise allerdings nicht von jetzt auf gleich entsteht, sondern ein langer Prozess dazu führt. Ausgelöst wird dies meist durch Veränderungen der Umfeldbedingungen und Fehler der Unternehmensführung.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Unternehmen, Überschuldung und Konkurs

Wie finden Unternehmen einem Weg die Krise zu umgehen oder diese erst gar nicht entstehen zu lassen? Wie in vielen Bereichen des Lebens, gilt auch für Unternehmen Liquidität ist das Maß aller Dinge. Liquide zu sein, bedeutet zahlungsfähig zu sein, eine ausschlaggebende Aufgabe und Herausforderung für alle Unternehmen. Auch gilt: die Liquidität ist wichtiger als die Rentabilität.  Legen Sie sich als Unternehmen ein Polster an, eine eiserne Reserve, auf die Sie in Notsituationen zugreifen können. Die Herausforderung ist das rechtzeitige Erkennen von Liquiditätsproblemen.

Was Sie als Geschäftsführer wissen sollten!

  • Wann muss ein Konkurs bei Gericht angemeldet werden?
    • Laut Gesetz muss man bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt, einen Eröffnungsantrag stellen.
  • Welche Verfahrenskosten werden erhoben?
    • Für das Verfahren fallen Gerichts und Insolvenzverwalterkosten an.
  • Was ist ein Insolvenzverfahren?
    • Ein gerichtliches Verfahren, bei dem die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners und/oder die Befriedigung der Gläubiger geregelt wird.
  • Was ist eine Restschuldbefreiung?
    • Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner am Ende des Verfahrens von den restlichen Schulden und Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt worden sind, befreit wird.
  • Welche Voraussetzungen benötigt man für eine Restschuldbefreiung?
    • Voraussetzung für die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist eine Rückzahlung von mindestens 35 Prozent der Verbindlichkeiten plus Prozesskosten. Hat der Schuldner nach fünf Jahren zumindest die Prozesskosten getilgt, kann die Wohlverhaltensphase ebenfalls vorzeitig beendet werden.
  • Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
    • Insolvenzverschleppung bedeutet, dass der Geschäftsführer die Eröffnungsantragsstellung über den Zeitpunkt der Insolvenzreife, der Gesellschaft, hinaus verzögert.
  • Welche Konsequenzen ergeben sich dadurch?
    • Ist der Schuldner eine juristische Person, ist dies eine Straftat. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Selbst die Fahrlässigkeit ist strafbar.

Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sowie die Überschuldung (§ 19 InsO). 

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Abzugrenzen ist dieser Begriff von der vorübergehenden Zahlungsstockung.

Insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit liegt nach der sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von höchstens drei Wochen ausgleichen zu können.

Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen.

Überschuldung bedeutet schließlich, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Selbstredend, dass zur Ermittlung dieser insolvenzrechtlichen Überschuldung alle Aktivwerte allen Verbindlichkeiten bei ordnungsgemäßer Bewertung gegenüberzustellen sind.

Während für Privatpersonen grundsätzlich keine Verpflichtung besteht eine Insolvenz zu beantragen, wird bei juristischen Personen (beispielsweise der GmbH oder der AG) das Unterlassen eines fristgerechten Insolvenzantrages (innerhalb von drei Wochen) unter Strafe gestellt, die Insolvenzverschleppung.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verpflichten zwingend zum Insolvenzantrag. Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet einem Unternehmen hingegen die Möglichkeit, aus eigener Entscheidung Insolvenz zu beantragen, um eine mögliche Sanierung anzustreben.

Vermeidung einer Insolvenz und eines Insolvenzverfahrens

Zugegebenermaßen gibt es kein Geheimrezept für die Vermeidung oder Abwendung einer Insolvenz. Sehr wohl gibt es relativ leicht anwendbare Mechanismen, um frühzeitig zu erkennen, ob Handlungsbedarf besteht. Es muss als auffällig erschreckend bezeichnet werden, wie viele Firmen, Betriebe sich bereits in einer insolvenzrechtlichen Krise befinden, ohne dies zu bemerken oder wahrhaben zu wollen.

In der täglichen Arbeit trifft man sehr häufig Firmen, Betriebe an, die über Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte hinweg, eine bilanzielle Überschuldung ausweisen, ohne sich hierüber ernsthaft Gedanken zu machen und einen Vermögensstatus nach insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten aufzustellen oder erstellen zu lassen. Auch der vermeintliche Irrglaube, wenn man irgendwie und irgendwann seinen Verbindlichkeiten doch immer noch gerade noch so nachkommen kann, würde noch keine Insolvenzantragsverpflichtung bedeuten, findet sich leider nur allzu häufig.

Nur ein Unternehmer, der die Wahrheit der Zahlen kennt und sich diese auch offen eingesteht, wird rechtzeitig die Gefahrenmomente erkennen und überhaupt erst in der Lage sein, die richtigen Maßnahmen einzuschlagen.

Von daher sei einem Unternehmer Nachfolgendes ganz dringend ans Herz gelegt:

  1. Ständige Kontrolle und Überprüfung aller relevanten Unternehmenszahlen
  2. Sehr gewissenhafte, zeitnahe, aktuelle, vollständige und wahrheitsgemäße Buchhaltung
  3. Fundierte Analyse der Unternehmenszahlen und Daten
  4. Früherkennung einer negativen Entwicklung und deren Ursachen
  5. Beseitigung der maßgeblichen Ursachen und Fehlerquellen

Nur mit einer gewissenhaften, wahrheitsgemäßen und jederzeit aktuellen Buchhaltung können Sie in der Lage sein, bedenkliche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Auch bei fachkompetenter Beratung und Unterstützung in diesen Bereichen bleibt es unerlässlich, dass Sie jederzeit selbst uneingeschränkten Überblick über diese wirtschaftlichen Daten (z.B. Kostenkontrolle) besitzen und präsent haben. Sehr häufig verlassen sich Unternehmer auf ihre Berater und verschließen sich damit einer Früherkennung bedenklicher Entwicklungen.

Sollten Sie zu der Überzeugung gelangen, dass das Unternehmen in eine Schieflage geraten ist, die Sie aus eigener Kraft nicht mehr beseitigen können, empfiehlt sich grundsätzlich eine fachkundige Unterstützung. Ungeachtet dessen gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, deren Einhaltung ohnehin im ureigensten Interesse eines jeden Unternehmens ist und zudem frühzeitig helfen kann, eine Schieflage zu vermeiden oder abzuwenden.

Sanierungskonzepte zur Vermeidung einer Insolvenz

Die nachfolgenden Empfehlungen beinhalten keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen zudem auch nicht eine konkrete Einzelanalyse des Unternehmens.

  • Zahlungsschwierigkeiten

Bei einer Liquiditätsunterdeckung müssen Einnahmenmanagement und Ausgabenmanagement überarbeitet werden. Zudem kann sich die Zuführung weiterer liquider Mittel empfehlen.

Empfehlungen für das Einnahmenmanagement

  • Steigerung der Produktion
  • Konzentration auf Produkte mit hohen Deckungsbeiträgen
  • Auslastung der Kapazitäten
  • verstärke Qualitätskontrollen
  • Werbeaktionen
  • Bankeinzug bei Dauerkunden
  • Anzahlungen fordern
  • striktes Mahnsystem
  • Sale-and-lease-back

Empfehlungen für das Ausgabenmanagement

  • Lagerbestände bei Vorräten reduzieren
  • Outsourcing
  • ausreichende Kreditlinie und Sicherheitenbestellung
  • Ratenzahlung für Einkäufe
  • längere Zahlungsziele bei Lieferanten
  • Sonderabschreibungen
  • steuerliche Rückstellungen ausnutzen

Diese - hier sicherlich nur unvollständig und schlagwortartig zusammengefassten Empfehlungen - sollten ständig und zu jeder Zeit der unternehmerischen Tätigkeit überprüft werden.

Darüber hinaus bleibt zu prüfen, ob weitere Mittel dem Unternehmen zugeführt werden können, beispielsweise Kredite durch Neugläubiger, Arbeitnehmer oder aber auch Lieferanten. Dies setzt selbstredend eine sehr enge Zusammenarbeit und viel Vertrauen voraus.

Aber auch der Unternehmenseigner sowie die Hausbank sollten bei der Überzeugung der unternehmerischen Tätigkeit prüfen und bereit sein, notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen.

  • Überschuldung

Schwieriger - aber gleichwohl in der Praxis doch relativ oft erfolgreich verhandelbar- sind Maßnahmen gegen eine bereits eingetretene Überschuldung.

Im ersten Schritt werden gerne Bilanzkosmetik und "buchungstechnische Tricks" herangezogen, um eine zumindest auf dem Papier bestehende zu revidieren. Erwähnt seien hier die Umwandlung von Sicherungsrechten und Forderungen in Eigenkapital, oder auch der Rangrücktritt.

Auf die Dauer genügen derartige Maßnahmen regelmäßig nicht, sondern das Unternehmen muss, um sich dauerhaft behaupten zu können, Verhandlungen mit Gläubigern aufnehmen. Die Gläubiger müssen davon überzeugt werden, dass sie zumindest auf Teile ihrer Forderungen verzichten müssen, um den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten.

Um einem Gläubiger eine derartige Zustimmung zum Teilforderungsverzicht abzuringen, müssen sehr gute Argumente herangeführt und eine solide Vertrauenssituation geschaffen werden. Das Unternehmen muss den beteiligten Gläubigern die vollständige wirtschaftliche Situation offen legen, quasi die Hosen herunterlassen, die Gläubiger davon überzeugen, dass mit einem Teilforderungsverzicht das Unternehmen dauerhaft aus der Krise herausgeführt werden kann und dieser Teilforderungsverzicht für die Gläubiger gleichwohl die sinnvollere Alternative als der Weg in die Insolvenz oder Zerschlagung des Unternehmens darstellt.

Hierbei sind nicht nur wirtschaftliche und juristische Kenntnisse Grundvoraussetzung, sondern insbesondere die Seriosität des Sanierungskonzepts und auch seines Verfassers unumgänglich. Die frühzeitige Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe muss von daher als klare Empfehlung gelten.

Verwertung bei Insolvenz und Insolvenzverfahren

Bei Insolvenz wird das Leasingobjekt durch den Leasinggeber sichergestellt und in der Regel von ihm verwertet, es sei denn, es existiert eine Rückkaufverpflichtung des Lieferanten.

  • Insolvenz des Leasinggebers

Im Falle der Insolvenz einer Mobilien-Leasinggesellschaft bleiben die von der Leasinggesellschaft als Vermieterin abgeschlossenen Leasingverträge wirksam. Bei Insolvenz wird das Leasingobjekt durch den Leasinggeber sichergestellt und in der Regel von ihm verwertet, es sei denn, es existiert eine Rückkaufverpflichtung des Lieferanten.

  • Insolvenz des Leasingnehmers

Die Leasinggesellschaft kann einen Leasingvertrag nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. 
Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der Leasinggesellschaft die Erfüllung verlangen. Oder aber er kann die Erfüllung auch ablehnen mit der Konsequenz, dass dann die Leasinggesellschaft als Gläubiger ihre Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen kann.

Insolvenzverfahren, Insolvenz und Konkurs

Sollten Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungsverhandlungen gescheitert sein, besteht entweder eine gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder das Insolvenzverfahren selbst eröffnet die Möglichkeit einer Sanierung. Nach statistischen Erhebungen der Deutschen Ausgleichsbank kann ein Großteil der Unternehmen (ab ca. 100 Beschäftigten) im Rahmen einer Insolvenz weitergeführt und saniert werden. Allerdings nur, wenn rasch und richtig gehandelt wird.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Im Gegensatz zur Einzelvollstreckung, bei der die Gläubiger quasi im Wettlauf gegen das Unternehmen vorgehen, wird durch das Gesamtvollstreckungsverfahren der Insolvenz eine Glocke über das Unternehmen gestülpt und der Insolvenzverwalter leitet fortan das Geschick des Unternehmens, wünschenswerter- und idealerweise immer in enger Kooperation mit dem Unternehmensinhaber.

Die Regelungen der InsO eröffnen einem Insolvenzverwalter dabei einen sehr großen Spielraum, der bei geschickter Ausnutzung dem Unternehmen, aber auch den Gläubigern, nur zugutekommen kann.

Das Verfahren lässt sich in folgende wesentliche Abschnitte einteilen.

  • Antrag und Eröffnungsverfahren

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens setzt immer einen Antrag voraus. Das kann sowohl der Eigenantrag des Unternehmers als auch ein Fremdantrag eines Gläubigers sein. Sobald ein solcher Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeht und Insolvenzgründe zunächst glaubhaft gemacht wurden, ordnet der zuständige Insolvenzrichter in der Regel ein vorläufiges Insolvenzverfahren an und setzt hier bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.

Der vorläufige Verwalter hat zunächst die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Unternehmung zu prüfen und darauf zu achten, dass ein Betrieb weiterläuft, soweit dies möglich ist und den Gläubigerinteressen entspricht.

Bereits in der vorläufigen Insolvenz werden oftmals die Weichen für die Zukunft der Unternehmung gestellt. Beispielsweise die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Insolvenzausfallgeld gibt der Unternehmung und dem Insolvenzverwalter die Gelegenheit, den Betrieb ohne Personalkosten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten fortzuführen. Man kann sich leicht vorstellen, welche Liquidität und Finanzstärke in dieser Zeit erwirtschaftet werden kann, was oftmals die Grundlagen einer Unternehmenssanierung darstellt.

Der vorläufige Verwalter, der in der Regel gleichzeitig auch als Sachverständiger vom Gericht eingesetzt wird, hat nach Beendigung seiner Prüfungen ein Gutachten einzureichen, in dem er sich neben der rechtlichen und wirtschaftlichen Situation der Unternehmung insbesondere auch zu der Frage einer Betriebsfortführung und Sanierung äußern muss.

Damit dann ein Insolvenzverfahren eröffnet und tatsächlich durchgeführt werden kann, müssen ausreichende liquide Mittel vorhanden sein, damit die Verfahrenskosten gedeckt werden. Sollten dies nicht vorhanden sein und sich in der vorläufigen Insolvenz auch nicht erwirtschaften lassen, müsste ein Verfahren mangels Masse eingestellt werden.

  • Berichts- und Prüfungstermin

Mit der Insolvenzeröffnung legt das Gericht einen Berichtstermin (1. Gläubigerversammlung) sowie einen Prüfungstermin fest. Beide Termine können getrennt, aber auch zusammengelegt und durchgeführt werden.

In der Gläubigerversammlung wird unter anderem der endgültige Insolvenzverwalter gewählt, entschieden, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann und soll sowie weitere notwendige Entscheidungen für den Verfahrensablauf und die Zukunft des Unternehmens.

Im Prüfungstermin werden vom Verwalter die Forderungen der Gläubiger geprüft. Diesbezüglich erhalten die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bekannten Gläubiger vom Gericht oder vom Insolvenzverwalter neben der Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses auch ein Anmeldeformular, welches fristgerecht beim Verwalter mit den dazugehörigen Nachweisen (Rechnungen, Verträge etc.) eingereicht werden sollte, um an der Prüfung teilzunehmen.

Die Durchführung dieser Termine ist nicht öffentlich; das bedeutet, dass nur Gläubiger, selbstverständlich auch der Unternehmer, der ab der Antragsphase bereits Schuldner genannt wird, der Insolvenzverwalter, ein Betriebsrat (soweit vorhanden) sowie Rechtspfleger und Richter an dem Termin teilnehmen dürfen.

Hingegen wird die Tatsache der Insolvenz als solche öffentlich publik gemacht, regelmäßig in der lokalen Presse, darüber hinaus im Bundesanzeiger, und bekanntlich gibt es zahlreiche Internetadressen, die hier brandaktuell alle möglichen Informationen bereithalten. Zudem zeigt die App Achtung Pleite solche Daten an.

Nach der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Beschlussfassung der Gläubiger die weiteren Geschicke des Unternehmens zu leiten. Dies kann in einer Sanierung, einer sogenannten übertragenden Sanierung (Verkauf der wesentlichen Unternehmenswerte) oder auch einer Zerschlagung und Verwertung des Unternehmens münden.

Alternativ gibt ein Insolvenzplanverfahren zahlreiche Möglichkeiten, auf die Geschicke des Unternehmens und die weitere Entwicklung einzuwirken. Gegenstand eines Insolvenzplanverfahrens kann die Aufrechterhaltung des Betriebes mit seiner Entschuldung darstellen, wenn gewisse Voraussetzungen, wie beispielsweise eine Mindestquote über eine Laufzeit, erfüllt werden.

Oft lassen sich durch Unternehmensfortführungen, Planverfahren und übertragende Sanierungen sowohl für das Unternehmen, die Arbeitnehmer aber insbesondere auch für die Gläubiger wirtschaftlich wesentlich bessere Ergebnisse erzielen als bei einer Zerschlagung. Eine solche kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen nicht mehr zu retten ist.

  • Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen saniert, übertragen oder möglicherweise liquidiert hat und alle angemeldeten Forderungen der Gläubiger abschließend geprüft wurden, wird er dies dem Gericht mitteilen (selbstverständlich neben regelmäßigen aktuellen Sachstandsberichten, die jeder Gläubiger einsehen und anfordern kann) und die Beendigung des Verfahrens anregen. Der Verwalter hat nach den gesetzlichen Vorgaben der InsO zunächst die Kosten des Verfahrens zu bestreiten und den darüberhinausgehenden Erlös prozentual an die Gläubiger zu verteilen.

Nach wie vor sind die Insolvenzquoten eines normalen Insolvenzverfahrens recht gering, durchschnittlich zwischen drei und fünf Prozent. Dies liegt oft darin begründet, dass zahlreiche Gläubiger bestimmte Vorrechte in der Insolvenz haben und damit eine vorzugsweise Befriedigung erhalten. Dann werden möglicherweise über 50 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten beglichen, die Insolvenzquote der einfachen Insolvenzgläubiger beträgt gleichwohl nur zwischen drei und fünf Prozent, da bevorrechtigte Gläubiger den Großteil des Erlöses erhalten. Insoweit stellt sich für Gläubiger naturgegeben die Frage nach einer sinnvollen Strategie vor und im Verfahren, um eine bestmögliche Befriedigung zu erhalten. Eine Thematik, die ihrerseits unzählige Seiten füllt.

Sobald der Verwalter Schlussrechnung und Schlussverzeichnis eingereicht hat, die bei Gericht von jedem Gläubiger eingesehen werden können, wird das Verfahren nach Abhaltung eines Schlusstermins aufgehoben und ist beendet. Die Gläubiger erhalten endlich ihre - oft sehr bescheidene - Quote.

Die durchschnittliche Dauer mittlerer und größerer Unternehmensinsolvenzen beträgt vier bis acht Jahre. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein Unternehmen vom Insolvenzverwalter über diese gesamte Laufzeit geführt werden muss. Viel eher bietet sich an, das Unternehmen bereits frühzeitig vom Insolvenzverfahren zu separieren und wieder auf eigene Füße zu stellen. Durch die Insolvenz haftet dem Unternehmen üblicherweise ein Makel an, der die unternehmerische Entfaltung stark beeinträchtigt. Dies wird nur anfangs und vorübergehend durch die besonderen Möglichkeiten eines Verfahrens kompensiert.

Ziel muss es von daher immer sein, eine solide und schnelle Lösung umzusetzen.

Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

Die Folgen eines Insolvenzverfahrens können sehr unterschiedlich sein und sollten von Anfang an klar definiert werden.

Bei einer juristischen Person (beispielsweise GmbH oder AG) führt die Durchführung des Insolvenzverfahrens im Regelfall zur Löschung und Beendigung dieser Unternehmensform, was nicht notwendigerweise gleichzusetzen ist mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Diese sollte, soweit möglich, vorab auf einen anderen Rechtsträger übergeleitet sein.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die Sanierung und Fortführung der Unternehmung in der bestehenden Form der juristischen Person von der Gläubigerversammlung beschlossen wird.

Wird über das Vermögen einer Unternehmung das Insolvenzverfahren durchgeführt, welches von einer Einzelperson betrieben wird - also mit voller persönlicher Haftung auch im Privatbereich - eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung. Dieser Antrag muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden und führt nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zur Wohlverhaltensperiode.

Das Gesetz sieht vor, dass das komplette Verfahren (also die eigentliche Insolvenzabwicklung und anschließende Wohlverhaltensperiode) insgesamt sechs Jahre ab Eröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens dauert.

Im ersten Schritt wird das eigentliche Insolvenzverfahren durchgeführt und entspricht den Abläufen wie bereits oben beschrieben. Nach Aufhebung des eigentlichen Verfahrens wird dem Unternehmer/Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und er beschreitet die Wohlverhaltensperiode. In diesem Zeitraum der Wohlverhaltensperiode wird er von einem Treuhänder (in der Regel dem vorherigen Insolvenzverwalter) begleitet und überwacht. Der Schuldner hat seine pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder abzuführen, dieser hat jährlich darüber abzurechnen und Verteilungen an die Gläubiger vorzunehmen.

Laut Insolvenzordnung erlangt der Schuldner bei ordnungsgemäßem Verhalten nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung, das bedeutet, alle Verbindlichkeiten entfallen endgültig. Während des ganzen Verfahrens gibt es gewisse Voraussetzungen und Obliegenheiten des Schuldners, die erfüllt sein müssen:

So darf er beispielsweise nicht wegen Konkursstraftaten rechtskräftig verurteilt sein, er muss seine Vermögenssituation vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und sich unter anderem auch während des Verfahrens um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Verstöße führen in der Regel zur Aufhebung des Verfahrens und der Versagung der Restschuldbefreiung, das bedeutet, alle Gläubiger können wieder auf den Schuldner zugreifen, alle Verbindlichkeiten bestehen nach wie vor in vollem Umfang.

Daneben hat der Gesetzgeber bestimmte Gläubiger privilegiert, die ihre Forderung auch nach Erlangung der Restschuldbefreiung weiterhin verfolgen können. Das sind die sogenannten vorsätzlich unerlaubten Handlungen, wie beispielsweise das Nicht-Abführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, vorsätzliche Schädigungen und ähnliches mehr. Der betroffene Gläubiger hat seine Forderung unmissverständlich als vorsätzlich unerlaubte Handlung anzumelden und diese muss insoweit auch festgestellt werden, damit eine Haftung trotz Restschuldbefreiung im Übrigen bestehen bleibt.

Die Durchführung eines solchen vereinfachten oder Verbraucherinsolvenzverfahrens kann sich auch für einen Geschäftsführer einer insolventen GmbH anbieten, wenn diesem aufgrund des Insolvenzverfahrens Haftungstatbestände nachgewiesen werden. Gerade für GmbH-Geschäftsführer sieht die Rechtsprechungspraxis sehr viele Tatbestände eröffnet, um eine persönliche Haftung zu bejahen. Die Insolvenzverwalter haben zudem ein vielfältiges Ideenreichtum entwickelt, zur Mehrung der Masse die Geschäftsführer umfangreichst persönlich in Anspruch zu nehmen. Neben den ohnehin strafrechtlich anstehenden Ermittlungen gegen den Geschäftsführer sieht sich dieser dann sehr häufig auch noch einer unangenehmen Inanspruchnahme durch den Verwalter ausgesetzt.

Um sich hier seine wirtschaftliche Existenz nicht endgültig zu verbauen, muss gerade ein Geschäftsführer sehr frühzeitig wissen, wie er sich richtig verhält, und zwar bereits längst bevor er überhaupt an die Möglichkeit einer Insolvenz denkt.

Insolvenz und Strafrecht

Ein Unternehmer muss davon ausgehen, dass jeder Vorgang, der sich mit Insolvenz befasst, früher oder später auch bei einem Staatsanwalt zur Überprüfung ansteht. Die Insolvenzgerichte sind verpflichtet, alle mangels Masse abgewiesenen Verfahren direkt dem Staatsanwalt anzuzeigen. Dieser wird dann direkt Überprüfungen vornehmen. Aber auch alle eröffneten Verfahren sind Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Überprüfungen.

Die Informationsbeschaffung erfolgt dabei durch die Einsichtnahme in die Gerichtsakte, insbesondere das dort vom Insolvenzverwalter erstellte Gutachten sowie umfangreicher Fragebögen an den Insolvenzverwalter, der zur Informationsauskunft verpflichtet ist. Und Sie können sicher sein, dass im Verlauf eines Insolvenzverfahrens so ziemlich alles aufgedeckt wird, was man aufdecken kann.

Folgende strafrechtliche Szenarien sind denkbar:

  • Betrug

Ein Unternehmer, der trotz Zahlungsunfähigkeit oder überschuldet Leistungen entgegennimmt oder anfordert, ohne die Bezahlung sichergestellt zu haben, begeht nach der Rechtsprechungspraxis in der Regel bereits einen Betrug, § 263 StGB.

  • Insolvenzverschleppung

Dieser Tatbestand (Insolvenzverschleppung) wird relativ häufig von dem Geschäftsführer einer GmbH oder dem Vorstand einer AG erfüllt, wenn er nicht frühzeitig Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkennt und seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Insolvenzbeantragung nachkommt.

  • Bankrott

Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn es zur Insolvenz kommt und die Buchhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hand aufs Herz: Ist Ihre Buchhaltung so aktuell, dass Sie jederzeit vor einen Staatsanwalt treten können?

  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt

Der Unternehmer ist bemüht, mit den nur noch spärlich vorhandenen liquiden Mitteln das Notwendigste zu bezahlen, beispielsweise Ware, Rohstoffe und in der Regel auch noch die Nettolöhne, damit wenigstens die Mitarbeiter ihr Geld haben. Für die dann anstehenden Sozialversicherungsbeiträge reicht es dann oftmals nicht mehr und stellt per se einen Straftatbestand dar, wenn nicht mit sehr guten Argumenten und Kenntnis zahlreicher Details dieser sehr gern erhobene Pauschalvorwurf widerlegt werden kann.

Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden, würde jedoch den hiesigen Rahmen sicherlich sprengen.

Ein Unternehmer sollte sich jedoch der Tatsache bewusst sein, dass all diese Tatbestände sehr streng verfolgt werden, Unwissenheit niemals vor Strafbarkeit des Unternehmers schützt und auch die Absichtsbekundung, dass man doch für alle nur das Beste wollte, meistens eine sehr schlechte Verteidigungsstrategie darstellt.

Insolvenz: Zusammenfassung und Begriffsdefinitionen

Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die durch einen Gegenstand gesichert sind über die sogenannte Absonderung bevorzugt befriedigt. Absonderungsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen durch ein Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert sind. Absonderungsrechte ergeben sich aus §§ 49, 50, 51 InsO.

Das Insolvenzgericht kann den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 InsO. abweisen. Diese Abweisung mangels Masse ist dann möglich, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens und die Verfahrenskosten zu decken. Nach Antragsabweisung wird der Schuldner in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wird hingegen ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen, so unterbleibt die Abweisung.

Wer geltend machen kann, dass sich in der Insolvenzmasse Gegenstände befinden, die ihm selbst und nicht dem Schuldner gehören, kann deren Herausgabe oder Aussonderung verlangen (§ 47 InsO). Gegenstand des Aussonderungsanspruches ist eine aussonderungsfähige Sache oder ein entsprechendes Recht. Der Anspruchssteller muss einen Antrag an den Insolvenzverwalter richten.

Nach der Anmeldung der Forderungen der Gläubiger in die Forderungstabelle beginnt das Feststellungsverfahren. Dabei werden die Forderungen geprüft und dabei entweder festgestellt (anerkannt) oder bestritten.

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Die Mitglieder unterstützen und überwachen den Verwalter bei seiner Tätigkeit.

Bei Stellung eines Insolvenzantrages durch den Schuldner muss dieser ein Gläubigerverzeichnis vorlegen. Die Insolvenzgerichte fordern in der Regel, dass in diesem Namen, Geschäftszeichen und die zustellungsfähige Anschrift der Gläubiger beziehungsweise Gläubigervertreter enthalten sind (kein Postfach).

Wird eine juristische Person, wie z.B. eine GmbH zahlungsunfähig, so muss der Vorstand beziehungsweise Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht gilt auch, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt (§ 62 GmbHG beziehungsweise § 92 AktG).

Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen (§ 53 InsO). Masseverbindlichkeiten sind außer den Kosten des Verfahrens die Verbindlichkeiten:

  • die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören 
  • aus gegenseitigen Verträgen, wenn deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss 
  • aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse

Die Prozessführungsbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse geht auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (§ 24 II i.V.m. § 85 I, 86 InsO).

Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist so lange möglich, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag vom Gericht rechtskräftig abgewiesen ist.

Die Vermögensübersicht enthält alle Aktiva, also das Anlagevermögen (Sachanlagen, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge etc.) und das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen aus Lieferung und Leistung, sonstige Vermögensgegenstände, Schecks, Kassenbestand, Konto bei Kreditinstituten) sowie die Passiva mit den bestehenden Forderungen (zum Beispiel aus Lieferungen und Leistungen, Passiva gegenüber Banken, den Arbeitnehmern, den Gesellschaftern, etc.).

Zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens kann das Insolvenzgericht nach § 21 II 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, hat der vorläufige Verwalter zuerst das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten.

Betreibt der Schuldner eine Unternehmung, so führt der vorläufige Verwalter dies bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, soweit nicht einer Stilllegung vom Insolvenzgericht zugestimmt wird, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Feststellung der verbliebenen Vermögensmasse des Schuldners und die anschließende Befriedigung der Gläubiger.

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren. Hier handelt es sich um ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung. Dieses dient dazu, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu bedienen. Am 1. Januar 1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft. Sie trat anstelle der Konkursordnung und der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern ersetzte Sie die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990, die laut Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz weiter fortbestand hatte.

Die Ziele der Insolvenzordnung sind auf der einen Seite: dass die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig bedient werden. Über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen. Zugleich wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Am Ende und als Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgezahlt.

Auf der anderen Seite soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner die Gelegenheit bieten, sich von seinen Verbindlichkeiten frei zu machen und nach Prüfung durch eine Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre) ein von den Altschulden freies Leben zu führen. So erhalten Unternehmen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit Neu zu starten und können einen Neuanfang wagen.

Änderungen der Insolvenzordnung

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde mit einigen Neuigkeiten überarbeitet und eingeführt, in erster Linie bezieht es sich auf die Erstellung einer Überschuldungsbilanz bei einer Fortbestehensprognose. Als Grundlage für diese Überschuldungsbilanz dienten die Fortführungswerte und nicht die Zerschlagungswerte der Vermögensgegenstände eines Unternehmens. Seit der Einführung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes liegt der Fokus auf der umfassenden Beurteilung der Zahlungsfähigkeit. Es kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen mit negativem Kapital in der Überschuldungsbilanz nicht als überschuldet angesehen wird. Dies gilt, wenn ein Unternehmen im Prognosezeitraum seine Zahlungsfähigkeit erhalten und fortführen kann.

Fazit

Aufgrund der gesamten Komplexität der Lage sollte man sich frühzeitig um fachkundigen Rat bemühen. Einerseits vermeidet man die Risiken der persönlichen Haftung und anderseits bietet das Insolvenzverfahren Möglichkeiten, die es zum Wohle aller Beteiligten vollständig auszuschöpfen gilt. Es gibt auf dem Markt bereits gute Frühwarnsysteme bzw. Krisenfrüherkennungssysteme, die man nutzen sollte. Es gibt auch eine Reihe von Maßnahmen und Optionen, die Sie bereits bei der leisesten Erkennung einer Krisenanbahnung ergreifen können. Eine Inanspruchnahme des Verfahrens kann immer eine zweite Chance sein, um neu zu starten. Stehen Sie zu dem Insolvenzfall und machen Sie nicht einfach weiter wie vorher, denn die Haftungsrisiken steigen jeden Tag. Ist die Insolvenzreife erst einmal eingetreten, ist es schon zu spät.

Begrifflichkeiten einer Insolvenz

  • Insolvenzverfahren von Unternehmen
  • Insolvenz, Konkurs, drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Gläubiger, Schuldner
  • Insolvenzverwalter
  • Insolvenz- Eröffnung
  • Antrag zur Insolvenz oder zum Konkurs (Insolvenzantrag)
  • Insolvenzgericht
  • Restschuldbefreiung
  • Insolvenzmasse
  • Ablauf eines Insolvenzverfahrens
  • Insolvenzrechtliche Verordnungen
  • wirtschaftlich und rechtlich
  • Insolvenzordnung
  • Forderungen, Verbindlichkeiten
  • Gericht
  • Voraussetzungen einer Insolvenz
  • Verfahrenskosten

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