Strafbarkeit eines Unternehmens: von der Insolvenzverschleppung, über den Insolvenzantrag bis hin zur Insolvenz selbst

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Strafbarkeit von Unternehmen und lassen Sie sich von unserem Autor Rechtsanwalt Werner Vogel informieren.

Ob Geschäftsführer einer GmbH oder andere Firmierungen, jede hat eigene Pflichten, die sich aus Gesetzen zur Insolvenz ergeben.

Wie ist die Strafbarkeit des Unternehmers wegen Insolvenzverschleppung?

Auch ehrenwerte Unternehmer sind nicht davor gefeit, in das Fadenkreuz der Strafjustiz zu geraten. In den Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen an den Amtsgerichten oder gar vor den Landgerichten werden Woche für Woche gescheiterte Unternehmer verurteilt, die ihre gesamte Energie in die Rettung ihres strauchelnden Betriebs steckten und teilweise sogar hohe Summen aus ihrem Privatvermögen opferten, um die Geschäfte zunächst aufrecht zu erhalten.

Gelingt die Rettung, sind die Unternehmer "Helden der Arbeit". Bei einem Fehlschlag jedoch befindet man sich plötzlich vor Gericht, da den Staatsanwaltschaften die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie in Zwangsvollstreckungsverfahren die Anberaumung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt wird - soweit das Verfahren Kapitalgesellschaften betrifft.

Insolvenz, der Grund für den Zusammenbruch des Unternehmens!

  • Bedingung der Strafbarkeit bei sämtlichen Insolvenzstraftaten ist der so genannte Unternehmenszusammenbruch. Dieser liegt beispielsweise bei Zahlungseinstellung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers vor. Ob bei dem Zusammenbruch Fahrlässigkeit des Unternehmers vorlag oder ob er schuldlos handelte, spielt keine Rolle.
  • Doch Vorsicht! Zu diesem Zeitpunkt kann man sich durch zu langes Zögern längst strafbar gemacht haben, wenn sich die Firma vorher bereits längere Zeit in einer Unternehmenskrise befunden hat. Eine Krise wird durch Überschuldung, (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit definiert.
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist für den Unternehmer am einfachsten festzustellen – nämlich, wenn er schlicht nicht mehr zahlen kann. Dann muss der Geschäftsführer einer GmbH innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht stellen. Auch bei der AG, eG, KGaA, GmbH & Co. KG etc. ergeben sich diese Pflichten aus den einschlägigen Gesetzen.
  • Im Falle einer Überschuldung muss der Unternehmer mit nicht zu unterschätzenden Bewertungsunsicherheiten rechnen. So kann die Handelsbilanz nur als bloßer Anhaltspunkt für die Bewertung dienen, ob das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt.

Wie wird ein Unternehmen nach der Insolvenz bewertet?

Bei der Bewertung ist zuerst die Voraussetzung zu prüfen, ob die Fortführung des Betriebs überwiegend wahrscheinlich sei. Dies wird vom Unternehmer verständlicherweise aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit dem Betrieb oft vorschnell bejaht. Die Rechtsprechung spricht von "überwiegender Wahrscheinlichkeit der Betriebsfortführung" hingegen, wenn schwerwiegende Umstände dafürsprechen, neben denen negative Faktoren keine Rolle mehr spielen.

In der Praxis wird geprüft, ob der Unternehmer fähig ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Rahmenbedingungen und eventuell unter Einbeziehung möglicher Sanierungsmaßnahmen seine finanziellen Verpflichtungen fristgemäß zu erfüllen. Demnach handelt es sich hier um eine Zahlungsfähigkeitsprognose, zu der der Unternehmer einen Finanzplan für zwei Jahre oder für den Ablauf des auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr aufstellen muss.

Fällt die Prognose positiv aus, werden bei der Ansatz- bzw. Bewertungsmethode die regelmäßig deutlich höheren Fortführungswerte berücksichtigt. Bei negativem Ausblick sind die Liquidationswerte maßgeblich.

Aufzuführen, wie die Überschuldungsbilanz im Einzelnen von der Handelsbilanz abweicht, würde den hier gewählten Rahmen sprengen und bleibt der Beratung durch den Rechtsanwalt vorbehalten. Als Beispiel kann der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände (Konzessionen, Urheberrechte, Patente etc.) bei der Überschuldungsbilanz genannt werden, wenn sie selbstständig verwertbar sind. Hier richtet sich der Fortführungswert danach, was ein Käufer dafür zu zahlen bereit wäre. Ist jedoch ein negativer Ausblick, das heißt die Liquidation wahrscheinlich, ist der derzeit realisierbare Veräußerungswert anzusetzen, was zum Beispiel aufgrund konkret laufender Verkaufsverhandlungen nachzuweisen ist.

Nur wenn die je nach Prognose ermittelten Vermögenswerte gegenüber den Verbindlichkeiten überwiegen, darf der Betrieb wegen fehlender Überschuldung weitergeführt werden.

Sollte lediglich die Zahlungsunfähigkeit drohen, besteht ein Insolvenzantragsrecht, aber keine Pflicht.

Schwer wiegt außerdem die Tatsache, dass bereits eine fahrlässige Nichtkenntnis der Überschuldung, der drohenden oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit strafbar ist. Der Unternehmer hat also die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren, wobei bei einem Kaufmann generell höhere Anforderungen gestellt werden als bei einem Verbraucher. Letztlich wird von den Staatsanwaltschaften ein Kennenmüssen der Krise äußerst großzügig angenommen.

Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht immer das Ende der Fahnenstange. Bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, vergeht einige Zeit, in der der Antrag auf Insolvenzeröffnung wieder zurückgenommen werden kann. Theoretisch wäre ein Gerichtsbeschluss auch bereits nach vier Wochen möglich; meist dauert es jedoch deutlich länger. Bei größeren und komplexen Insolvenzen kam es schon vor, dass länger als acht Monate nicht über den Insolvenzantrag entschieden wurde. Da erst der Beschluss oder die Ablehnung des Insolvenzantrags zum Eintrag ins Handelsregister fällig wird, ist durch die bloße Stellung des Insolvenzantrags die Firma noch nicht komplett für den Geschäftsverkehr "verbrannt". Sollten doch noch "rosige Zeiten" anbrechen, kann also nach Rücknahme des Antrags das Geschäft fortgeführt werden.

Fazit

  • Der Unternehmer hat die Verpflichtung, sich ständig über die aktuelle wirtschaftliche Lage seiner Firma zu informieren. Zeichnet sich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, ist er verpflichtet, umgehend zu handeln und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.
  • Für die Erstellung und Fortschreibung von Finanzplänen und Überschuldungsbilanzen reichen die Standardunterlagen keineswegs aus, sodass der Unternehmer für die Beratung deutlich mehr Geld in die Hand nehmen oder viel Zeit außerhalb des operativen Geschäfts für sein Unternehmen aufbringen muss. Die Entscheidung, ob der Unternehmer das Risiko persönlicher Haftung (strafrechtlich und vermögensrechtlich) eingehen oder ob er die Kontrolle durch rechtzeitige Konsultation eines Rechtsbeistands in der sich ankündigenden Unternehmenskrise behalten will, muss jeder Einzelne selbst entscheiden.
  • Doch es ist unbedingt rechtzeitiges und besonnenes Handeln geboten: Denn wenn in den letzten Monaten des Unternehmens die zuvor über Jahre hinweg eingerichtete und erhaltene fundamentale Haftungsbeschränkung mittels GmbH-Gründung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens bei sich anbahnender Insolvenz zerstört wird bzw. verloren geht, ist nicht nur die Firma dahin, sondern sogar die persönliche Existenz. Die von den Gläubigern geschröpften und von den Beamten der Justiz gedemütigten Geschäftsmänner können ihr damaliges Unterlassen später oft selbst nicht mehr verstehen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Werner Vogel hat Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und der Universidad Carlos III. in Getafe/Madrid studiert und machte seinen Studienabschluss an der LMU München. Seit 2004 ist er als Rechtsanwalt tätig, im Dezember 2007 gründete er zusammen mit Andreas Merget die Kanzlei Merget Vogel. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, Verkehrsunfall- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

Hier noch ein paar Informationen die wir selbst zu dem Thema Insolvenz, Insolvenzverschleppung und Insolvenzantrag recherchiert haben. Insolvenzantrag wegen der Corona-Krise?

Durch die Corona-Krise droht zahlreichen Unternehmen die Insolvenz. Zurzeit muss aber kein Insolvenzantrag gestellt werden. Grundlage ist die Tatsache, dass die Insolvenz auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie eindeutig zurückzuführen ist. Dann ist die Insolvenzantragspflicht vorerst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Regelung trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die betroffenen Unternehmen haben hiermit die Möglichkeit erhalten, staatliche Hilfen zu beantragen und eine Sanierung der Unternehmen anzugehen.

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung wird also dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet, dies haben wir bereits kennengelernt. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist erfüllt, wenn Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht fristgerecht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und Insolvenzantrag stellen.

Wer macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar?

Natürliche Personen/ Privatpersonen, Verbraucher oder auch Selbstständige und Einzelunternehmer müssen mit keiner Strafe rechnen, wenn es um eine Insolvenzverschleppung geht.

Juristische Personen machen sich hingegen bei einer Insolvenzverschleppung strafbar. Diese haften dann für Schäden, die nach Ansicht des Gesetzgebers ab Eintritt der Insolvenzverschleppung entstanden sind.

  • GmbHs
  • Aktiengesellschaften
  • Unternehmergesellschaften
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Partnerschaften
  • Europäische Gesellschaften
  • Stiftungen bürgerlichen Rechts
  • Vereine
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Limited Companies
  • Kommanditgesellschaften
  • GbRs

Betrifft eine Insolvenzverschleppung nur den Geschäftsführer oder auch die Gesellschafter?

Wir sprechen grundsätzlich erstmal davon, dass es die Pflicht des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit ist einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Geschäftsführer ist daher also verpflichtet eine Zahlungsunfähigkeit zu erkennen und die Gesellschafter über die bevorstehende Insolvenz in Kenntnis zu setzen und zu informieren. Wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er von einem Gesellschafter abgehalten wurde die Insolvenzanmeldung durchzuführen, dann sich dementsprechend der Gesellschafter strafbar. Also ist in erster Linie der Geschäftsführer verantwortlich, solange er nicht nachweisen kann, dass ein Gesellschafter schuldig ist den Antrag zu verhindern.

GmbH Insolvenz – Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen?

Was wir selbst nicht wussten ist, dass die GmbH Insolvenz die häufigste Insolvenz der Rechtsformen in Deutschland ist! Laut Statistik des Bundeskriminalamts gab es im Jahr 2016 insgesamt 11.283 Fälle von Insolvenzverschleppung. Das bedeutet, dass bei jeder dritten Insolvenz wegen Insolvenzverschleppung zumindest ermittelt wurde. Insolvenz ist ein Thema, das man gerne verschweigt, statt offensiv damit umzugehen. Erfolg und Misserfolg liegen oft nah beieinander, doch statt mit beiden Seiten offen umzugehen, werden die negativen Seiten verschwiegen. Obwohl hier doch die Möglichkeit bestehen würde, das andere aus den eigenen gemachten Fehlern lernen könnten, doch dies ist ja unangenehm und wird daher eher verschwiegen.

Viele Fragen und Unklarheiten bei einer GmbH Insolvenz gibt es auch beim Thema der Haftung der Geschäftsführer. Ist das Privatvermögen der Geschäftsführer im Falle einer GmbH Insolvenz geschützt? Nicht umsonst nennt man Sie doch, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das stimmt aber so, nur zum Teil, denn hier gibt es Risiken, über die man nicht gerne spricht. Grundsätzlich ist es richtig, dass das Privatvermögen der Geschäftsführer im GmbH Insolvenzverfahren geschützt ist. Doch Sie dürfen sich als Geschäftsführer einer GmbH, weder unabsichtlich noch absichtlich etwas zu Schulden kommen lassen. Wie wir schon gelernt haben, sieht das Gesetz zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen vor.

Bei einer Insolvenzverschleppung unterscheidet man zwischen 2 verschiedenen Stufen (§ 15a Abs. 5 InsO):

  1. fahrlässig: Verletzt der Geschäftsführer seine in § 43 GmbHG festgelegte Sorgfaltspflicht, gilt die Insolvenzverschleppung als fahrlässig. Hier wird meistens noch zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober unterschieden.

Bei einer fahrlässigen Insolvenzverschleppung droht eine Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft.

  1. vorsätzlich: Wurde die Insolvenzverschleppung bewusst und gewollt herbeigeführt, gilt dies als vorsätzliche Insolvenzverschleppung.

Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung droht eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Haft.

Wer muss Insolvenz beantragen und haftet für Insolvenzverschleppung?

Die Antragspflicht betrifft die Geschäftsführung eines Unternehmens. Folgende Personen sind demnach antragspflichtig:

  • Geschäftsführer
  • Organpersonen (z. B. Vorstandsmitglieder), wenn sie eine beherrschende Stellung im Unternehmen einnehmen
  • Einzelne Gesellschafter oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates bei Unternehmen ohne Führungspersonal

Insolvenz

  • Insolvenz müssen Unternehmen anmelden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. (offene Zahlungen und Forderungen von Gläubigern)
  • Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine Zahlungsstockung (kurzfristigen Engpass), die nicht zur Antragspflicht führt, liegt vor, wenn innerhalb von 3 Wochen weniger als 10 % der offenen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden kann.
  • Überschuldung wird aus der Bilanz abgeleitet und liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners kleiner ist als die bestehenden Fremd-Verbindlichkeiten.

Die Folgen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung – welche Strafe droht?

Die Folgen und damit verbundenen Konsequenzen im Falle eines Schuldspruchs können erheblich sein. Bei einer Verurteilung droht nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, sondern bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch ein Ausschluss der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH für 5 Jahre. Des Weiteren können Schadensersatzansprüche die Folge sein, da die Unternehmung im Falle einer Verurteilung für einen entstandenen Insolvenzschaden mit dem Privatvermögen haftbar sein könnte.

Kann ein Schuldner der Strafe für Insolvenzbetrug entgehen?

Insolvenzbetrug ist ein Begriff für viele Insolvenzstraftaten und ist strafbar. Gibt es die Option, auf rechtlichem Wege der Strafe zu entkommen? Auch wenn ein Betrug in der Insolvenz nachgewiesen wurde? Eine grundsätzliche Option ist die Verjährung. Jetzt ist natürlich die Frage, wann tritt bei Insolvenzbetrug eine Verjährung ein? Es gibt laut Gesetz mehrere, unterschiedliche Verjährungsfristen (§ 78 StGB), die sich unter anderem nach der Schwere der Straftat richten, meist nach der höchsten Freiheitsstrafe.

  • eine Strafe verjährt, die z.B. mit maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, in 20 Jahren.
  • Eine Tat, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, verjährt hingegen nach fünf Jahren. In der Regel gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Insolvenzverwalter

Wenn eine Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und auf Grund dessen die Insolvenz anmelden muss, wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Das pfändbare Vermögen der verschuldeten wird Insolvenzmasse genannt. Diese wird vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter verwaltet. Der Insolvenzverwalter muss gewisse Pflichten und Aufgaben erfüllen.

  • Wann wird ein Insolvenzverwalter tätig? Wenn das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet, benennt es in seinem Eröffnungsbeschluss auch einen Insolvenzverwalter.
  • Was macht ein Insolvenzverwalter? Zu seinen Aufgaben gehört es, die Insolvenzmasse zu verwalten und vorhandene Werte zu Geld zu machen, um den Erlös auf die Gläubiger aufteilen zu können.
  • Wer muss den Insolvenzverwalter bezahlen? Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters gehören zu den Verfahrenskosten und sind vom Schuldner zu bezahlen. Sie werden vorrangig vor allen anderen Forderungen aus der Insolvenzmasse beglichen.

Folgende Pflichten und Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind hierbei zu nennen:

  • Ein Insolvenzverwalter muss immer ordentlich und gewissenhaft arbeiten. Seine Aufgabe ist es, die Ziele, die festgelegt wurden, durchzusetzen. Hauptziel ist es, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Kann er die Ziele nicht erreichen und werden die Pflichten durch den Insolvenzverwalter verletzt, besteht für diesen gemäß § 60 der Insolvenzordnung (InsO) die Pflicht, den durch ihn entstandenen Schaden selbst zu begleichen.
  • Ermittlung, Verwaltung und Verteilung der Insolvenzmasse: Die Insolvenzmasse wird ermittelt. Dann wird festgestellt, was vom Vermögen und vom Einkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Zudem wird ein Gläubigerverzeichnis erstellt und auf dieser Grundlage werden die pfändbaren Anteile gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt.
  • Erstellung eines Insolvenzplans: Der Insolvenzverwalter (oder der Schuldner), kann den Insolvenzplan erstellen und diesen beim Gericht einreichen. Er ist zuständig, für die Umsetzung und Erfüllung der im Insolvenzplan gesetzten Ziele und soll diese überwachen.
  • Auskunftspflicht gegenüber der Gläubigerversammlung und Insolvenzgericht: Der Insolvenzverwalter muss das Insolvenzgericht auf Anfrage über den aktuellen Stand der Zielverfolgung im Insolvenzverfahren informieren. Auch der Gläubigerversammlung inklusive einer Schlussrechnung nach Abschluss des Verfahrens.

Kurze Zusammenfassung

  • Insolvenzverschleppung tritt ein, wenn bei z. B. Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen kein oder ein fehlerhafter Insolvenzantrag gestellt wird.
  • Vor Insolvenzverschleppung schützt eine frist- und formgerechte Beantragung der Insolvenz.
  • Vom 1. März 2020 bis zunächst zum 30. September 2020 ist die Insolvenzantragspflicht wegen Corona ausgesetzt. Aktuell (Stand Juli 2020) überlegt die Bundesregierung, ob dieser Zeitraum noch verlängert wird.
  • Insolvenzverschleppung ist eine ernstzunehmende Straftat, die mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren.
  • GmbH-Geschäftsführer werden bis zu 5 Jahre von Ihrer Tätigkeit ausgeschlossen.
  • Beschuldigte müssen mit einer Klage wegen weiterer Insolvenzstraftaten wie Betrug oder Untreue rechnen.

Begrifflichkeiten und Schlagwörter zum Thema

  • drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Bankrott, Geschäftsführer, juristische und natürliche Personen, Insolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahren, Insolvenzverschleppung, Insolvenzrechtlich, Gläubiger, Schuldner, Überschuldung, Gesellschaften, Stgb= Strafgesetzbuch, wirtschaftlich, strafrechtlich, Zahlungen, Forderungen, Strafbarkeit, Haftung, Rechtsanwalt, Anwalt, Insolvenzverwalter, Insolvenzrechtlich, Gericht, Strafen, Eröffnen, Betrug, Straftat, Insolvenzmasse

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