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Absicherung der Mitarbeiter

Soziale Absicherung der Mitarbeiter

Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind Sie dafür verantwortlich, Ihre neuen Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und unter Umständen bei der Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) zu melden. Die Meldung des neuen Mitarbeiters an den Sozialversicherungsträger erfolgt über die Krankenkasse. Diese leitet dann die Anmeldung an die anderen Träger weiter. Die Frist für die Anmeldung beträgt zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters. Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters.

Anmeldeformulare finden Sie in dem Versicherungsnachweisheft, das zusammen mit dem Sozialversicherungsausweis von dem Mitarbeiter vorgelegt werden muss. Das ausgefüllte Anmeldeformular ist dann an die jeweilige Krankenkasse zu senden. Bei privat versicherten Mitarbeitern wird die Anmeldung an die Krankenkasse geschickt, bei der er zuletzt versichert war.

Das Versicherungsnachweisheft wird zusammen mit den anderen Lohnunterlagen aufbewahrt. Eine Rückgabe des Versicherungsnachweisheftes an den Mitarbeiter erfolgt erst bei Beendigung der Beschäftigung. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet Ihre Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung, zu melden.

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