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Web-Impressum Angaben

So gestalten Sie ein korrektes Web-Impressum

Was viele Unternehmer nicht wissen: Mit jeder Firmen-Homepage sind rechtliche Pflichten verbunden, die seit 2007 im Telemediengesetz (TMG) geregelt werden. Besonders hervorzuheben ist dabei die Impressumspflicht. Damit Sie mit der Ausgestaltung Ihres Impressums auf der sicheren Seite sind, lesen Sie hier die sieben wichtigsten Fakten zum Thema.

Wen es betrifft

Jedes Unternehmen mit einer eigenen Webpräsenz ist von der Impressumspflicht - auch "Anbieterkennzeichnung" genannt - betroffen. Dabei muss es sich bei dem Internetauftritt nicht zwingend um einen Online-Shop handeln.

Aber auch private Blogbetreiber können verpflichtet sein, ein Impressum zu führen, zum Beispiel wenn Sie auf ihrem Blog Werbung schalten. Grundsätzlich ist die Frage nach der Anbieterkennzeichnung bei privaten Seiten im Telemediengesetz nicht eindeutig geklärt. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich deshalb in jedem Fall, ein Impressum zu führen.

Platzierung

Für das Web-Impressum gelten verschiedene Vorschriften, so auch für die Platzierung innerhalb der Homepage. Der Gesetzestext fordert, dass die Informationen zur Anbieterkennung  "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" (Telemediengesetz, §5) gehalten werden müssen.

Konkret bedeutet dies, dass die Besucher Ihrer Website die besagten Angaben schnell und ohne besonderen Aufwand finden müssen. Zwar ist es nicht nötig, die Informationen auf der Startseite zu präsentieren, aber ein deutlich sichtbarer Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder wahlweise auch "Kontakt" sollte dort platziert sein, so dass sich die Benutzer leicht zur besagten Seite durchklicken können.

Pflichtangaben für natürliche Personen

Welche Informationen ein Muss für die Anbieterkennzeichnung sind, hängt vom rechtlichen Status des Betreibers und der Art der Homepage ab. Bei natürlichen Personen sind Name und Postanschrift vollständig anzugeben, wobei ein Postfach nicht ausreichend ist. Hinzu kommen Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Dabei ist es wichtig, dass Sie tatsächlich unter der Nummer erreichbar sind, beziehungsweise dass E-Mails zeitnah gelesen und beantwortet werden.

Pflichtangaben für juristische Personen und Personengesellschaften

Juristische Personen müssen zusätzlich zu den Angaben der natürlichen Personen den vollständigen, ausgeschriebenen Firmennamen sowie die Adresse der Hauptniederlassung aufführen. Außerdem sind die Rechtsform des Unternehmens sowie der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter zu nennen.

Nicht obligatorisch hingegen ist die Angabe des Gesellschaftskapitals. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie das Stammkapital und die Gesamtsumme der ausstehenden Einlagen anführen.

Pflichtangaben für bestimmte Diensteanbieter

Erfordert der angebotene Dienst eine behördliche Zulassung (beispielsweise bei Gastronomiebetrieben) ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, wobei Sie auch deren Postanschrift nennen sollten.

Diensteanbieter, die in ein Genossenschafts-, Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, müssen das entsprechende Register sowie die Registernummer anführen. Dies schließt auch ausländische Registereintragungen ein.

Bei sogenannten reglementierten Berufen (zum Beispiel Architekten, Rechtsanwälten oder Ärzten) sind die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem diese verliehen wurde, Pflichtangaben. Außerdem sind die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und entsprechende Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen ein Muss.

Sind eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden, muss diese auch angegeben werden. Kapitalgesellschaften, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befinden, zählen ebenfalls zur Gruppe der Diensteanbieter und müssen über die Abwicklung oder Liquidation informieren.

Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschrift des Telemediengesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Jedoch sind solche Beträge eher selten, Bußgelder bei kleineren Verstößen liegen deutlich darunter.
Eine ernstzunehmende Gefahr stellen Abmahnungen von Mitbewerbern dar. Verstößt ein Telemedienanbieter durch ein unzureichendes Impressum gegen die sogenannten Marktverhaltensregeln, kann dieser Wettbewerbsverstoß zu Unterlassungsansprüchen seitens der Mitbewerber führen.

Abmahnungen

Kommt es zu einer Abmahnung durch einen Konkurrenten, fordert dieser das betreffende Unternehmen auf, eine Unterlassungspflichterklärung zu unterzeichnen. In diesem Fall sollten Sie jedoch nicht voreilig einwilligen, sondern zunächst prüfen lassen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Andernfalls kann es sein, dass Sie mit der Unterlassungspflichterklärung einen Vertrag unterzeichnen, obwohl Sie es rechtlich gar nicht müssten. Nach dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das Impressum korrekt auf seiner Website zu formulieren und bei einem Verstoß eine vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Hinzu kommen in der Regel die Anwaltskosten, die für das Konkurrenzunternehmen anfallen.

Ergibt die Prüfung, dass die Anmahnung gerechtfertigt ist, sollten Sie die Unterlassungserklärung fristgemäß unterzeichnen. Jedoch sollten Sie dabei - insbesondere wenn die Anwaltskosten sehr hoch angesetzt sind – verhandeln und nicht gleich die erste Version der Erklärung akzeptieren.

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