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Salvatorische Klausel

Verträge, welche Regelungen enthalten, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Anders als unwirksame Geschäftsbedingungen führt die Unwirksamkeit einer Klausel, beispielsweise wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln, zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Dem kann einzelvertraglich nur dadurch entgegengetreten werden, dass in den Vertrag eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen wird.

Beispiel: Salvatorische Klausel

 

Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ganz oder teilweise unwirksam, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßend oder nicht  erzwingbar sind, wird die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche Klausel ersetzt werden, welche dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Lücken.

 

Mit diesem oder ähnlichen Texten wird erreicht, dass die Vertragspartei, welche meint, der gesamte Vertrag sei nichtig, wenn ein Teil eines Vertrages nichtig ist, dies nachweisen muss. Zunächst wird aufgrund der salvatorischen Klausel vermutet, dass der Vertrag auch weiterhin Bestand hat, also die übrigen Regelungsteile, welche inhaltlich zulässig sind, weiterhin Geltung besitzen.

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