<< Themensammlung Recht

Muster & Formulare

Vertragsstrafen: So halten Sie sich schadlos

Sicher ist Ihnen das auch schon passiert: Der neue Mitarbeiter erscheint einfach nicht, obwohl er bei Ihnen einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. In solchen Fällen sollten Sie sich durch Vertragsstrafen schadlos halten.

Vertragsstrafen: So halten Sie sich schadlos (Foto: Gerd Altmann/pixelio) Vertragsstrafen: So halten Sie sich schadlos (Foto: Gerd Altmann/pixelio)

Wenn der neue Mitarbeiter nicht arbeiten kommt

Für den Fall, dass Ihr neuer Mitarbeiter vor Dienstantritt kündigt oder seine Arbeit nicht aufnimmt, sollten Sie eine Vertragsstrafe vereinbaren. Diese darf aber den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 BGB. Daher darf die Strafe nicht höher als das sein, was der Mitarbeiter innerhalb der regulären Kündigungsfrist verdient hätte. Haben Sie also eine bis zu 6 Monate dauernde Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist vereinbart, ist nur eine Vertragsstrafe von einem halben Monats-Bruttogehalt zulässig. Formulieren können Sie das wie folgt:

§ (…) Kündigung vor Dienstantritt/Vertragsstrafe

Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. Verstößt der Mitarbeiter hiergegen oder nimmt er schuldhaft die Arbeit nicht auf, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von einem halben Monats-Bruttogehalt für ihn als vereinbart.

Wichtiger Hinweis!

In manchen Tarifverträgen gelten in der Probezeit kürzere Kündigungsfristen als 14 Tage. Hier darf die Vertragsstrafe ebenfalls nicht höher als der Verdienst sein, den der Mitarbeiter in der jeweiligen Kündigungsfrist erzielt hätte.

Wenn der Mitarbeiter plötzlich aufhört

Mancher Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis von heute auf morgen, ohne sich an die Kündigungsfrist zu halten. Hier können Sie eine Vertragsstrafe von einem ganzen Monats-Bruttogehalt festlegen, da nach der Probezeit eine Grundkündigungsfrist von 4  Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gilt, § 622 Abs. 1 BGB. Eine Musterklausel lautet:

§ (…) Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Vertragsstrafe

Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach abgelaufener Probezeit ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttogehalt für ihn als vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach abgelaufener Probezeit zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters berechtigt ist, weil der Mitarbeiter Straftaten oder erhebliche Pflichtverstöße begangen hat.

Wichtiger Hinweis!

Bezeichnen Sie hier die Gründe, die zu einer Vertragsstrafe führen, genau. Die bloße Formulierung „Nichteinhaltung des Vertrags“ o. Ä. ist unwirksam.

Wenn der Mitarbeiter nicht verschwiegen ist

Für den Fall, dass Ihr Mitarbeiter gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt, können Sie ebenfalls eine Vertragsstrafe vereinbaren. Auch hier darf die Strafe nicht unangemessen hoch sein. Festlegen können Sie die Strafe so:

§ (…) Verschwiegenheitspflicht/Vertragsstrafe

  1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle vom Arbeitgeber als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten und Vorgänge sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung zu schweigen.
  2. Verstößt der Mitarbeiter gegen seine Verschwiegenheitspflicht, gilt für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttogehalt für ihn als vereinbart.

Wenn Ihr Mitarbeiter Ihnen Konkurrenz macht

Konkurrenz aus den eigenen Reihen können Sie speziell bei Ihren Vertriebs- und Außendienstmitarbeitern dadurch unterbinden, dass Sie mit diesen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einer Höchstdauer bis zu 2 Jahren vereinbaren, § 74a Abs. 1 HGB. Sie müssen in dieser Zeit aber eine Karenzentschädigung zahlen, die sich auf die Hälfte der vom Mitarbeiter zuletzt bei Ihnen bezogenen Vergütung beläuft. Sein in dieser Zeit aus anderen Tätigkeiten erzielter Verdienst wird dabei in der Regel auf die Karenzentschädigung angerechnet, § 74c HGB. Das gilt auch für sein bezogenes Arbeitslosengeld.

Für Verstöße gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot können Sie eine Vertragsstrafe aufnehmen. Die Angemessenheit dieser Strafe ist eine Frage des Einzelfalls, da diese im Verhältnis zu Ihrem Sicherungsinteresse am Wettbewerbsverbot stehen muss. Eine höhere Strafe als ein Monats-Bruttogehalt ist zulässig. Ihre Formulierung lautet:

§ (…) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot/ Vertragsstrafe

  1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in keinem zum Arbeitgeber in Wettbewerb stehendem Unternehmen zu arbeiten oder ein solches Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen.
  2. Verstößt der Mitarbeiter gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, gilt für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für ihn als vereinbart. Bei Dauerverstößen wird die Vertragsstrafe jeden Monat erneut fällig.
  3. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält der Mitarbeiter eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt vom Arbeitgeber bezogenen vertragsgemäßen Vergütung, auf die sich der Mitarbeiter gemäß § 74c HGB seinen anderweitig bezogenen Verdienst anrechnen lassen muss.
  4. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf der Probezeit des Mitarbeiters in Kraft tritt.

Redaktionsbüro Schneider

Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt