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Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Neue Organisationspflichten zum Schutz vor Diskriminierung bergen neue Haftungsrisiken

Am 18. August 2006 trat nach langer politischer Diskussion um das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Aus ihm ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe von Organisationspflichten, die unverzüglich im Betrieb umzusetzen sind. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Organisationspflichten, drohen Schadensersatzansprüche seitens der Arbeitnehmer.

Ziel des Gesetzes ist bekanntlich, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, vgl. § 1 AGG.

Unter anderen liegt eine Benachteiligung vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Einen Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor einer solchen Benachteiligung zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Deshalb soll der Arbeitgeber insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Die gesetzlichen Vorschriften des AGG sind ebenso wie die besonderen Vorschriften für Klagen wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Betrieb bekannt zu machen.

Das Diskriminierungsverbot betrifft nicht nur Verhaltensweisen des Arbeitgebers selbst.

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, sofern Beschäftigte sich wechselseitig diskriminieren. Ergreift der Arbeitgeber diese geeigneten Maßnahmen nicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, in den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, so gilt dies als Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen. Eine Pflicht zum Eingreifen im Einzelfall besteht fort.

Neben einer sorgfältigen Dokumentation bei der Nichteinstellung oder Entlassung von Mitarbeitern sind Arbeitgeber gut beraten, Schulungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiter durchzuführen. Letztlich lässt sich nur so eine Haftung in Geld für Streitigkeiten der Mitarbeiter untereinander vermeiden. Ein Beitrag zum Abbau der Bürokratie ist das neue Gleichbehandlungsgesetz nicht.

Autor: Christian Lentföhr

Rechtsanwalt Christian Lentföhr (SNP | Schlawien Partnerschaft

- Rechtsanwälte · Steuerberater · Wirtschaftsprüfer) ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er kam über das

internationale Recht zum Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht,

Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Er hält Vorträge und

veröffentlicht Fachartikel zu aktuellen Fragen auf dem Gebiet des

Wirtschaftsrechts. Als Vorstands- und Beiratsmitglied kennt er auch die

unternehmensinterne Sicht von Verhandlungen.


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