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SCHWERPUNKT: Beraterverträge

Dienstvertrag als Freibrief? Erstellen Sie Beraterverträge mit messbaren Erfolgszielen

Sie können einen Vertrag mit einem QM-Berater in Form eines Dienst- oder Werkvertrags abschließen. Wichtig ist, dass Sie den grundlegenden Unterschied beachten: Beim Dienstvertrag wird eine laufende Leistung geschuldet, beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Erfolg. Vor allem Leistungsstörungen behandeln die Vertragstypen sehr unterschiedlich. Daher ist es für Sie als Auftraggeber nicht uninteressant, wie die vereinbarten Leistungen vertragstypisch einzuordnen sind. Warum Sie welchen Vertrag wählen sollten und wie Sie zu Ihrem Vorteil die Erfolgsorientierung berücksichtigen können, erfahren Sie hier.

Erstellen Sie Beraterverträge mit messbaren Erfolgszielen (Foto: Petra Dietz/pixelio) Erstellen Sie Beraterverträge mit messbaren Erfolgszielen (Foto: Petra Dietz/pixelio)

Die Art und Weise der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmensberater und seinem Klienten ist grundsätzlich nicht besonders reglementiert, auch nicht im Hinblick auf die Form des Vertrags. Sie können daher mit einem Berater auch Verträge per Handschlag, ohne ausdrückliche schriftliche Fixierung abschließen! Auch in der Wahl des Vertragstyps sind Berater und Klient frei: In Betracht kommen der Dienstvertrag und der Werkvertrag.

Üblicherweise wird der Dienstvertrag vereinbart, der ähnlich wie beim Steuerberater oder Hausarzt die Dienstleistung an sich honoriert. Ein bestimmter Erfolg ist nicht Grundlage des Honorars, da eine Mitwirkung des Klienten (z. B. des Patienten) am Ergebnis vorhanden ist. Das Honorar orientiert sich daher in der Regel an vereinbarten Sätzen (Stunden- oder Tagessätze). Bei einem Werkvertrag schuldet Ihnen der Berater hingegen vor allem die Erreichung eines bestimmten Ziels (z. B. eine Kostenreduzierung), so dass Sie ihn erst bei Zielerreichung honorieren müssen. Dieses Ziel muss er jedoch selbstständig, ohne Ihr Zutun, realisieren können.

EXPERTENRAT

 

Genaue Aufgabenstellung im Beratungsprojekt  

Gleichgültig welche Vertragsform vorliegt, sollten Sie die Aufgabenstellung sowie die Zielsetzung der Beratung so exakt, spezifisch, deutlich und ausführlich wie möglich schriftlich formulieren. Sollte sich im Laufe der Beratung herausstellen, dass eine Modifizierung der ursprünglichen Aufgabenstellung und Zielsetzung unumgänglich ist – mit allen Folgen für Zeitaufwand sowie Kosten –, so sollten Sie diese unter allen Umständen ebenfalls schriftlich zu fixieren.  

 

Vertragsbezeichnung ist nebensächlich

Nun kommt der eigentliche Pferdefuß: Die Bezeichnung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist lediglich ein Anhaltspunkt. Denn maßgeblich ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien und nicht der für den Vertrag gewählte Titel. Dies ergibt sich schon aus § 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn der Formulierungen zu haften ist.

Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag benannt ist oder wie oft die Vertragsbezeichnung im Text erscheint. Die Krux dabei ist also, dass es sich bei einem Vertrag, der als „Werkvertrag“ bezeichnet ist, nicht tatsächlich um einen Werkvertrag handeln muss!

 

Maßgeblich ist Regelungsinhalt

Diese Rechtsauffassung hat der BGH in einem Urteil vom 16.07.2002 (Az.: X ZR 27/01) bestätigt. Die Bundesrichter führen in ihren Urteilsgründen aus, dass es bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien maßgebend ankommt. Entscheidend ist dann, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Vertragsgegenstand oder ist diese zu wenig konkret, so sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei fragwürdigen Verträgen erhalten eine Vielzahl von Umständen für die Auslegung des Vertrags eine Bedeutung.

 

UNSER TIPP

Bei dem Bemühen, einen Dienstvertrag leistungsbezogen zu gestalten, sollten folgende Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden: Achten Sie bei Vertragsvorschlägen Ihres Beraters darauf, ob ein vertragliches „Bemühen“ oder ein „Erfolg“ das Ziel darstellt. Jeder Vertragstyp hat eigene Regelungen zur Gewährleistung. Sehen Sie von vertraglichen Kunstgriffen ab. Im Zweifel wird ein Gericht sowieso die jeweils richtigen Regelungen anwenden. Vermeiden Sie bei der Vertragsgestaltung Wiederholungen der gesetzlichen Regelungen. 

Werkvertrag ist erfolgsabhängig

Für das Vorliegen eines Werkvertrags kann beispielsweise sprechen, dass die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeit konkret festlegen oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Für die Frage, ob Ihr Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolgs einstehen kann, ist auch von Bedeutung, mit welcher Wahrscheinlichkeit von dessen Seite Einfluss auf den Erfolg ausgeübt werden kann.

 

EXPERTENRAT

 

So gestalten Sie Formulierungen zur technischen Qualität rechtssicher: 

angemessene Mindestsorgfalt
Diese fordern Sie zum Beispiel über die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“.

unteres Qualitäts- und Sicherheitsniveau
Dies definieren Sie über den Begriff „Stand der Technik“.

mittleres Qualitäts- und Sicherheitsniveau
Die erweiterte Definition „aktueller Stand der Technik“ legt ein mittleres Niveau zu Grunde.

nach letzter wissenschaftlicher Erkenntnis gebotene Anforderungen
Solche Maximalforderungen setzen Sie über den „Stand von Wissenschaft und Technik“ um.

 

Erfolgsfaktoren für Ihr ganzheitliches QM

Unter dem Motto „25 Jahre Spitzenleistung in Qualität und Produktion“ wird am 7. und 8. November 2007 im Reithaus Ludwigsburg der 11. IBS Expertenkreis stattfinden. Im Mittelpunkt der Veranstaltung werden Themen wie „Qualitätsmanagement schlank ausgestalten“, „Produktionsoptimierung mit Lean-Konzepten“, „Methoden für robuste Prozesse“ und „Risikomanagement über den Produkt LifeCyle in der Lieferkette“ stehen. Im Rahmen des Themenschwerpunkts Automotive (Automobilhersteller) berichten Referenten unter anderem über „Optimierung durch Integration“ und „Reklamations- und Fehlermanagement am Beispiel Daimler Chrysler Truck Division unter Toyota Prinzipien“. Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie unter www.ibs-expertenkreis.de .

 

Auch Mischformen sind möglich

Denkbar ist auch eine Mischform aus den Vertragstypen Dienst- und Werkvertrag. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ist es grundsätzlich den Vertragspartnern überlassen, welcher Mindestinhalt bei einer Unternehmensberatung geschuldet ist. Das bedeutet für Sie: Beschreiben Sie die Kriterien, welche die Qualität der Beratungsleistung spezifizieren, möglichst konkret und detailliert.

Bei unklaren Formulierungen wird letztlich ein Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, der das konkrete Vorgehen des Auftragnehmers auf die Vereinbarkeit mit dem Stand der Technik in dem fraglichen Bereich überprüft.

 

Mindestinhalte eines Beratungsvertrags

Jeder Beratungsvertrag sollte folgende Punkte regeln:

  • Vertragsgegenstand: detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistung 
  • Vertragsgrundlagen: Einbeziehung weiterer Dokumente (AGB oder Angebote) 
  • Leistungen des Auftragnehmers: Erwartungen an den Berater (Was soll dieser konkret tun? In welchen Fällen ist das erwartete Ergebnis erreicht?) 
  • Vergütung und deren Fälligkeit 
  • Zeit und Ort der Leistungserbringung 
  • Ansprüche an die Berichterstattung 
  • Ersatz von Aufwendungen des Beraters (Nebenkosten) 
  • Wettbewerbsvereinbarung (gegebenenfalls ein Wettbewerbsverbot) 
  • Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 
  • Schweigepflicht, Datenschutz (Geheimhaltungsvereinbarung) 
  • Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen 
  • sonstige Ansprüche/Rentenversicherung (Scheinselbstständigkeit) 
  • Regelungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung 
  • Regelungen zur Leistungsstörung (Rügefristen, Gewährleistung) 
  • ggf. Haftungsbeschränkung (etwa auf den Auftragswert) 
  • Rechte an dem Beratungsergebnis (Urheberrechte) 
  • Schlussbestimmungen

 

Messbare Ziele der QM-Beratung

Werkverträge könnten für Beratungsleistungen unterschiedlicher Art zur Anwendung kommen. Schwierig wird es immer, wenn bei Vertragsabschluss kein zu erstellendes Werk von vornherein klar definiert werden kann. Solche Aufgaben lauten dann oft: Externe Unterstützung im Qualitätsmanagement, Unterstützung bei der Prozess- oder Organisationsentwicklung und Schulung. Unser Praxistool zeigt Ihnen, wie Sie auch in diesen Fällen konkreter werden können. 

 

Erfolgsverantwortung macht den Unterschied

  • Hält Ihr Auftragnehmer die Zügel in der Hand – d. h. entscheidet er, wie ein Vertrag erfüllt werden soll –, handelt es sich tendenziell um einen Werkvertrag.
  • Unterstützt Ihr Auftragnehmer Sie lediglich bei einem Projekt, spricht dies eher für einen Dienstvertrag.

 

EXPERTENRAT

 

 

Erfolgsziele im QM

Beispielhafte Erfolgsziele für externe Unterstützung im Qualitätsmanagement: zeitgerechte Durchführung von QM-Audits, Anzahl QM-Audits, Reaktionszeit auf Auditbedarf, Kreativität in Qualitätszirkeln, Einsparpotenzial umgesetzter Vorschläge, Reduzierung von Fehlerhäufigkeiten, Schulungserfolg (Häufigkeit von Nachschulungen), Reduzierung von Durchlaufzeiten, Reduzierung von Verschwendung, Umfang und Inhalte von Zwischen- und Abschlussberichten.

Autor: Dipl.-Ing. Reinhold Kaim
Herr Dipl.-Ing. Kaim ist selbständiger QM-Trainer und Qualitätsmanagementberater, EOQ-Quality-Auditor und Environmental-Auditor.

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