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Kündigunsschutz

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Ein gordischer Knoten?

Das deutsche Kündigungsschutzrecht hat auf Arbeitgeberseite einen schlechten Ruf. Nicht wenige Arbeitgeber halten die Regelungen zum Kündigungsschutz für „das Einstellungshindernis par excellence“

Dabei entsteht oft der Eindruck, dass die Kündigung eines einmal eingestellten Arbeitnehmers de facto nicht mehr möglich sei. Dies trifft aber nur bedingt zu und gilt allenfalls für etablierte Mittelständler und Großunternehmen. Kleine Betriebe und Existenzgründer haben hingegen vielfältige Möglichkeiten zur Beendigung von Arbeitsverträgen.

Kündigung im Kleinbetrieb

Der berüchtigte Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt (KSchG). Dieses findet seit 2004 aber erst bei einer Zahl von 10 Arbeitnehmern Anwendung. Wer weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt, kann seinem Personal ohne die Hürden des KSchG innerhalb einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. Formelle Voraussetzungen wie eine Abmahnung oder eine Sozialauswahl sind nicht oder nur eingeschränkt zu beachten.

Probezeit

In jedem Arbeitsvertrag, egal ob in einem befristeten oder unbefristeten, kann eine Probezeit vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Probezeit darf insgesamt sechs Monate betragen.

Arbeit auf Abruf

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können außerdem vereinbaren, dass der Arbeitnehmer entsprechend dem tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf beschäftigt wird, um so den Personalbedarf bei wenig Beschäftigung flexibel gestalten zu können. Der Arbeitgeber muss die Einsatzzeiten des Arbeitnehmers lediglich vier Tage im Voraus mitteilen und sollte den Arbeitnehmer dann für mindestens drei Stunden am Stück beschäftigen. Auch ein solches Abrufarbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

Befristungsgesetz und Existenzgründerklausel

Wer bereits eine längerfristige Personalplanung betreibt, dem liefert das Teilzeitbefristungsgesetz vielfältige Möglichkeiten der vorübergehenden Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Jungen Unternehmen ist es in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung möglich, Arbeitsverhältnisse ohne Angabe von Gründen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren zu befristen. Innerhalb dieser vier Jahre können die Verträge beliebig oft verlängert werden. So kann ein Arbeitsverhältnis ist den ersten Jahren auf ein viertel oder halbes Jahr befristet werden, um es im Anschluss mehrmals zu verlängern.

Achtung!

Sie sollten jedoch Folgendes beachten, damit es nach der Einstellung von Arbeitnehmern kein böses Erwachen gibt.  

1. Sie sollten einen Arbeitnehmer nie einstellen, ohne zuvor einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ein mündlicher Arbeitsvertrag verbessert Ihre Rechtsposition in keinem Fall, sondern verschlechtert diese im Streitfall sogar.

2. Lassen Sie sich beim Aufsetzen der Arbeitsverträge im Zweifel von einem Arbeitsrechtler unterstützen. Ein gut formulierter Arbeitsvertrag verhindert Ärger und zusätzliche Kosten nach Ende des Arbeitsverhältnisses. 

Autor: Matthias Hoffmann

Matthias Hoffmann ist selbständiger Rechtsanwalt in Bielefeld. Er hat sich in seiner Tätigkeit auf das Arbeitsrecht und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen des Sozialrechtes spezialisiert.

Rechtsanwalt Hoffmann ist zugleich Betriebswirt (BA) und engagiert sich in der „Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht“ sowie im „Forum Junge Anwaltschaft“ des Deutschen Anwaltvereins.

info@kuendigungsschutz-online.net

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