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Rechte und Aufgaben des Betriebsrates

Betriebsrat: Rechte, Aufgaben, Beschlussfassung und Einigungsstelle

a. Rechte
Dem Betriebsrat werden seitens der Gesetzgebung verschiedene Rechte eingeräumt, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen unterstützen sollen.


Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Angelegenheiten (Vorhaben, Ereignisse, Planungen, etc), die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, rechtzeitig und ausführlich zu unterrichten. Dem Betriebsrat stehen zudem Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte  

  • bei bestimmten sozialen Angelegenheiten
  • bei der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsplatzumgebung 
  • bei Personalfragen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Einstellungen 
  • sowie bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (z.B. bei der Ausarbeitung eines Sozialplans oder bei Betriebsänderungen)
    zu. 

Dem Betriebsrat bietet sich auch die Möglichkeit, den Rechtsweg auszuschöpfen, wenn er mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Einigung kommen kann oder wenn seitens des Arbeitgebers die Beteiligungsrechte des Betriebsrates verletzt, eingeschränkt oder aber missachtet werden. In diesem Fall stehen dem Betriebsrat verschiedene Mittel zur Verfügung wie z.B. ein Einigungsstellenverfahren, ein Arbeitsgerichtsverfahren, ein Strafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.


b. Aufgaben

Der Betriebsrat hat u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen: 

  • Überwachung der Einhaltung bzw. Umsetzung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Unterstützung der Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders Schutzbedürftiger
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
  • Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb

c. Beschlussfassung
Der Betriebsrat fällt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimme. Bei einem Stimmenpatt gilt der Antrag als abgelehnt. Um beschlussfähig zu sein, muss außerdem mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sein.

Die Sitzungen des Betriebsrates finden meist innerhalb der Arbeitszeit statt und sind nicht öffentlich. Es besteht aber die Möglichkeit, dass auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrates ein Vertreter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an der Betriebsratssitzung teilnimmt. Dieser hat aber lediglich beratende Funktion. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

d. Einigungsstelle
Gelingt es Arbeitgebern und Betriebsrat nicht, sich zu einigen, entscheidet eine sog. Einigungsstelle. Die Einigungsstelle wird mit der gleichen Zahl von Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle ist neutral. Die Kosten trägt alleine der Arbeitgeber. Aufgrund der einseitigen Kostenverteilung stellt die Einigungsstelle ein wirksames Druckmittel des Betriebsrats dar, da der Arbeitgeber das teure Verfahren meist vermeiden will.

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