Rechtswidrige Streiks - mögliche Gegenmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat zum einen die Möglichkeit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Gewerkschaften, Funktionäre oder Arbeitnehmer in Form einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung geltend zumachen. Dies ist nur möglich, wenn die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.

Ist der Streik nicht von einer Gewerkschaft gedeckt, kann der Arbeitgeber zum anderen Sanktionen gegen die streikenden Arbeitnehmer verhängen. So kann der Arbeitgeber die Zahlung der Vergütung einstellen, den Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls kündigen. Denn Arbeitnehmern, die sich an wilden Streiks beteiligen kann dann auch außerordentlich gekündigt werden, wenn sie trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Arbeitgeber die Arbeit nicht wieder aufnehmen.


Rechtmäßige Streiks - mögliche Gegenmaßnahmen

Auch rechtmäßige Streiks wirken sich auf das Arbeitsverhältnis aus, denn die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen in dieser Zeit auf beiden Seiten. Ausgenommen sind hier die Rechte und Pflichten die sich aus Erhaltungs- und Notstandsarbeiten ergeben. Als Notstandsarbeiten gelten Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Diensten während des andauernden Arbeitskampfes versorgen. 

Erhaltungsarbeiten dienen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel. So müssen bestimmte Arbeiten, wie bspw. die sicherheitsrelevanten Arbeiten in Kernkraftwerken oder Arbeiten an Hochöfen oder Steamcrackern aufrecht erhalten werden, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit dienen oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßig schaden würden.

Der Arbeitnehmer verliert während des Streiks regelmäßig seinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber hat aber nicht das Recht dem Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am Streik zu kündigen. Während des Streiks erhalten die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer Unterstützung von ihrer Gewerkschaft aus der Streikkasse. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Krankenversicherung oder die Rentenansprüche der Arbeitnehmer bleibt nach aktueller Rechtslage bis zur Beendigung des Arbeitskampfes bestehen.

Die wohl bekannteste Gegenmaßnahme ist die Aussperrung, die tatsächlich jedoch nur selten zur Anwendung kommt. Eine Aussperrung kann sowohl von einem als auch von mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Unter Aussperrung versteht man die Ausschließung der Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung. Bei einer Aussperrung muss jedoch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt werden. Aussperrungen bestimmter Gruppen, z.B. von Gewerkschaftsmitgliedern, sind unzulässig. In der Praxis gibt es, aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit bezüglich der Aussperrung, kaum noch Aussperrungen durch die Arbeitgeber.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Weiterbeschäftigung der arbeitswilligen Arbeitnehmer, die von Seiten der Streikenden als Streikbrecher bezeichnet werden, an deren Arbeitsplätzen. Dies bezeichnet man oftmals auch als Streikarbeit. Außerdem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit sog. Streikbruchprämien zu zahlen um arbeitsunwilligen Arbeitnehmer zur Arbeit zu motivieren. 

  • arbeitswillige Arbeitnehmer können während der Streikphase innerhalb des Betriebes versetzt werden
  • es können Urlaube verlegt werden
  • es kann auf Mehr- oder Kurzarbeit umgestellt werden
  • es können Rationalisierungsmaßnahmen angeordnet werden,
  • es können neue Arbeitskräfte eingesetzt werden. Diese können entweder neu eingestellt werden, durch den Einsatz von Zeitarbeitern oder die Arbeit kann durch Drittvergabe an andere Unternehmen erledigt werden  

Der Arbeitgeber kann aber auch den bestreikten Betrieb oder Teile dessen, die nicht unmittelbar von den Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind, trotz der bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit stilllegen. Im Fall einer solchen Stilllegung kann der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der arbeitswilligen Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung ihnen gegenüber suspendieren, so dass er von der Lohnzahlungspflicht frei wird.

Dem Arbeitgeber bietet sich die Möglichkeit Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Er kann die Arbeitnehmer z. B. in Form von Briefen oder Erklärungen über die Folgen des Streiks informieren und so ein Bewusstsein für die anfallenden Kosten des Streiks schaffen oder eventuelle Nachfolgeentscheidungen wie bspw. Verlagerungen aufzeigen.

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