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Motivation

Mitarbeitermotivation: Steuerfreie Zuwendungen verbessern Betriebsklima

Gerne möchte viele Unternehmer ihre Mitarbeiter belohnen und die Motivation am Arbeitsplatz somit erhöhen. Kleine Zuwendungen haben auch aus wirtschaftlicher Sicht Vorteile: Sofern der betriebliche Nutzen im Vordergrund steht, werden kleinere Annehmlichkeiten nicht dem Arbeitslohn zugerechnet und führen demnach auch nicht zu einer Erhöhung der Abgabenlast.

Materielle Zuwendungen verbessern Betriebsklima


Ein gutes Betriebsklima ist zuallererst guten Arbeitsbedingungen geschuldet. Mitarbeiter, die fair entlohnt werden, sind zufriedener und arbeiten auch nachweislich produktiver. Eine Gehaltserhöhung kommt aber nicht in voller Höhe bei den Begünstigten an, weil sich die Steuerlast ebenso erhöht. Aufgrund der progressiven Steuersätze ist es bei moderaten Gehaltserhöhungen sogar möglich, dass netto nachher weniger Geld übrig bleibt als zuvor. Neben der Einkommenssteuer erhöhen sich zudem natürlich auch die Beiträge für die Sozialversicherungen.

 

Sachbezüge: 44 Euro sind monatlich steuerfrei

Durch Zuwendungen in Form von Sachleistungen lässt sich genau diese Steigerung der Abgabenlast verhindern: Übernimmt der Arbeitgeber beispielsweise die Kosten für eine Weiterbildung, werden die Aufwendungen nicht dem Lohn des Arbeitnehmers zugerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fortbildung auch für das Unternehmen von Nutzen ist und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters innerhalb des Betriebes verbessert. Auch Arbeitskleidung oder zusätzliche Fahrkosten, die durch die zeitweilige Verlegung des Arbeitsplatzes entstanden sind, dürfen bis zu einer Höhe von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer übernommen werden. Für Sachgeschenke gilt derzeit eine Freigrenze von 44 Euro monatlich. Solange der Arbeitnehmer einen finanziellen Vorteil innerhalb dieser Grenzen erhält, werden die Sachbezüge nicht dem Lohn zugerechnet und sind somit nicht von Abgaben betroffen. Typische Beispiele für Sachbezüge sind Waren- oder Benzingutscheine. Sofern eine eigene Kantine vorhanden ist, kann eine Ermäßigung von bis zu 3 Euro für ein Mittagessen oder 1,63 Euro für ein Frühstück erfolgen, ohne dass dieser finanzielle Vorteil steuerlich berücksichtigt werden muss. Doch auch ohne eigene Kantine darf der Arbeitgeber die Kosten für das leibliche Wohl seiner Angestellten teilweise übernehmen: In diesem Fall ist sogar ein pauschaler Zuschuss von 3,10 Euro gestattet.

 

Kaffeegenuss in unbegrenzter Höhe steuerfrei

Doch auch Getränke und Genussmittel, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei: Steht Kaffee und Gebäck bereit, fallen dafür keine Abgaben an - und das in unbegrenzter Höhe. Dadurch vereinfacht sich auch der Aufwand für die Verwaltung, weil kein Nachweis für Aufwendungen erbracht werden muss. Kaffee gehört für die meisten Mitarbeiter zum Büroalltag und hat als Wachmacher natürlich nachgewiesener Maßen einen positiven Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit. Längst haben auch viele Kaffeeunternehmen diesen Markt für sich entdeckt und bieten maßgeschneiderte Lösungen an: So kann man zum Beispiel hochwertige Kaffeevollautomaten inklusive Wartung mieten . In den festen monatlichen Kosten enthalten sind auch die Wartung der Maschinen und sogar der Kaffee selbst - die Mitarbeiter brauchen den Kaffee also einfach nur noch zu genießen.

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