<< Weitere Artikel zum Thema Marketing

www.Mueller-Huber-Meier.de

Neues Urteil zu Namen als Domain

Die Wahl des Domainnamens kann ausschlaggebend sein für den Erfolg eines Startups – kurz, knackig und möglichst einprägsam sollte er sein. Doch in der Fülle bereits vergebener Webadressen einen zu finden, der noch zu haben ist, ist keine leichte Aufgabe. Da greifen Freiberufler auch gerne einfach mal zu ihrem eigenen Namen. Wenigstens dabei gibt es keine Probleme – oder etwa doch?

Quelle: Fotolia.com © lvnl

Unser Gastautor Ralph Günther, Gründer und Geschäftsführer von exali.de, beschäftigt sich heute mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Registrierung von Namen als Domain regelt. 

Der eigene Name als Domain

Glücklich sind diejenigen, die einen ausgefallenen Familiennamen haben, denn damit steigt die Chance, dass er noch nicht als Domain registriert ist. Auch die Kombination des Nachnamens mit dem Vornamen kann eine gute Idee sein. Da aber inzwischen so gut wie jeder Unternehmer, und auch einige Privatpersonen, eine eigene Webseite besitzen, kann es selbst dann vorkommen, dass jemand anderes bereits schneller war. Ich selbst habe beispielsweise einen Namensvetter, der sich die Domain ralphgünther.com schon gesichert hat. Macht aber nichts – ich bin mit meinem rgblog auch ganz zufrieden ;)

Grundsätzlich gilt aber sowieso: Auch wenn die gewünschte Domain schon vergeben ist, bedeutet das nicht gleich das Aus. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs ( 24.03.2016, Az. I ZR 185/14 ), das wieder ein bisschen mehr Rechtssicherheit für Streitfälle um Namensdomains bringt: Es ging dabei um die Frage, wem eine Domain zusteht, wenn ein Namensinhaber eine Domain für sich beansprucht, die bereits von einem Treuhänder für einen berechtigten Dritten registriert wurde.

Namensdomains immer selbst registrieren!

Konkret hatte die Klägerin Grit Lehmann, die sich die Domain Grit-Lehmann.com und GritLehmann.de registriert hatte, vom Inhaber der Domain Grit-Lehmann.de gefordert, ihr diese zu überlassen. Die betreffende Domain gehörte zu einer Seite, die lediglich mit dem Verweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ versehen war. Der Beklagte, der diese Domain 2007 registriert hatte, war selbst nicht Träger des Namens, sondern handelte laut eigenen Angaben treuhänderisch für seine Lebensgefährtin Grit Lehmann. Eingetragener Inhaber der Domain war allerdings der Beklagte – und das wurde den Beiden zum Verhängnis.

Da sich auf der Webseite kein Hinweis fand, dass die Domain für die Namensinhaberin Grit Lehmann registriert worden war und auch bei der DENIC nicht hinterlegt war, sei nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass ein Dritter unbefugt den Namen gebraucht. Dadurch trete eine Zuordnungsverwirrung ein und das schutzwürdige Interesse der Namensträgerin werde verletzt. Wer eine Namensdomain reserviert ohne dazu berechtigt zu sein, begeht demnach eine Rechtsverletzung.


Was ist die DENIC?

Die DENIC (.de Network Information Center) ist seit 1996 die zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains. Sie stellt sicher, dass es jede Domain mit der Endung .de nur einmal gibt – und damit eine Zuordnung einer Webadresse zu genau einer Seite möglich ist. Über 16 Millionen Domains sind bei der DENIC registriert, was die Endung .de zu einer der wichtigsten der Welt macht. Die Online-Domainabfrage der DENIC kann genutzt werden, um herauszufinden, ob eine Domain schon vergeben ist und wenn ja, wer der Inhaber ist.


Der Richter hat gesprochen

Das jüngste Urteil des BGH zum Domainrecht ist nicht das erste, das Streitfälle zur Nutzung einer Domain behandelt. In der Vergangenheit wurde auch bereits die Frage geklärt, wer Anspruch auf eine Domain hat, wenn mehrere Personen denselben Namen haben, wenn es sich bei der Domain um einen Markennamen handelt oder einer der Namensinhaber in der Öffentlichkeit bekannt oder gar berühmt ist.

Grundsätzlich gilt: Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Das heißt im Klartext: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Doch wie immer gibt es natürlich auch hier Ausnahmen (wäre ja sonst langweilig ;-)).

So haben zum Beispiel berühmte Menschen ein Vorrecht, die aus ihrem Namen bestehende Domain zu nutzen. Unbekannte, die zufällig genauso heißen, müssen zurückstecken. Den Domainnamen des Startups in Anlehnung an eine Berühmtheit zu wählen, ist also nicht so klug. Genauso verhält es sich mit Namen, die als Marke registriert sind. So musste beispielsweise Herr Shell seine Domain an den Ölkonzern abgeben (Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99).

Geld verdienen lässt sich mit der massenweisen Registrierung von Domains (so genanntes Domaingrabbing) und dem anschließenden Verkauf an die entsprechenden Personen oder Unternehmen also auch nicht nachhaltig, denn diese können im Zweifel gerichtlich die Freigabe erwirken.

Gründlichkeit erspart Ärger

Bevor ein Name für das Startup gew&aum;hlt und die Internetseite mit der entsprechenden Domain eingerichtet wird, ist also einiges an Recherchearbeit nötig. Je gründlicher dabei vorgegangen wird, desto geringer ist das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Partei Anspruch auf die Domain erhebt.

Weil es trotz aller Vorsicht ja mal vorkommen kann, dass man einen Rechteinhaber übersieht, ist es wichtig, dass die eigene Berufshaftpflicht auch die Verletzung von Schutzrechten Dritter umfassend versichert.

Autor: Ralph Günther

Ralph Günther ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Sein Fokus liegt auf der Absicherung von Vermögensschäden – und damit verbunden der Weiter- und Neuentwicklung branchenspezifischer Versicherungskonzepte. Sein Wissen gibt er regelmäßig als Autor in relevanten Fachmedien an seine Zielgruppe weiter. Auf seinem Blog „Vermögensschaden: Versicherung neu denken“ beschäftigt er sich mit Haftungsthemen und Fallstricken in der Berufshaftpflicht, informiert über aktuelle Marktentwicklungen und beleuchtet praktische Schadenfälle.
Website des Autors

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt