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Marketing

Das gehört nicht in Ihre Werbung!

So manches Unternehmen legt im Konkurrenzkampf härtere Bandagen an. Wer jedoch strikt das Wettbewerbsrecht achtet, bringt sich erst gar nicht in den Verdacht, mit unfairen Methoden zu arbeiten.

Was in der Werbung nicht erlaubt ist Was in der Werbung nicht erlaubt ist

Achtung, Werbung unerwünscht

Grundsätzlich ist Briefwerbung nur dann unzulässig, wenn der Adressat der Werbung vorher widersprochen hat. Dies kann er zum Beispiel mit einem Aufkleber am Briefkasten („Bitte keine Werbung“) tun – oder indem er schriftlich Ihr Unternehmen zur Unterlassung der Werbung auffordert. Ansonsten geht die Rechtsprechung von einem Informationsinteresse von Verbrauchern und Unternehmern aus. Briefe stellen damit keine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar. Weisen Sie bei der Auftragsvergabe das Verteilerunternehmen noch einmal nachdrücklich darauf hin, auf entsprechende Briefkastenhinweise zu achten.  

Einschränkungen im Telefonmarketing

Telefonwerbung ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Az.: 1 ZR 115/68), und zwar auch dann, wenn der Adressat einem Vertrag mit einer entsprechenden Klausel zugestimmt hat (BGH, Az.: X1 ZR 76/98). Selbst die schriftliche Anforderung von Informationsmaterial rechtfertigt keinen Rückruf. Starten Sie daher eine Telefonakquise nur dann, wenn Ihnen das ausdrückliche Einverständnis des Kunden vorliegt. Bei Gewerbetreibenden ist Telefonmarketing dann erlaubt, wenn eine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht. Im Privatbereich ist die Geschäftsbeziehung wiederum kein ausreichender Grund: So kann ein Versicherungsvertreter zum Beispiel einen Kunden seiner Gesellschaft nicht einfach anrufen, um ihm weitere Versicherungen anzubieten (BGH, Az.: 1 ZR 189/92).

Werbe-E-Mails nur mit Zustimmung der Empfänger

E-Mails können durchaus sinnvolle Werbeträger sein. Allerdings muss der Empfänger hier nachweislich dem Empfang zugestimmt haben. Sie dürfen also keinesfalls gespeicherte E-Mail-Adressen einfach in Ihren Werbeverteiler aufnehmen. Rechtlich völlig unbedenklich ist hingegen das so genannte „Doppel-out-in“-Verfahren: Ein Interessent trägt auf einer Dialogseite Ihres Webauftritts ein, dass er regelmäßig Werbe-Mails empfangen will. Sie senden an die angegebene Adresse eine Bestätigung und bitten den Kunden mittels eines angebotenen Links um eine Rückbestätigung. Erst wenn diese ausgeführt ist, können Sie mit dem Werbeversand beginnen.

Fallen im E-Commerce

Gerade der weltweite Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Internet birgt Gefahren. Sie unterliegen nämlich dem Produkthaftungsrecht des jeweiligen Landes und können dort auch verklagt werden. Aber auch bei Geschäften in Deutschland gibt es viele Fallstricke: Wenn Sie über einen Link auf eine andere Webseite hinweisen, haften Sie auch dann für deren strafrechtliche oder beleidigende Inhalte, wenn Sie sich davon distanziert haben – vorausgesetzt, Sie kennen diese Inhalte oder hätten Kenntnis davon haben müssen

Abgemahnt? Prüfen Sie die Berechtigung

  • Ein abmahnendes Unternehmen muss nachweisen, mit Ihnen im Wettbewerb zu stehen. Bitten Sieschriftlich um Kopien der Gewerbeerlaubnis und der Gewerbeanmeldung sowie um einen aktuellen Tätigkeitsnachweis (das können zum Beispiel Anzeigen in Tageszeitungen sein oder durch einen Steuerberater bestätigte Umsatzzahlen).
  • Ein Verband oder Verein darf Sie nur abmahnen, wenn „eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern“ Mitglied ist. Um in diesem Fall die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen, bitten Sie schriftlich um eine aktuelle Mitgliederliste und fordern Sie eine Übersicht an, wie sich die Abmahnpauschale zusammensetzt. Diese Unterlagen lassen Sie von Ihrem Rechtsbeistand prüfen.

Jutta Gröschl

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