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Verkauf des Unternehmens oder Beteiligungsgesellschaften

Möchte sich der bisherige Unternehmer aus dem Geschäft zurückziehen und zum Beispiel seinen Ruhestand sichern, so ist ein Verkauf des Unternehmens naheliegend.

Der Verkauf eines Unternehmens als "Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel (Sach- und Rechtsgesamtheit), einschließlich aller zugehöriger Güter, nämlich Kundschaft, Ruf, Geschäftsgeheimnisse, Warenzeichen, Firma, Rechte aus Wettbewerbsregelungen" (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 433 Rz. 3) vollzieht sich aufgrund des Verweises gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog den allgemeinen Kaufvertragsregelungen der §§ 433 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebsverkaufs.

Der Kauf kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge (sogenannter Asset Deal ) oder als Share Deal verwirklicht werden:

Asset Deal

Bei der Einzelrechtsnachfolge bedarf es für die Abtretung beziehungsweise Übertragung von Vermögenswerten einer klaren Festlegung der Übertragung der Einzelbestandteile unter den jeweils eigenen Voraussetzungen des Erwerbs, damit der Erwerber Nachfolger des Verkäufers in dessen Stellung als Eigentümer, Inhaber oder Schuldner jeder Sache, jedes Rechts und jeder Verpflichtung des Betriebs wird (zum Beispiel Abtretung von Kundenforderungen, Übertragung von Fahrzeugen mit Übergabe Fahrzeugbrief, Einigung und Eintragung ins Grundbuch). Die Vertragsverhältnisse des Verkäufers gehen nicht automatisch auf den Käufer über!

Werden nicht alle wesentlichen Assets übertragen, handelt es sich nicht um einen Unternehmenskauf, sondern um einen reinen Sachkauf, sodass die §§ 433 ff. BGB direkt anwendbar sind.

Share Deal

Von einem Share Deal wird gesprochen, wenn der Erwerber die Anteile der zum Verkauf stehenden Gesellschaft erwirbt (Kauf und Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, auch anteilig möglich). Wie bei einer Erbschaft tritt der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers ein. Oft präferieren Beteiligungsgesellschaften diese Art des Firmenerwerbs (nach beispielsweise § 15 GmbHG), der jedoch bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG) nicht möglich ist.

Führt der Erwerb von Anteilen zu einer Minderbeteiligung (unter 75 Prozent), handelt es sich um einen bloßen Rechtskauf, der nicht gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anwendbarkeit der §§ 433 ff. BGB (insbesondere der Sachmängelgewährleistung) führt.

Der Unternehmenskaufvertrag

Beim Verkauf einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist der Kaufvertrag zwingend notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG). Bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert sind, müssen die Erfordernisse des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) eingehalten werden. Bei starker Wettbewerbsstellung des Erwerbers und Übernahme eines direkten Konkurrenten können kartell- und wettbewerbsrechtliche Fragen zu klären sein (Fusionskontrolle, Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt).

In einen Unternehmenskaufvertrag werden gewöhnlich folgende Punkte detailliert aufgenommen beziehungsweise vor Abschluss von den Parteien geregelt:

  • Genaue Bezeichnung und Zustand des verkauften Betriebs (zum Beispiel wie er steht und liegt, mit angeschlossenen Ladengeschäften)
  • Verzeichnis Maschinen-, Lager- und Materialbestand, Inventar, gegebenenfalls Eigentumsbeschränkungen (Sicherungseigentum, Hypothek, Grundschuld)
  • Kundendatei
  • Geschäftsunterlagen und -bücher
  • Verbindlichkeiten, betriebliche Forderungen
  • Erteilung der Zustimmung zur Firmenfortführung des Käufers
    Kaufpreis und Fälligkeit
  • Haftungsausschluss ab Eintragsdatum im Handelsregister
  • Haftungsregelungen für Altforderungen, Ansprüche der Beschäftigten, etc.
  • Keine Gewähr für zukünftigen Umsatz und Ertrag
  • Unterrichtung der Arbeitnehmer durch Verkäufer/ Käufer
  • Vertragseintritt des Käufers in Versicherungsverträge (!) des Verkäufers
  • Tätigkeits-/ Wettbewerbsverbot für den Verkäufer in …km Entfernung des Betriebs und bis … Jahre nach Betriebsübergang – empfindliche Vertragsstrafe
  • Kostentragung für Transaktion des Betriebes

Einen auf die spezifischen Bedürfnisse des einzelnen Unternehmens zugeschnittenen Kaufvertrag arbeiten Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien aus, größere Verkäufe sind ohne Investmentbanken kaum vorstellbar. Der Markt für Unternehmenstransaktionen (auch Mergers & Acquisitions genannt, zu deutsch Fusionen und Übernahmen) ist inzwischen wieder sehr groß.

Letter of Intent

Da die Übernahmen oft mit Fremdkapital finanziert werden (sogenanntes Leveraged Buy-Out) und der/ die Käufer den Unternehmenswert bestimmt haben will/ wollen, ist nach einer entsprechenden Absichtserklärung des Käufers, des sogenannten Letter of Intent (LOI), eine Unternehmensbewertung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder bei größeren Transaktionen Investmentbanken erforderlich.

Due-Diligence-Prüfung

Meist erfolgt dies im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung eine systematischen Prüfung der Stärken und Schwächen des Objekts sowie der mit dem Kauf verbundenen Risiken.

Von dieser Klärung hängt ab,

  • was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist.
  • wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat.
  • welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind.

Nach einem großen Hype um Unternehmensverkäufe (Stichwort: dot.com-Blase) sind seit längerem wieder harte Fakten gefragt, nicht zuletzt weil mehr als die Hälfte aller Übernahmen im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig für den Erwerber gesehen werden.

Geschäftsabwicklung

Je nach Ausrichtung des Geschäftsbetriebs ist die Geschäftsabwicklung sehr unterschiedlich. Der Alteigentümer kann einerseits zu einem kurzfristigen und vollständigen Rückzug aus dem Geschäft angehalten werden, andererseits kann aus Gründen langjähriger Kundenbindung eine längerfristige Einbindung auch im operativen Bereich vorstellbar erscheinen.

Eine genaue Definition der verfolgten Zielsetzungen mit dem Unternehmensverkauf und die Interessensbestimmung sowohl des bisherigen Firmeninhabers wie auch der übernehmenden Gesellschaft sind unabdingbar. Erfolgreich wird meist nur eine konsequent durch den bisherigen Unternehmer vorbereitete Geschäftsübertragung sein können.

Unternehmensverkäufe junger Unternehmen vollziehen sich meist in einem sogenannten Trade Sale.

Bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen fällt keine Umsatzsteuer an (§ 1 Abs. 1a UStG).

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